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§ 5a Unternehmergesellschaft

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GmbHG
Ein Kapitel aus dem Buch GmbHG
Unternehmergesellschaft § 5a Carsten Schäfer165ggf. angemessener Gründerlohn)76) nach der Wertung des § 26 Abs. 2 AktG hinzu-nehmen ist und demgemäß weder zu einem Eintragungshindernis führt noch von den Gründern i. R. ihrer Vorbelastungshaftung (Erläuterungen zu § 11) auszugleichen ist. Auch das Ausschüttungsverbot des § 30 ist entsprechend einzuschränken; doch können Gewinne erst nach Wiederauffüllung des zur Kapitaldeckung erforderlichen Vermögens ausgeschüttet werden. Alles dies gilt aber nicht für Sondervorteile,77)wozu auch unverhältnismäßige Gründungskosten und unangemessener Gründerlohn zählen. Voraussetzung ist also die Angemessenheit des Gründungsaufwands. Bei der UG ist ein Gründungsaufwand zwar bis zur Höhe des vereinbarten Stammka-pitals zulässig (siehe § 5a Rn. 14 [Schäfer]); auch dort steht er jedoch unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. _____________ 76) Habersack/Casper/Löbbe-Ulmer/Casper, GmbHG, § 5 Rn. 218; zur Angemessenheit des Gründerlohns OLG Celle, ZIP 2014, 2387 = NZG 2014, 1383 = GmbHR 2015, 139; Cramer, NZG 2015, 373. 77) Habersack/Casper/Löbbe-Ulmer/Casper, GmbHG, § 5 Rn. 209. § 5a Unternehmergesellschaft Carsten Schäfer (1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbe-schränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. (2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. (3) 1In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustel-lenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. 2Die Rücklage darf nur verwandt werden 1. für Zwecke des § 57c; 2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinn-vortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; 3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. (4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. (5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindest-stammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden. Literatur:Altmeppen, Irrungen und Wirrungen um den täuschenden Rechtsformzusatz und seine Haftungsfolgen, NJW 2012, 2833; Altmeppen, Geschäftsleiterhaftung für Weglassen des Rechtsformzusatzes aus deutsch-europäischer Sicht, ZIP 2007, 889; Bauerfeind/Tamcke, Die Limited & Co. KG im Brexit: Rechtsrisiken trotz Austrittsabkommens – oder: die
© 2022 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Aachener Str. 222, 50931 Köln.

Unternehmergesellschaft § 5a Carsten Schäfer165ggf. angemessener Gründerlohn)76) nach der Wertung des § 26 Abs. 2 AktG hinzu-nehmen ist und demgemäß weder zu einem Eintragungshindernis führt noch von den Gründern i. R. ihrer Vorbelastungshaftung (Erläuterungen zu § 11) auszugleichen ist. Auch das Ausschüttungsverbot des § 30 ist entsprechend einzuschränken; doch können Gewinne erst nach Wiederauffüllung des zur Kapitaldeckung erforderlichen Vermögens ausgeschüttet werden. Alles dies gilt aber nicht für Sondervorteile,77)wozu auch unverhältnismäßige Gründungskosten und unangemessener Gründerlohn zählen. Voraussetzung ist also die Angemessenheit des Gründungsaufwands. Bei der UG ist ein Gründungsaufwand zwar bis zur Höhe des vereinbarten Stammka-pitals zulässig (siehe § 5a Rn. 14 [Schäfer]); auch dort steht er jedoch unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. _____________ 76) Habersack/Casper/Löbbe-Ulmer/Casper, GmbHG, § 5 Rn. 218; zur Angemessenheit des Gründerlohns OLG Celle, ZIP 2014, 2387 = NZG 2014, 1383 = GmbHR 2015, 139; Cramer, NZG 2015, 373. 77) Habersack/Casper/Löbbe-Ulmer/Casper, GmbHG, § 5 Rn. 209. § 5a Unternehmergesellschaft Carsten Schäfer (1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbe-schränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. (2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. (3) 1In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustel-lenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. 2Die Rücklage darf nur verwandt werden 1. für Zwecke des § 57c; 2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinn-vortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; 3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. (4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. (5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindest-stammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden. Literatur:Altmeppen, Irrungen und Wirrungen um den täuschenden Rechtsformzusatz und seine Haftungsfolgen, NJW 2012, 2833; Altmeppen, Geschäftsleiterhaftung für Weglassen des Rechtsformzusatzes aus deutsch-europäischer Sicht, ZIP 2007, 889; Bauerfeind/Tamcke, Die Limited & Co. KG im Brexit: Rechtsrisiken trotz Austrittsabkommens – oder: die
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Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter i
  2. Vorwort v
  3. Inhaltsübersicht vii
  4. Bearbeiterverzeichnis ix
  5. Literaturverzeichnis xi
  6. Einleitung 1
  7. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  8. Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft
  9. § 1 Zweck; Gründerzahl 25
  10. § 2 Form des Gesellschaftsvertrags 41
  11. § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags 93
  12. § 4 Firma 113
  13. § 4a Sitz der Gesellschaft 129
  14. § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil 148
  15. § 5a Unternehmergesellschaft 165
  16. § 6 Geschäftsführer 188
  17. § 7 Anmeldung der Gesellschaft 205
  18. § 8 Inhalt der Anmeldung 219
  19. § 9 Überbewertung der Sacheinlagen 242
  20. § 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft 248
  21. § 9b Verzicht auf Ersatzansprüche 254
