Home Systematik der korrekten Laborabrechnung – rechtliche Rahmenbedingungen: Ergänzung und Aktualisierung zum Artikel in J Lab Med 2014;38(4):179–205
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Systematik der korrekten Laborabrechnung – rechtliche Rahmenbedingungen: Ergänzung und Aktualisierung zum Artikel in J Lab Med 2014;38(4):179–205

  • Cornelia Wohlfart and Jan Rathenberg EMAIL logo
Published/Copyright: July 21, 2015
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Zusammenfassung

In unserem Übersichtsartikel „Systematik der korrekten Laborabrechnung – rechtliche Rahmenbedingungen“ (Rathenberg/Ivandic/Wohlfart, J Lab Med 2014;38(4):179–205) stellten wir die für die Abrechnung ärztlicher Laboruntersuchungen relevanten Aspekte zusammenfassend dar. Der dort geschaffene Überblick über die geltenden Abrechnungsregeln wird in diesem Artikel ergänzt und, wo aufgrund neuer rechtlicher Entwicklungen erforderlich, aktualisiert. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf den Themenkomplexen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (im Folgenden „ASV“ genannt) und der Abrechnung von Laborleistungen bei Selektivverträgen sowie Leistungskomplexen. Aber auch die Arbeitsmedizin sowie die Abrechnung im Zusammenhang mit Krankenhaus-Notfallambulanzen sind Gegenstand dieses Artikels. Ziel dieser Arbeit ist es auch hier wieder, dem Leser eine Systematik an die Hand zu geben, die die praktische Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im Rahmen der Laborabrechnung unterstützen soll.

Abstract

Our article “A systematic approach to billing laboratory services – the legal framework” (Rathenberg/Ivandic/Wohlfart, J Lab Med 2014;38(4):179–205) reviewed all relevant aspects of billing laboratory services. Here we provide supplementary information due to further legal advancements based on the German health-care law, with emphasis on specialist outpatient care (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung [ASV]) and selective contracts and complexes of services, respectively. In addition, we focus on occupational medicine as well as billing in connection with hospital emergency departments.

Reviewed Publication:

März W.


Abkürzungsverzeichnis: ASV, Ambulante spezialfachärztliche Versorgung; ASV-AV, Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung; EBM, Einheitlicher Bewertungsmaßstab; GOÄ, Gebührenordnung für Ärzte; HzV, Hausarztzentrierte Versorgung; KV, Kassenärztliche Vereinigung; MVZ, Medizinisches Versorgungszentrum.

1 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V

Bezüglich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (im Folgenden „ASV“ genannt) beschränkt sich unser Übersichtsartikel „Systematik der korrekten Laborabrechnung – rechtliche Rahmenbedingungen“[1] bislang auf die Aussage, dass § 116b SGB V Leistungen im Rahmen der ASV „unter anderem im Krankenhaus“ regle und das Labor,[2] an welches Leistungen fremdvergeben werden, eine Rechnung an das Krankenhaus stellen müsse.[3] Die derzeit laufenden Zwei-Jahres-Fristen nach § 116b Abs. 8 SGB V und die damit zusammenhängenden Entscheidungsprozesse in den nach dem alten § 116b SGB V leistungsberechtigten Krankenhäusern über ihre künftige Teilnahme an der ASV machen jedoch eine Ergänzung der Thematik insbesondere auch aus Sicht des Labors erforderlich. Die dafür ursächlichen Änderungen der Rechtslage werden im Folgenden zusammengefasst und die Konsequenzen für die Abrechnung der Laborleistungen dargestellt.

1.1 Änderungen der Rechtslage

Die Neufassung des § 116b SGB V[4] schuf den Leistungssektor der ASV, in dem neben den Krankenhäusern, die bereits nach dem alten § 116b SGB V leistungsberechtigt waren, nun auch Leistungserbringer teilnahmeberechtigt sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, also Vertragsärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), ermächtigte Ärzte und Einrichtungen. Die ASV umfasst, gemäß § 116b Abs. 1 SGB V, die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Nähere Regelungen zur ASV finden sich – wie in § 116b Abs. 4 SGB V vorgesehen – in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V[5] (im Folgenden „ASV-Richtlinie“ genannt), in deren Anlagen die von der ASV umfassten Erkrankungen konkretisiert werden und deren Behandlungsumfang bestimmt wird. Bislang wurden vier dieser Anlagen beschlossen: zur Tuberkulose,[6] zu gastrointestinalen Tumoren,[7] zu gynäkologischen Tumoren[8] sowie zum Marfan-Syndrom.[9] Weitere Anlagen – zum Beispiel zu Rheuma und Herzinsuffizienz – werden folgen.

Bisher verfügen zahlreiche Krankenhäuser noch über eine Berechtigung zur ambulanten Behandlung nach § 116b SGB V alter Fassung auf der Grundlage einer Bestimmung des Landes nach § 116b Abs. 2 SGB V alter Fassung. Der neue § 116b Abs. 8 SGB V regelt, dass diese Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes bis zu deren Aufhebung durch das Land weiter gelten. Diese Aufhebung hat spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des die jeweilige Erkrankung betreffenden Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erfolgen. Für die ASV im Bereich der Tuberkulose beispielsweise müssen die Bestimmungen des Landes daher spätestens mit Ablauf des 23.04.2016, können aber auch schon früher aufgehoben werden. Für die nach den Altregelungen zur ambulanten Behandlung bestimmten Krankenhäuser stellt sich also derzeit die Frage, ob sie auch künftig an der ASV teilnehmen können und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.

