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§ 18 Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG

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Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat
Ein Kapitel aus dem Buch Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat
Cordes 1151 § 18 Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG Übersicht Vorbemerkung.............................. Teil V 1 A. Einleitung........................................... 1 B. Inhaber von Betrieben und Unternehmen .................................... 5 I. Betrieb und Unternehmen ................. 5 II. Inhaber ................................................ 6 C. Innerbetriebliche Pflichten............ 11 I. Rechtsquellen.................................... 12 II. Pflichtenkanon ................................. 17 1. Organisationspflicht ................. 19 2. Kontrollpflicht........................... 28 3. Untersuchungspflicht ............... 31 4. Einzelheiten ............................... 34 III. Pflichtendelegation .......................... 36 IV. Haftung nachgeordneter Ab-teilungen ........................................... 39 D. Betriebsbezogene Zuwider-handlung .......................................... 47 E. Vorsatz und Fahrlässigkeit ............ 55 F. Rechtsfolgen .................................... 58 G. Antragserfordernis ......................... 67 H. Verjährung....................................... 68 § 130 OWiG [Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen] (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrläs-sig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch ge-hörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erfor-derlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe be-droht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtver-letzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geld-buße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchst-maß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. Schrifttum:Cordes/Reichling, Grenzen ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sanktionierung bei Verbandsgeldbußen, NJW 2015, 1335; Demuth/Schneider, Die besondere Bedeutung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Betrieb und Unternehmen, BB 1970, 642; Egger, Hinweisgebersysteme und Informantenschutz, CCZ 2018, 126; Fleischer, Corpo-rate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund, CCZ 2008, 1; Graf, Die Tätigkeit des Unternehmensjuristen – gefahrgeneigte Tätigkeit?, in: Festschrift Schiller, 2014, S. 206; Groß, Rechtsabteilung und Compliance – ein systemischer Widerspruch?, CB 2013, 270; Groß/Reichling, Weshalb sich Korruption nicht mit den Mitteln des Ord-nungswidrigkeitenrechts bekämpfen lässt, wistra 2013, 89; Hauschka/Greeve, Compliance in der Korruptionsprävention – was müssen, was sollen, was können die Unternehmen tun?, BB 2007, 165; Hauschka, Fünf Jahre Siemens-Entscheidung des LG München I, CCZ 2018, 159; Helmrich, Straftaten von Mitarbeitern zum Nachteil des „eigenen“ Un-ternehmens als Anknüpfungstaten für eine Verbandsgeldbuße?, wistra 2010, 331; Miege, Einrichtung eines Hinweisgebersystems, CCZ 2008, 45; Otto, Die Haftung für kriminelle Handlungen in Unternehmen, Jura 1998, 409; Rübenstahl/Skoupil, Anforderungen der
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Cordes 1151 § 18 Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG Übersicht Vorbemerkung.............................. Teil V 1 A. Einleitung........................................... 1 B. Inhaber von Betrieben und Unternehmen .................................... 5 I. Betrieb und Unternehmen ................. 5 II. Inhaber ................................................ 6 C. Innerbetriebliche Pflichten............ 11 I. Rechtsquellen.................................... 12 II. Pflichtenkanon ................................. 17 1. Organisationspflicht ................. 19 2. Kontrollpflicht........................... 28 3. Untersuchungspflicht ............... 31 4. Einzelheiten ............................... 34 III. Pflichtendelegation .......................... 36 IV. Haftung nachgeordneter Ab-teilungen ........................................... 39 D. Betriebsbezogene Zuwider-handlung .......................................... 47 E. Vorsatz und Fahrlässigkeit ............ 55 F. Rechtsfolgen .................................... 58 G. Antragserfordernis ......................... 67 H. Verjährung....................................... 68 § 130 OWiG [Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen] (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrläs-sig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch ge-hörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erfor-derlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe be-droht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtver-letzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geld-buße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchst-maß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. Schrifttum:Cordes/Reichling, Grenzen ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sanktionierung bei Verbandsgeldbußen, NJW 2015, 1335; Demuth/Schneider, Die besondere Bedeutung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Betrieb und Unternehmen, BB 1970, 642; Egger, Hinweisgebersysteme und Informantenschutz, CCZ 2018, 126; Fleischer, Corpo-rate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund, CCZ 2008, 1; Graf, Die Tätigkeit des Unternehmensjuristen – gefahrgeneigte Tätigkeit?, in: Festschrift Schiller, 2014, S. 206; Groß, Rechtsabteilung und Compliance – ein systemischer Widerspruch?, CB 2013, 270; Groß/Reichling, Weshalb sich Korruption nicht mit den Mitteln des Ord-nungswidrigkeitenrechts bekämpfen lässt, wistra 2013, 89; Hauschka/Greeve, Compliance in der Korruptionsprävention – was müssen, was sollen, was können die Unternehmen tun?, BB 2007, 165; Hauschka, Fünf Jahre Siemens-Entscheidung des LG München I, CCZ 2018, 159; Helmrich, Straftaten von Mitarbeitern zum Nachteil des „eigenen“ Un-ternehmens als Anknüpfungstaten für eine Verbandsgeldbuße?, wistra 2010, 331; Miege, Einrichtung eines Hinweisgebersystems, CCZ 2008, 45; Otto, Die Haftung für kriminelle Handlungen in Unternehmen, Jura 1998, 409; Rübenstahl/Skoupil, Anforderungen der
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