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Der Bankier in Art. 54 SchG – ein überholtes Relikt aus einer anderen Zeit?

Published/Copyright: June 16, 2017
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Zusammenfassung

Art. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 54 SchG regelt die passive Scheckfähigkeit, also die Frage, wer Bezogener eines Schecks sein kann. Dafür knüpft das Gesetz seit geraumer Zeit an den Begriff des Bankiers an, auf den das SchG auch an anderer Stelle in Art. 8, 37 und 38 SchG Bezug nimmt. Die Definition des Bankiers liest sich heute nicht nur sperrig, sondern mutet an, als sei sie aus der Zeit gefallen. Der Beitrag zeigt, dass diese Definition durch die Verwendung von Begriffen, die heute im KWG geregelt und dort mehrfach geändert worden sind, so kaum noch verständlich und somit reformbedürftig ist. Dies gilt umso mehr, als seit 2009 eine Gesetzeslücke für solche Institute droht, die allein Zahlungsdienste im Sinne des ZAG erbringen und nicht zugleich auch über eine Erlaubnis nach dem KWG verfügen. Der Beitrag plädiert für einen gesetzgeberischen Neustart.

Online erschienen: 2017-6-16
Erschienen im Druck: 2017-6-16

© 2017 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Aachener Str. 222, 50931 Köln.

Downloaded on 16.4.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.15375/zbb-2017-0306/html
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