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Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg: Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 BtMG
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27. April 2017
Online erschienen: 2017-4-27
Erschienen im Druck: 2017-4-1
Copyright by Wolters Kluwer
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Artikel in diesem Heft
- Editorial
- Inhalt
- Vorschau
- Entscheidungen
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Strafrecht
- Strafvollstreckung und Vollzug
- Aufsätze
- Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg: Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 BtMG
- Zwischen Therapie und Strafe Sanktionsprobleme im Betäubungsmittelstrafrecht
- Die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB-E, oder: Don’t bring a knife to a gunfight
- Zeitschriften
- Impressum
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- Vorschau
- Entscheidungen
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Strafrecht
- Strafvollstreckung und Vollzug
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- Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg: Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 BtMG
- Zwischen Therapie und Strafe Sanktionsprobleme im Betäubungsmittelstrafrecht
- Die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB-E, oder: Don’t bring a knife to a gunfight
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