  22. § 9c Ablehnung der Eintragung 257
  23. § 10 Inhalt der Eintragung 269
  24. § 11 Rechtszustand vor der Eintragung 276
  25. § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft 319
  26. Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
  27. § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft 323
  28. Anhang zu § 13 348
  29. § 14 Einlagepflicht 367
  30. § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen 372
  31. § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten 398
  32. § 17 424
  33. § 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil 424
  34. § 19 Leistung der Einlagen 429
  35. § 20 Verzugszinsen 452
  36. Vor §§ 21–25 454
  37. § 21 Kaduzierung 455
  38. § 22 Haftung der Rechtsvorgänger 461
  39. § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils 464
  40. § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen 467
  41. § 25 Zwingende Vorschriften 471
  42. § 26 Nachschusspflicht 472
  43. § 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht 475
  44. § 28 Beschränkte Nachschusspflicht 478
  45. § 29 Ergebnisverwendung 480
  46. § 30 Kapitalerhaltung 508
  47. Anhang zu § 30 582
  48. § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen 643
  49. § 32 Rückzahlung von Gewinn 685
  50. §§ 32a, 32b 691
  51. § 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile 691
  52. § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen 736
  53. Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
  54. § 35 Vertretung der Gesellschaft 793
  55. § 35a Angaben auf Geschäftsbriefen 814
  56. § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern 818
  57. § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis 831
  58. § 38 Widerruf der Bestellung 839
  59. § 39 Anmeldung der Geschäftsführer 859
  60. § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung 864
  61. § 41 Buchführung 899
  62. § 42 Bilanz 913
  63. § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts 925
  64. § 43 Haftung der Geschäftsführer 939
  65. § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen 1021
  66. § 44 Stellvertreter von Geschäftsführern 1025
  67. § 45 Rechte der Gesellschafter 1026
  68. § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter 1031
  69. § 47 Abstimmung 1043
  70. § 48 Gesellschafterversammlung 1094
  71. § 49 Einberufung der Versammlung 1101
  72. § 50 Minderheitsrechte 1105
  73. § 51 Form der Einberufung 1109
  74. § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht 1116
  75. § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht 1123
  76. § 52 Aufsichtsrat 1128
  77. Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
  78. § 53 Form der Satzungsänderung 1183
  79. § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung 1197
  80. § 55 Erhöhung des Stammkapitals 1203
  81. § 55a Genehmigtes Kapital 1218
  82. § 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen 1231
  83. § 56a Leistungen auf das neue Stammkapital 1239
  84. § 57 Anmeldung der Erhöhung 1245
  85. § 57a Ablehnung der Eintragung 1251
  86. § 57b 1252
  87. § 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 1252
  88. § 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen 1257
  89. §§ 57e–57g 1261
  90. § 57h Arten der Kapitalerhöhung 1266
  91. § 57i Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses 1268
  92. § 57j Verteilung der Geschäftsanteile 1271
  93. § 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte 1273
  94. § 57l Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals 1274
  95. § 57m Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten 1276
  96. § 57n Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile 1279
  97. § 57o Anschaffungskosten 1281
  98. § 58 Herabsetzung des Stammkapitals 1282
  99. § 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung 1290
  100. § 58b Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung 1301
  101. § 58c Nichteintritt angenommener Verluste 1305
  102. § 58d Gewinnausschüttung 1307
  103. §§ 58e–58f 1311
  104. § 59 1317
  105. Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
  106. § 60 Auflösungsgründe 1319
  107. § 61 Auflösung durch Urteil 1330
  108. § 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde 1335
  109. § 63 1338
  110. § 64 1338
  111. § 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung 1376
  112. § 66 Liquidatoren 1383
  113. § 67 Anmeldung der Liquidatoren 1397
  114. § 68 Zeichnung der Liquidatoren 1403
  115. § 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern 1407
  116. § 70 Aufgaben der Liquidatoren 1417
  117. § 71 Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten 1423
  118. § 72 Vermögensverteilung 1430
  119. § 73 Sperrjahr 1434
  120. § 74 Schluss der Liquidation 1442
  121. § 75 Nichtigkeitsklage 1452
  122. § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss 1459
  123. § 77 Wirkung der Nichtigkeit 1460
  124. Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
  125. § 77a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes 1463
  126. Abschnitt 7 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
  127. § 78 Anmeldepflichtige 1467
  128. § 79 Zwangsgelder 1471
  129. §§ 80, 81, 81a 1472
  130. § 82 Falsche Angaben 1473
  131. § 83 1480
  132. § 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht 1480
  133. § 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht 1484
  134. § 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen 1487
  135. § 87 Bußgeldvorschriften 1489
  136. § 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle 1491
  137. Stichwortverzeichnis 1493
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