1.2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der ASV

Die in § 2 Abs. 1 ASV-Richtlinie definierten ASV-Berechtigten (an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser) können an der ASV teilnehmen, soweit sie die in der ASV-Richtlinie sowie in den jeweiligen Richtlinienbeschlüssen zu den einzelnen Erkrankungen geregelten personellen, sächlichen und organisatorischen Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen. Die zentralen Voraussetzungen werden im Folgenden dargestellt.

1.2.1 Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Die ASV erfordert regelmäßig die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team (§ 3 Abs. 1 ASV-Richtlinie), wobei diese auf unterschiedliche Art und Weise gewährleistet werden kann:

Kann ein Leistungserbringer die interdisziplinäre Zusammenarbeit selbst, quasi „unter dem eigenen Dach“, erfüllen, so muss er grundsätzlich – ausgenommen die Fälle der Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen[10] – keine Kooperation mit einem externen Leistungserbringer eingehen. Dies ist zum Beispiel bei Krankenhäusern der Fall, in denen sämtliche erforderlichen Fachrichtungen vorgehalten werden.

Kann ein Leistungserbringer die interdisziplinäre Zusammenarbeit nicht „unter dem eigenen Dach“ gewährleisten, so kann er sich mit verschiedenen als ASV-Berechtigte in Betracht kommenden Leistungserbringern zusammenschließen, um die in den Richtlinienbeschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den einzelnen Erkrankungen vorgegebenen Voraussetzungen gemeinsam zu erfüllen. Diese sogenannte Leistungskooperation ist folglich nicht zwingend, ermöglicht jedoch die Erlangung einer ASV-Berechtigung, wenn auf diese Weise die notwendige interdisziplinäre Zusammenarbeit erfüllt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 ASV-Richtlinie). Die Leistungskooperation kann sektorenübergreifend (zwischen Krankenhaus und vertragsärztlichem Leistungserbringer) oder innerhalb eines Versorgungssektors (z.B. zwischen zwei Krankenhäusern oder zwischen zwei vertragsärztlichen Leistungserbringern) erfolgen.

Hiervon abweichend erfordert die sogenannte ASV-Kooperation zwingend einen sektorenübergreifenden Zusammenschluss für die Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen (§ 116b Abs. 4 Satz 10 SGB V, § 10 Abs. 1 Satz 2 ASV-Richtlinie). Eine Ausnahme von diesem Kooperationserfordernis ist nach § 116b Abs. 4 Satz 11 SGB V nur dann möglich, wenn in einem für die ASV relevanten Einzugsbereich entweder kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder ein Leistungserbringer trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten bzw. geeigneten Leistungserbringer finden konnte.

Zusammenfassend gilt also, dass bei der Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen immer eine sektorenübergreifende ASV-Kooperation erforderlich ist, in allen bislang geregelten übrigen Fällen der Leistungserbringer entweder selbst „unter dem eigenen Dach“ die interdisziplinäre Zusammenarbeit gewährleisten oder sich zur Erfüllung derselben der Kooperation mit einem oder mehreren externen Kooperationspartnern bedienen kann. Für sämtliche Kooperationen empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit der Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

1.2.2 Zusammensetzung des interdisziplinären Teams

Das für die interdisziplinäre Zusammenarbeit verantwortliche sogenannte interdisziplinäre Team besteht aus einem Teamleiter, einem Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehender Fachärzte (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ASV-Richtlinie). Die Qualifikationsvoraussetzungen sämtlicher Teammitglieder sowie die sächlichen und organisatorischen Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Anlagen zur ASV-Richtlinie. In Tabelle 1 ist dargestellt, welche Funktionen das Labor im Rahmen des interdisziplinären Teams bei den bisher beschlossenen Anlagen zur ASV-Richtlinie einnehmen kann. Die Teammitglieder müssen außerdem jeweils über eine Abrechnungsbefugnis in zumindest einem der beiden Sektoren verfügen, die auch diejenigen Leistungen beinhaltet, die in der ASV abgerechnet werden sollen.[11]

Tabelle 1

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV): ASV-Team.

Tabelle 1 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV): ASV-Team.

aKBV-Anforderungskatalog “Formularbedruckung” vom11 .04.2014 (BSNR, Betriebsstättennummer). bInnerhalb Kernteam keine Überweisung erforderlich. cVertragsärztliche Leistungserbringer werden die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber dem ebenfalls möglichen Weg der Abrechnung mit den Krankenkassen vorziehen.

