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Zur Zusammenarbeit von Rechtssoziologen und Justizpraktikern

In Erinnerung an Wolfgang Kaupen
  • Theo Rasehorn
Veröffentlicht/Copyright: 8. Dezember 2016
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Zusammenfassung:

Rechtssoziologen haben bei der Interaktion mit Justizpraktikern erhebliche Hürden, nahezu ein Minenfeld zu überwinden. Der Weg muß über die Rechtslehre mit ihrem von der Rechtssoziologie abweichenden Wissenschaftsbegriff gehen. Die Justizpraktiker, die Richter, wiederum verhalten sich gegenüber der Rechtslehre ambivalent und desinteressiert und erst recht gegenüber der Rechtssoziologie. Nur „reformengagierte“ Justizpraktiker zeigen sich zur Zusammenarbeit bereit. Die verschiedenen Ansätze werden anhand von Berichten über das Institut für Rechtstatsachenforschung Stuttgart und den Arbeitskreis für Rechtssoziologie Köln aufgezeigt.

Summary:

Sociologists of law have to surmount a number of barriers in communicating with legal practitioners. They have to cope with a concept of legal science that deviates from that in the sociology of law. On the other hand the legal practitioners, in particular the judges, also have an ambivalent attitude towards the concept of legal science, but they are even less interested in the sociology of law. Only “reform-minded” legal practitioners are open to communication. A number of approaches are discussed, particularly in connection with the reports on the Stuttgart “Institut für Rechtstatsachenforschung” (Institute for Research on Legal Facts) and on the Cologne “Arbeitskreis für Rechtssoziologie” (Working Group for the Sociology of Law).

Anmerkung:

Wiederabdruck zur Erinnerung an Theo Rasehorn, vgl. den Nachruf von Erhard Blankenburg und Alfons Bora im Heft 1 des vorliegenden Jahrgangs. Der Beitrag ist erstmals im dritten Jahrgang der Zeitschrift 1982, Heft 1, S. 141–149 erschienen.

Online erschienen: 2016-12-8
Erschienen im Druck: 2016-12-1

© 2016 by De Gruyter

Heruntergeladen am 10.12.2025 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/zfrs-2016-0023/html
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