596Mit dem zum 1. März 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) ist die Möglichkeit geschaffen worden, ein im Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag vorgesehenes unangemessenes Umtauschverhältnis durch zusätzliche Aktiengewährung statt durch bare Zuzahlung zu kompensieren (§ 72a UmwG). Sofern dafür bei der übernehmenden Gesellschaft neue Aktien geschaffen werden, soll dies laut § 72 b UmwG im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage erfolgen. Dieses Konzept scheitert jedoch nicht zuletzt daran, dass der Anspruch auf zusätzliche Aktiengewährung entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers nicht sacheinlagefähig ist. Gefordert ist daher eine Korrektur des gesetzgeberischen Konzepts. Dies könnte etwa im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erfolgen, und zwar durch Entwicklung des Instruments einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Bezugsrechtsausschluss.
The German Act Implementing the Mobility Directive (UmRUG) came into force on 1 March 2023. The UmRUG has created the possibility of compensating for an inappropriate exchange ratio provided for in the merger or demerger agreement by granting additional shares instead of making an additional cash payment (Section 72a of the German Reorganisation Act – UmwG). If new shares are created in the acquiring company for this purpose, a capital increase has to take place. According to Section 72b UmwG, such capital increase is to be carried out against contribution in 597kind. However, this legal concept fails – not least because, contrary to the legislator’s intention, the entitlement to additional shares is not eligible as a contribution in kind. Therefore, the legislative concept has to be adjusted. This could be done, for example, by way of judicial development of the law, namely by developing the instrument of a capital increase from company funds with the exclusion of subscription rights.
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