1.2.3 Anzeigeverfahren

Neben der Erfüllung der konkreten sächlichen und persönlichen Voraussetzungen ist die Durchführung eines Anzeigeverfahrens weitere Voraussetzung für die Teilnahme an der ASV. § 2 Abs. 1 ASV-Richtlinie regelt, dass die Leistungserbringer die Erfüllung sämtlicher Anforderungen und Voraussetzungen der ASV-Richtlinie gegenüber dem für das Anzeigeverfahren zuständigen erweiterten Landesausschuss anzuzeigen haben. Hierfür gibt es in der Regel bereits Vordrucke, die über die Kassenärztlichen Vereinigungen angefordert werden können oder auf deren Homepage zur Verfügung stehen. Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der ASV berechtigt, es sei denn, der Landesausschuss teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt (§ 116b Abs. 2 Satz 4 SGB V). Weiter heißt es dort, dass die Frist „unterbrochen“ ist, wenn zusätzliche Informationen oder Stellungnahmen vom Landesausschuss angefordert werden. Die Frage, ob es sich hier im juristischen Sinne um eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Frist handelt, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass die 2-Monatsfrist nach Eingang der nachgeforderten Unterlagen neu zu laufen beginnt.[12] Andererseits wird – unter Bezugnahme auf die Intention des Gesetzgebers, durch Verzicht auf das klassische Genehmigungsverfahren die Teilnahmemöglichkeit an der ASV zu beschleunigen – vertreten, dass sich die bereits angelaufene 2-Monatsfrist lediglich um die Zeitspanne verlängert, die für die Nachreichung der angeforderten Unterlagen erforderlich ist.[13] Aufgrund dieser Unklarheit über den Fristablauf empfiehlt es sich, sich vor Beginn der Leistungserbringung eine Bescheinigung über die ASV-Teilnahmeberechtigung ausstellen zu lassen, wenngleich eine förmliche Genehmigung gerade nicht erforderlich ist.

1.3 Relevanz der geänderten Rechtslage für das Labor

Angesichts der geänderten Rechtslage müssen derzeit nicht nur die nach § 116b SGB V alter Fassung (noch) leistungsberechtigten Krankenhäuser entscheiden, ob und wenn ja, wie und ggf. mit welchem Kooperationspartner sie die Voraussetzungen für die zukünftige ASV-Teilnahme erfüllen. Auch Labore stehen vor der Entscheidung, ob sie an der ASV teilnehmen möchten und wie sie die diesbezüglichen Voraussetzungen gewährleisten. Dabei ist für sie, wie in Tabelle 1 ersichtlich, je nach Ausgestaltung der jeweiligen Anlage zur ASV-Richtlinie bislang eine Teilnahme im Kernteam oder in der Funktion als hinzuzuziehender Facharzt möglich. Zur Regelung und zum Nachweis der Zusammenarbeit gegenüber dem Landesausschuss sind entsprechende Kooperationsvereinbarungen zu schließen, aus denen sich der Leistungsinhalt und die Ausgestaltung der Kooperation (bzgl. Tätigkeitsort, Abrechnung etc.) ergeben sollten. Hinsichtlich des Leistungsortes ist zu beachten, dass die Mitglieder des Kernteams die spezialfachärztlichen Leistungen grundsätzlich am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung erbringen müssen. Lediglich an immobile Apparate gebundene Leistungen sowie die Aufbereitung und Untersuchung von bei Patienten entnommenem Untersuchungsmaterial sind hiervon ausgenommen. Der Ort der Leistungserbringung für direkt am Patienten zu erbringende Leistungen muss dennoch – sowohl für Mitglieder des Kernteams, als auch für hinzuzuziehende Fachärzte – in angemessener Entfernung (in der Regel in 30 Minuten) vom Tätigkeitsort der Teamleitung liegen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 ff ASV-Richtlinie).

1.4 Überweisung und Abrechnung von Leistungen im Rahmen der ASV

Vorgaben zur Überweisung im Rahmen der ASV finden sich insbesondere in § 2 Abs. 4 sowie § 8 ASV-Richtlinie. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ASV-Richtlinie besteht zwischen den Mitgliedern des Kernteams kein Überweisungserfordernis. Die hinzuzuziehenden Fachärzte erbringen ihre Leistungen, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ASV-Richtlinie, entsprechend dem jeweiligen Behandlungsumfang auf Überweisung (Definitions- oder Indikationsauftrag). Alle übrigen Einzelheiten zur Überweisung von Laborleistungen im Zusammenhang mit der ASV sind im Anhang in Tabelle 1 dargestellt, wobei zwischen dem Kernteam im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 ASV-Richtlinie und dem interdisziplinären ASV-Team (bestehend aus Teamleitung, Kernteam und hinzuzuziehenden Fachärzten) unterschieden werden muss.

Die Leistungen im Rahmen der ASV werden, gemäß § 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V, unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Vertragsärztliche Leistungserbringer können jedoch die Kassenärztliche Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der Abrechnung dieser Leistungen beauftragen. Bis zur Einführung einer eigenen Kalkulationssystematik gemäß § 116b Abs. 6 SGB V hat die Abrechnung auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes[14] (im Folgenden „EBM“ genannt) zu erfolgen. Leistungen und Untersuchungen, die im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen, die jedoch noch nicht im EBM abgebildet sind, können bis zu ihrer Aufnahme in den EBM (dort in Kapitel 50) mit bundeseinheitlichen Pseudoziffern gekennzeichnet und zur Abrechnung gebracht werden.[15] Dabei bedient man sich, mangels entsprechender EBM-Ziffern, ausnahmsweise der Leistungsnummern aus der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden „GOÄ“ genannt). Die Leistungen sind in der ASV-Abrechnung anzugeben und mit der ASV-Teamnummer zu kennzeichnen. Die als Pseudoziffern herangezogenen GOÄ-Nummern werden im Feld „Sachkosten-Bezeichnung“ (Feldkennung 5011) und die Preise im Feld „Sachkosten/Materialkosten in Cent“ (Feldkennung 5012) in der EDV erfasst. Die Vergütung erfolgt nach der GOÄ mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Labor: 1,0-fach). Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung[16] enthalten sind. Diese werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Da nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ASV-Richtlinie jeder einzelne Leistungserbringer (egal ob Teamleiter, Kernteam-Mitglied oder hinzuzuziehender Facharzt) ASV-Berechtigter bleibt und seine ASV-Leistungen im Rahmen der Kooperation eigenständig erbringt, hat die Abrechnung auch von jedem einzelnen ASV-Berechtigten gesondert gegenüber der Krankenkasse oder in Beauftragung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zu erfolgen. Eine interne Vergütung bzw. Abrechnung zwischen den ASV-Kooperationspartnern findet nicht statt.

