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E. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)

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Eigenverwaltung
Ein Kapitel aus dem Buch Eigenverwaltung
123 E. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)380)Eine besondere „Spielart“ der vorläufigen Eigenverwaltung stellt das in § 270b InsO unter der Überschrift „Vorbereitung einer Sanierung“ geregelte Sanie-rungsvorbereitungs- bzw. Schutzschirmverfahren dar,381) das verschiedene ins-besondere verfahrensrechtliche Besonderheiten bietet. § 270b InsO ist inso-weit lex specialis zu § 270a InsO bzw. ergänzt die dortigen Regelungen in sei-nem Anwendungsbereich (hierzu sogleich Ziffer II., Rz. 422 ff.), wobei im Üb-rigen die Ausführungen zur vorläufigen Eigenverwaltung vollumfänglich Gel-tung beanspruchen. Die inhaltlichen Besonderheiten des Schutzschirmverfahrens gegenüber einer „herkömmlichen“ vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270a Abs. 1 InsO bestehen insbesondere in vier verbindlichen Vorgaben an die Verfahrensweise des Insolvenzgerichts; hierbei handelt es sich namentlich um xdie Bestimmung einer Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans, innerhalb derer mit einer Entscheidung über den Insol-venzantrag zuzuwarten ist (§ 270b Abs. 1 Satz 1 InsO), xdie Einschränkung des Auswahlermessens des Insolvenzgerichts in Bezug auf die Person des vorläufigen Sachwalters im Hinblick auf einen Vor-schlag des Schuldners (§ 270b Abs. 2 Satz 2 InsO), xdie Verpflichtung des Gerichts, auf Antrag des Schuldners Vollstre-ckungsschutz gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO anzuordnen (vgl. § 270b Abs. 2 Satz 3 InsO) und xdie Verpflichtung des Gerichts, den Schuldner auf seinen Antrag zur Be-gründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen (§ 270b Abs. 3 InsO). Hintergrund dieser erheblichen Einschränkungen des richterlichen Handlungs-spielraums im Eröffnungsverfahrens ist das Ziel des Gesetzgebers, durch die bessere Planbarkeit des Verfahrens aus Sicht des Schuldners einen Anreiz zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung und damit zu einer Sanierung des insol-venten Unternehmens zu bieten.382) Aus der Begründung des Regierungsent-wurfs des ESUG ergibt sich ebenfalls, dass der Schuldner diese Erleichterungen eben nur in bestimmten Fällen frühzeitiger Insolvenzantragstellung und gu-ter Sanierungsaussichten „verdient“.383) Dies ist bei Auslegung und Anwen-dung von § 270b InsO entsprechend zu berücksichtigen. ___________ 380) Wegen detaillierter Hinweise zum Schutzschirmverfahren vgl. auch Kolmann, Schutz-schirmverfahren, ZIP-Praxisbuch Band 2. 381) Ebenso Frind, ZInsO 2015, 2358, 2360: „Eigenverwaltungsverfahren sui generis“. 382) Begr. RegE zu § 270b InsO, BT-Drucks. 17/5712, S. 40. 383) Begr. RegE zu § 270b InsO, BT-Drucks. 17/5712, S. 40. 404 405 406
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123 E. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)380)Eine besondere „Spielart“ der vorläufigen Eigenverwaltung stellt das in § 270b InsO unter der Überschrift „Vorbereitung einer Sanierung“ geregelte Sanie-rungsvorbereitungs- bzw. Schutzschirmverfahren dar,381) das verschiedene ins-besondere verfahrensrechtliche Besonderheiten bietet. § 270b InsO ist inso-weit lex specialis zu § 270a InsO bzw. ergänzt die dortigen Regelungen in sei-nem Anwendungsbereich (hierzu sogleich Ziffer II., Rz. 422 ff.), wobei im Üb-rigen die Ausführungen zur vorläufigen Eigenverwaltung vollumfänglich Gel-tung beanspruchen. Die inhaltlichen Besonderheiten des Schutzschirmverfahrens gegenüber einer „herkömmlichen“ vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270a Abs. 1 InsO bestehen insbesondere in vier verbindlichen Vorgaben an die Verfahrensweise des Insolvenzgerichts; hierbei handelt es sich namentlich um xdie Bestimmung einer Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans, innerhalb derer mit einer Entscheidung über den Insol-venzantrag zuzuwarten ist (§ 270b Abs. 1 Satz 1 InsO), xdie Einschränkung des Auswahlermessens des Insolvenzgerichts in Bezug auf die Person des vorläufigen Sachwalters im Hinblick auf einen Vor-schlag des Schuldners (§ 270b Abs. 2 Satz 2 InsO), xdie Verpflichtung des Gerichts, auf Antrag des Schuldners Vollstre-ckungsschutz gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO anzuordnen (vgl. § 270b Abs. 2 Satz 3 InsO) und xdie Verpflichtung des Gerichts, den Schuldner auf seinen Antrag zur Be-gründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen (§ 270b Abs. 3 InsO). Hintergrund dieser erheblichen Einschränkungen des richterlichen Handlungs-spielraums im Eröffnungsverfahrens ist das Ziel des Gesetzgebers, durch die bessere Planbarkeit des Verfahrens aus Sicht des Schuldners einen Anreiz zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung und damit zu einer Sanierung des insol-venten Unternehmens zu bieten.382) Aus der Begründung des Regierungsent-wurfs des ESUG ergibt sich ebenfalls, dass der Schuldner diese Erleichterungen eben nur in bestimmten Fällen frühzeitiger Insolvenzantragstellung und gu-ter Sanierungsaussichten „verdient“.383) Dies ist bei Auslegung und Anwen-dung von § 270b InsO entsprechend zu berücksichtigen. ___________ 380) Wegen detaillierter Hinweise zum Schutzschirmverfahren vgl. auch Kolmann, Schutz-schirmverfahren, ZIP-Praxisbuch Band 2. 381) Ebenso Frind, ZInsO 2015, 2358, 2360: „Eigenverwaltungsverfahren sui generis“. 382) Begr. RegE zu § 270b InsO, BT-Drucks. 17/5712, S. 40. 383) Begr. RegE zu § 270b InsO, BT-Drucks. 17/5712, S. 40. 404 405 406
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