Der Entscheidungsbegriff in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG – Rekonstruktion des traditionellen Verständnisses und Vorschlag für eine moderne Konzeption
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Matthias Graumann
Bereits im November 2005 hat der Gesetzgeber mit der Einfügung eines Satzes 2 in § 93 Abs. 1 AktG die Voraussetzungen für eine pflichtgemäße Ausübung des Geschäftsleiterermessens präzisiert. Die Anforderungen, die der Gesetzgeber dabei an unternehmerische Entscheidungen stellt, implizieren auch Anforderungen an das Verständnis, mit dem das Phänomen „Entscheidung“ abstrakt auf den Begriff zu bringen ist. Der Beitrag zeigt, dass der von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft bislang verwendete Entscheidungsbegriff diesen Anforderungen nicht genügt und schlägt einen anderen Entscheidungsbegriff vor.
In November 2005 a German business judgment rule was officially introduced into the German corporate law for public limited companies (Aktiengesetz). It would offer a safe harbour for company officers insofar that it would protect them from being sued for damages if their decision-making met certain conditions. The stipulation of these conditions, namely the demand for a high degree of procedural rationality, has made it clear that an elaborated concept is needed to model the phenomenon of decision-making. It is argued that the decision concept which has been traditionally used by German courts and law professors does not meet the theoretical requirements and a modern decision concept is presented.
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