Ausgenommen hiervon ist die Abrechnung von Laborleistungen, die von Krankenhäusern mit einer ASV-Berechtigung nach dem § 116b SGB V alter Fassung beim Labor angefordert werden. Diese sind nach wie vor, wie in unserem Übersichtsartikel dargestellt, vom Labor gegenüber dem Krankenhaus abzurechnen. Sobald die Bestimmungen der Krankenhäuser nach dem § 116b SGB V alter Fassung von den Ländern aufgehoben wurden, entfällt diese Abrechnungsmodalität und es gelten ausschließlich die vorgenannten Regelungen zur ASV.

2 Komplexziffern

2.1 Differenzierung der Rahmenbedingungen

In unserem Artikel wurden verschiedene Beispiele für die Abrechnung von Laboruntersuchungen im Zusammenhang von Komplexleistungen bzw. Leistungskomplexen allgemein dargestellt.[17] Neben den dort bereits beschriebenen Rahmenbedingungen sind, unseres Erachtens, eine weitere Differenzierung sowie eine möglichst abschließende Zusammenstellung der wichtigsten Leistungskomplexe im GKV-Bereich wichtig.

Allgemein wird ein Leistungskomplex dem Arzt als „Pauschal-Vergütung“ honoriert, mit der sämtliche in der Komplexziffer enthaltenen Einzelleistungen abgegolten sind. Diese Einzelleistungen dürfen also nicht nochmals neben der Komplexvergütung abgerechnet werden. Folglich muss der Arzt, der die Komplexziffer abrechnet, darin enthaltene Laborleistungen, die er selbst nicht erbringt bzw. erbringen kann und deshalb beim Labor beauftragt, dem Labor vergüten. Solche Leistungskomplexe im Zusammenhang mit Laborleistungen finden sich im Zusammenhang mit Selektivverträgen, aber auch unmittelbar im EBM und sind oftmals nicht auf den ersten Blick erkennbar.

Da das Labor, das nur auf Überweisung tätig wird, selbst nicht erkennen kann, ob die beauftragten Laborleistungen solche Leistungskomplexe betreffen, ist die korrekte Beauftragung durch den veranlassenden Arzt entscheidend. Leider ändern sich die Rahmenbedingungen für solche Komplexvergütungen, insbesondere im Bereich der Selektivverträge, unregelmäßig. Außerdem betrifft dies primär die Laboruntersuchungen veranlassenden Arztgruppen. Deshalb können die folgenden Beispiele nur die grundlegende Systematik beschreiben, dem anfordernden Arzt – im Rahmen seiner stets indikationsbezogenen Anforderung – jedoch nicht die regelmäßige Überprüfung der Frage abnehmen, ob und wenn ja, welche Laborleistungen in dem von ihm zu erbringenden und abzurechnenden Leistungskomplex bereits enthalten sind.

2.2 Komplexvergütung bei Selektivverträgen

Das vermutlich prominenteste Beispiel für Selektivverträge dürfte die Hausarztzentrierte Versorgung (im Folgenden „HzV“) gemäß § 73b SGB V sein. Der an einem solchen Selektivvertrag teilnehmende Hausarzt erhält für jeden in einen solchen Vertrag eingeschriebenen Patienten eine Pauschal-Vergütung und muss daraus verschiedene Leistungen bestreiten. Die im Rahmen der Pauschal-Vergütung enthaltenen und damit abgegoltenen Leistungen sind im jeweiligen „Ziffernkranz“ als Anlage zum Selektivvertrag aufgeführt. Darin sind unter anderem auch Laborleistungen enthalten, die der Arzt entweder in seiner Praxis selbst erbringen (Leistungen des Abschnitts MI GOÄ) oder aus einer privatärztlichen Laborgemeinschaft (Leistungen des Abschnitts MII GOÄ) bzw. bei einem Facharztlabor (Leistungen der Abschnitte MIII und MIV GOÄ) beziehen kann. Sofern der Arzt Laborleistungen selbst erbringt oder aus einer privatärztlichen Laborgemeinschaft bezieht, muss er die dafür anfallenden Kosten aus der im Selektivvertrag vorgesehenen Pauschal-Vergütung selbst tragen.

