Die gesetzliche Rücklage bei der Unternehmergesellschaft
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Hans-Friedrich Müller
Der Beitrag befasst sich mit der Gewinnrücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG, die der Gesetzgeber als Kompensation für den Verzicht auf das Mindestkapital von 25.000 Euro für die Unternehmergesellschaft vorgesehen hat. Nach einer einleitenden Betrachtung von Inhalt und Bedeutung der gesetzlichen Regelung unternimmt es der Verfasser, die Bildung der Rücklage sowie zulässige Verwendungszwecke näher zu untersuchen und sich mit den Rechtsfolgen von Verstößen gegen das Thesaurierungsgebot auseinander zu setzen. Besonderes Augenmerk widmet er der Frage, wie die Rechtsordnung auf Umgehungsversuche durch verdeckte Gewinnausschüttungen reagieren kann. Ferner werden etwaige Auswirkungen der Thesaurierungspflicht auf die Einsatzmöglichkeiten der UG als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft, als gemeinnützige Körperschaft sowie als Konzerngesellschaft erörtert. Im Ergebnis plädiert der Verfasser dafür, die Unternehmergesellschaft als zweckoffene Organisationsform ohne Einschränkungen zu akzeptieren und sie insoweit der regulären GmbH gleichzustellen.
Unlike a standard GmbH, the new Unternehmergesellschaft (UG) can be incorporated with a capital below 25.000 Euro. In order to compensate for the lack of a substantial minimum capital, the legal reserve in sec. 5a subs. 3 GmbHG was introduced. Following a introductory description of the provision, this article analyses in some detail the creation of the reserves, the limits of appropriation and the consequences of a violation of the rules. In particular, the problem of hidden profits distribution is intensively discussed. Furthermore, the author investigates, whether the legal reserve affects the use of the UG as a general partner of a limited partnership (KG), non-profit organization or affiliated company. He argues that the UG should be accepted without reservations as a company type, which can be set up with any purpose, having equal rights as the regular GmbH.
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