Da die „Ziffernkränze“ der Selektivverträge teilweise Leistungen enthalten, die zwar im EBM als Basislaborleistung unter Kapitel 32.2 fallen, in der GOÄ jedoch als Speziallaborleistung im Abschnitt MIII aufgeführt sind, ergibt sich in diesen Fällen des Weiteren die Problematik, dass diese Leistungen weder aus einer vertragsärztlichen, noch aus einer privatärztlichen Laborgemeinschaft bezogen werden können. Dies deshalb, da die vertragsärztliche Laborgemeinschaft die Direktabrechnung gegenüber der KV vorsieht und eine über die Pauschal-Vergütung hinausgehende gesonderte Abrechnung zu Lasten der KV im Rahmen der HzV-Verträge nicht möglich ist, in der privatärztlichen Laborgemeinschaft jedoch nur Leistungen des Abschnitts MII GOÄ erbracht werden können. Diese Leistungen können daher nur als Speziallaborleistung des Abschnitts MIII GOÄ an ein Facharztlabor überwiesen werden, welches dem Arzt hierfür eine Rechnung stellt.[18]

Insgesamt ist die Anzahl an bestehenden Selektivverträgen, die auch Laborleistungen umfassen – selbst wenn man sich nur auf die Sichtung der HzV-Verträge beschränkt – bereits sehr umfangreich. Dem geschuldet haben wir exemplarisch nur die Laborleistungen im Anhang in Tabelle 2 zusammengestellt, die Teil der mit Stand März 2015 gültigen AOK-Hausarztverträge sind.

Tabelle 2

Komplexziffernbereich Hausarzt zentrierte Versorgung (HzV).

KV Bezirk:Baden WürttembergBayernBerlin und BrandenburgHessenNordrheinWestfalen-Lippe
Kasse:AOKAOKAOKAOKAOKAOK
Vertrag:AOK_Baden-WürttembergcAOK_BayerndAOK Nordost und IKK Brandenburg und BerlinAOK_HessenAOK Rheinland/Hamburg, Schiedsverträge_NordrheinAOK Norwest
Stand:2/13/20152/6/20152/18/20152/13/20152/13/20153/13/2015
In Kraft getreten:11/26/201410/1/20131/1/20141/1/201510/1/201310/1/2013
EBM-GOPGOP-BezeichnungAnforderung => beiaAbrechnung => anGOÄ-ZuordnungbX bedeutet im Ziffernkranz enthalten
01708Laboruntersuchungen iRd Neugeborenen Screenings, genehmigungspflichtigFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
01734Untersuchung auf Blut im Stuhl gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, einschl. KostenPraxis selbst bzw. FacharztlaborEinsenderMI (keine Privat-LG möglich)XXXXX
01826Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche(s)FacharztlaborEinsenderN (keine Privat-LG möglich)XXXXX
01827Mikroskopische Untersuchung des NativabstrichsFacharztlaborEinsenderN (keine Privat-LG möglich)XXXXX
02401H2-Atemtest, einschl. KostenFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXXX
31010Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und KindernPrivat-LG bzw. Facharztlabor (betrifft EBM 32 gesamt)EinsenderMI bis MIV möglichXXXX
31011Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. LebensjahrPrivat-LG bzw. Facharztlabor (betrifft EBM 32 gesamt)EinsenderMI bis MIV möglichXXXXX
31012Operationsvorbereitung bei ambulanten und belegärztlichen Eingriffen bei Patienten nach Vollendung des 40. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. LebensjahresPrivat-LG bzw. Facharztlabor (betrifft EBM 32 gesamt)EinsenderMI bis MIV möglichXXXXX
31013Operationsvorbereitung bei ambulanten und belegärztlichen Eingriffen bei Patienten nach Vollendung des 60. LebensjahresPrivat-LG bzw. Facharztlabor (betrifft EBM 32 gesamt)EinsenderMI bis MIV möglichXXXXX
32001Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 (in Punkten)Bleibt unberücksichtigt, sofern keine Leistungen außerhalb des Ziffernkranzes überwiesen werdenBleibt unberücksichtigt, sofern keine Leistungen außerhalb des Ziffernkranzes überwiesen werdenBleibt unberücksichtigt, sofern keine Leistungen außerhalb des Ziffernkranzes überwiesen werdenXXXXX
32025GlucosePraxis selbstbei Eigenerbringung in der ArztpraxisXXXXX
32026TPZ (Thromboplastinzeit)Praxis selbstBei Eigenerbringung in der ArztpraxisXXXXX
32027D-DimerPraxis selbstBei Eigenerbringung in der ArztpraxisXXXXX
32030Orientierende UntersuchungPraxis selbst bzw. FacharztlaborEinsenderMI bzw. MIII (keine Privat-LG möglich)XXXXX
32031Harn-MikroskopiePraxis selbst bzw. FacharztlaborEinsenderMI bzw. MIII (keine Privat-LG möglich)XXXXX
32032pH-WertFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXXX
32035ErythrozytenzählungPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderMI bei Eigenerbringung in der Arztpraxis oder MIIXXXX
32036LeukozytenzählungPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGXXXX
32037ThrombozytenzählungPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderBei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGXXXX
32038HämoglobinPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGXXXX
32039HämatokritPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGXXXX
32040Blut im StuhlFacharztlaborEinsenderMI (keine Privat-LG möglich)XXXX
32041Albumin im Stuhl, qualitativFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32042BSGFacharztlaborEinsenderMI (keine Privat-LG möglich)XXXX
32045Mikroskopische Untersuchung eines KörpermaterialsFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32046Fetal-Hämoglobin in ErythrozytenFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32047RetikulozytenzählungPrivat-LGEinsenderXXXX
32050Mikroskopische Untersuchung nach Gram-FärbungFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32051Differenzial-BlutbildFacharztlaborEinsenderMI bzw. MIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32052Bestandteile im Sammelharn, quantitativFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32055Konzentrationsbestimmung eines ArzneimittelsFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32056GesamteiweißPrivat-LGEinsenderXXXX
32057GlukosePrivat-LGEinsenderXX nur bei 01732XXX
32058Bilirubin gesamtPrivat-LGEinsenderXXXX
32059Bilirubin direktPrivat-LGEinsenderXXXX
32060Cholesterin gesamtPrivat-LGEinsenderXX nur bei 01732XXX
32061HDL-CholesterinPrivat-LGEinsenderXX nur bei 01732XXX
32062LDL-CholesterinPrivat-LGEinsenderXX nur bei 01732XXX
32063TriglyceridePrivat-LGEinsenderXX nur bei 01732XXX
32064HarnsäurePrivat-LGEinsenderXX nur bei 01732XXX
32065HarnstoffPrivat-LGEinsenderXXXX
32066Kreatinin (Jaffé-Methode)Privat-LGEinsenderXX nur bei 01732XXX
32067Kreatinin, enzymatischPrivat-LGEinsenderPrivat-LG in der Regel nur die Jaffé-MethodeXX nur bei 01732XXX
32068Alkalische PhosphatasePrivat-LGEinsenderXXXX
32069GOTPrivat-LGEinsenderXXXX
32070GPTPrivat-LGEinsenderXXXX
32071Gamma-GTPrivat-LGEinsenderXXXX
32072Alpha-AmylasePrivat-LGEinsenderXXXX
32073LipasePrivat-LGEinsenderXXXX
32074Creatinkinase (CK)Privat-LGEinsenderXXXX
32075LDHPrivat-LGEinsenderXXXX
32076GLDHPrivat-LGEinsenderXXXX
32077HBDHPrivat-LGEinsenderXXXX
32078CholinesterasePrivat-LGEinsenderXXXX
32079Saure PhosphatasePrivat-LGEinsenderXXXX
32081KaliumPrivat-LGEinsenderXXXX
32082CalciumPrivat-LGEinsenderXXXX
32083NatriumPrivat-LGEinsenderXXXX
32084ChloridPrivat-LGEinsenderXXXX
32085EisenPrivat-LGEinsenderXXXX
32086Phosphor anorganischPrivat-LGEinsenderXXXX
32087LithiumFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32089Zuschlag Trägergebundene ReagenzienPraxis selbstbei Eigenerbringung in der Arztpraxis; MIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32092CK-MBPrivat-LGPrivat LG an EinsenderXXXX
32094HbA1, HbA1cPrivat-LGPrivat LG an EinsenderXXXX
32097BNP und/oder NT-Pro-BNPPraxis selbst bzw. FacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)X
32101TSHFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32103IgAPrivat-LGEinsenderXXXX
32104IgGPrivat-LGEinsenderXXXX
32105IgMPrivat-LGEinsenderXXXX
32106TransferrinPrivat-LGEinsenderXXXX
32107Serum-ElektrophoresePrivat-LGEinsenderXXXX
32110Blutungszeit (standardisiert)FacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32111FacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XX
32112PTTPrivat-LGEinsenderXXXX
32113Quick-Wert, PlasmaPrivat-LGEinsenderXXXX
32114Quick-Wert, KapillarblutPrivat-LGEinsenderXXXX
32115ThrombinzeitPrivat-LGEinsenderXXXX
32116FibrinogenFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32117Fibrinmonomere, Spaltprodukte (qualitativ)FacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32120Mechanisiertes Blutbild, RetikulozytenzählungPrivat-LGEinsenderXXXX
32121Differenzial-BlutbildPrivat-LGEinsenderXXXX
32122Mechanisierter vollständiger BlutstatusPrivat-LGEinsenderXXXX
32123Zuschlag bei nachfolgender mikroskopischer DifferenzierungFacharztlaborEinsenderMI bzw. MIII (keine Privat-LG möglich)XXXX
32124Bestimmung der endogenen KreatininclearancePrivat-LGEinsenderXXXX
32125Präoperative Labordiagnostik: Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten, Hämoglobin, Hämatokrit, Kalium, Glukose im Blut, Kreatinin, Gamma-GTPrivat-LGEinsenderXXXX
32150Immunologischer Nachweis von Troponin I und/oder Troponin T auf einem vorgefertigten Reagenzträger bei akutem koronaren Syndrom (ACS), ggf. einschl. apparativer quantitativer AuswertungFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)X
32212Quantitative Bestimmung von Einzelfaktoren des Gerinnungssystems, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32210 bis 32227,Fibrinmonomere, Fibrin- und/oder Fibrinogenspaltprodukte, z. B. D-DimereFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)X
32232Quantitative chemische oder physikalische Bestimmung, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32230 bis 32236, 32240 und 32242 bis 32246 und 32248,LactatFacharztlaborEinsenderMIII (keine Privat-LG möglich)X
32880Orientierende Untersuchung auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit im Urin (Nr. 32030), Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 01732Praxis selbst bzw. FacharztlaborEinsenderMI bzw. MIII (keine Privat-LG möglich)XX nur bei 01732X
32881Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition 01732 (Gesundheitsuntersuchung)Privat-LGEinsenderXX nur bei 01732X
32882Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition 01732 (Gesundheitsuntersuchung)Privat-LGEinsenderXX nur bei 01732X

aEs ist im Einzelfall zu prüfen, welche MII-Laborleistungen in der jeweiligen Privat-Laborgemeinschaft vorgehalten werden! bHier wird die Zuordnung der Laboruntersuchung zum GOÄ-Kapitel beschrieben. Einige Leistungen aus dem Kapitel 32.2 EBM entsprechen nicht dem Kapitel M II GOÄ und können deshalb nicht aus einer privatärztlichen Laborgemeinschaft bezogen werden. cVorbemerkung zum Ziffernkranz: BNP (32097), Troponin qual. (32150), D-Dimere (32212) und Laktat (32232) als § 73c-Leistungen gekennzeichnet: “Solche Leistungen können für in das AOK-FacharztProgramm eingeschriebene Versicherte weder vom HAUSARZT selbst noch von einem anderen Arzt der selben BAG/MVZ mit der KV abgerechnet werden. Wird die Leistung vom HAUSARZT selbst oder in seiner BAG/MVZ erbracht, ist sie grundsätzlich mit den Pauschalen des vorliegenden Vertrages abgegolten. dGrundsatz Nr. 5 der Vorbemerkung zum HzV-Ziffernkranz ab 01.10.2013 in der Fassung der 3. Interimsvereinbarung vom 02.10.2013. “Sämtliche Laborleistungen sind nicht Bestandteil dieses HzV-Vertrages und über die KVB abzurechnen. Die erweiterten Laborleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung Gesundheitsuntersuchung (01732) sowie der präoperativen hausärztlichen Betreuung (2003) sind Bestandteil der jeweiligen Pauschale und damit abgegolten. Diese Laborleistungen sind über Privatkarte abzurechnen. Im Zusammenhang mit 01732 sind folgende Laborziffern von der Praxis zu erbringen bzw. einzukaufen: 32057, 32060, 32061, 32062, 32063, 32064, 32066, 32067, 32880, 32881, 32882”

An den Unterschieden der AOK-Ziffernkränze wird deutlich, dass jeder Selektivvertrag genau auf darin enthaltene Laborleistungen und deren korrekte Anforderung hin zu überprüfen ist, um nachträgliche Regresse bzw. Rückforderungen im Rahmen der Bereinigung der kollektivvertraglichen Vergütung zu vermeiden.

2.3 Komplexvergütung im EBM

Auch im EBM selbst finden sich verschiedene Leistungskomplexe. Dazu gehören Laborleistungen im Rahmen von

  • Nephrologie (Dialyse);

  • Reproduktionsmedizin (In-vitro-Fertilisation, IVF);

  • Gastroenterologie (Koloskopie);

  • Gynäkologie (Mutterschaftsrichtlinien);

  • Operationsvorbereitungen;

  • Herzkatheteruntersuchungen.

Die in diesen Leistungskomplexen enthaltenen Laboruntersuchungen sind im Anhang in Tabellen 3 A-F zusammengefasst. Darin wird – basierend auf der Zuordnung in der betreffenden EBM-Leistungslegende – unterschieden nach

  • Obligat => diese Leistungen müssen erbracht worden sein;

  • Fakultativ => diese Leistungen können erbracht werden, sind dann aber abgegolten;

  • Abrechnungsausschluss => diese Leistungen sind nicht neben der Komplexziffer bzw. dem Leistungskomplex abrechenbar;

  • In G-BA Richtlinie genannt.

Auch hier sowie bei ggf. weiteren EBM-Leistungskomplexen ist auf die korrekte Anforderung durch den behandelnden, beauftragenden Arzt sowie die korrekte Abrechnung vom beauftragten, leistungserbringenden Labor an den Einsender zu achten.

3 Arbeitsmedizin

Hier beziehen sich unsere bisherigen Ausführungen[19] nur auf die Konstellation, in der der Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit dem Betrieb tätig wird oder seine Leistungen freiberuflich auf der Grundlage eines Honorarvertrages erbringt und mit dem Betrieb außerhalb der GOÄ (beispielsweise auf der Grundlage von Pauschalen oder Budgets) abrechnet. Nur in diesen Fällen kann eine Rechnungsstellung des Labors über Speziallaborleistungen nach den Abschnitten MIII und MIV der GOÄ an den einsendenden Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt erfolgen.

Sofern der Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt seine eigenen Leistungen aber auf Basis der GOÄ gegenüber dem Betrieb abrechnet, kann er, vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2012 (Az.: 1 StR 45/11), keine Leistungen nach den Abschnitten MIII und MIV der GOÄ vom Labor beziehen und diese als eigene Leistungen weiterberechnen. In diesem Fall darf er die Laborleistungen nur veranlassen und das Labor muss die Rechnung dann an den Betrieb (also den Kostenträger) stellen, wobei hier aber die Abrechnungsbedingungen zwischen Labor und Betrieb frei verhandelt werden können.

Vor diesem Hintergrund ist es also entscheidend, dass der Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt dem Labor mitteilt, ob er selbst im Rahmen der GOÄ oder außerhalb der GOÄ abrechnet. Dies kann in einer Vereinbarung zwischen Einsender und Labor geschehen oder in Einzelfällen auf dem Labor-Auftragsschein vermerkt werden. Wenn dem Labor der Abrechnungsmodus des Einsenders unbekannt ist, sollte das Labor angesichts der rechtlichen Risiken allerdings direkt mit dem Betrieb abrechnen.

4 Abrechnung Krankenhaus- Notfallambulanz

Hier sollen nicht nur die einzelnen Abrechnungskonstellationen im Zusammenhang mit Krankenhaus- Notfallambulanzen vertieft werden, sondern es soll auch auf abrechnungsrelevante Entwicklungen hingewiesen werden. In Ergänzung unseres Übersichtsartikels[20] sehen wir grundsätzlich folgende Abrechnungsmöglichkeiten für Laborleistungen, die von einer Krankenhaus-Notfallambulanz für gesetzlich versicherte Patienten angefordert werden.

4.1 Labor als Betriebsteil des Krankenhauses

Ist das Labor ein integrierter Betriebsteil des Krankenhauses, so sind die Laborleistungen vom Krankenhaus direkt mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach einem zuvor zwischen Krankenhaus und Kassenärztlicher Vereinigung abgestimmten Modus abzurechnen.

4.2 Labor als ausgelagerter Fremdbetrieb ohne eigene Zulassung

Handelt es sich bei dem Labor um einen aus dem Krankenhaus ausgelagerten Fremdbetrieb, der jedoch selbst über keine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt, so erfolgt die Abrechnung der mit einem Krankenhaus-individuellen Auftragsschein angeforderten Laborleistungen von dem die Leistung erbringenden Labor an das Krankenhaus. Das Krankenhaus wiederum rechnet diese Leistungen im Regelfall mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach einem zuvor zwischen Krankenhaus und Kassenärztlicher Vereinigung abgestimmten Modus ab.

4.3 Labor als ausgelagerter Fremdbetrieb mit eigener Zulassung

Wenn es sich bei dem Labor um einen aus dem Krankenhaus ausgelagerten Fremdbetrieb mit eigener Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (z.B. MVZ mit vertragsärztlicher Zulassung) handelt, so hat die Abrechnung der Laborleistungen – nach entsprechender Überweisung durch die Notfallambulanz mit Muster 10-Schein – vom Labor direkt gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu erfolgen.

Da häufig Basislaborleistungen im Krankenhaus-eigenen Vor-Ort-Labor erbracht werden, während Speziallaborleistungen bei einem externen Facharztlabor angefordert werden, kommt es in diesen Fällen zu Mischkonstellationen zwischen den dargestellten Abrechnungsvarianten.

4.4 Umfang der abrechenbaren Notfallleistungen

Zur Frage des abrechenbaren Umfangs von Notfallleistungen hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12.12.2012 (Az.: B 6 KA 5/12 R) entschieden, dass sowohl Laboruntersuchungen der Blutalkoholkonzentration, als auch des C-reaktiven Proteins im Regelfall nicht zur Notfallerstversorgung gehören, da sie in der Regel für die Erstversorgung medizinisch nicht erforderlich und sinnvoll seien.

Vor diesem Hintergrund dürfte es aus Sicht der Notfallambulanzen bzw. Krankenhäuser sinnvoll sein, mit der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzuklären, welche Leistungen in welchem Volumen im Rahmen der Notfallversorgung abrechenbar sind.


Korrespondenz: Dr. rer. nat. Jan Rathenberg, Zentrale Abrechnung, synlab Services GmbH, Gubener Str. 39, 86156 Augsburg, Tel.: +49 821 52157 800, Fax: +49 821 52157 984, E-Mail:

Anhänge

Tabelle 3A

Komplexziffernbereich EBM, Dialyse.

EBM-KapitelIII.aIII.b
EBM-Abschnitt4.5.413.3.6
EBM-GOP, EBM-BereichPräambelPräambel
BeschreibungGebührenordnungspositionen der pädiatrischen Nephrologie und DialyseGebührenordnungspositionen der Nephrologie und Dialyse
BemerkungNr. 6: Solange sich der Kranke in Dialyse- bzw. LDL-Apherese-Behandlung befindet, können die Gebührenordnungspositionen 32038, 32039, 32065, 32066, bzw. 32067, 32068, 32081, 32082, 32083, 32086 und 32112 weder von dem die Dialyse bzw. LDL-Apherese durchführenden noch von dem Arzt berechnet werden, dem diese Leistungen als Auftrag zugewiesen werden. Für die Gebührenordnungsposition 04565 gilt dies in gleicher Weise zusätzlich für die Gebührenordnungsposition 32036.Nr. 5: Solange sich der Kranke in Dialyse- bzw. LDL-Apherese-Behandlung befindet, können die Gebührenordnungspositionen 32038, 32039, 32065, 32066 bzw. 32067, 32068, 32081, 32082, 32083, 32086 und 32112 weder von dem die Dialyse bzw. LDL-Apherese durchführenden noch von dem Arzt berechnet werden, dem diese Leistungen als Auftrag zugewiesen werden. Für die Gebührenordnungsposition 13611 gilt dies in gleicher Weise zusätzlich für die Gebührenordnungsposition 32036.
EBM-GOP, EBM-BereichGOP-BezeichnungAnforderung =>beiaAbrechnung =>anGOÄ-ZuordnungX bedeutet als Teil der Komplexvergütung abgegolten und nicht neben Leistungskomplex abrechenbar
32036LeukozytenzählungPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGXX
32038HämoglobinPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGXX
32039HämatokritPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGXX
32065HarnstoffPrivat-LGEinsenderXX
32066Kreatinin (Jaffè-Methode)Privat-LGEinsenderXX
32067Kreatinin, enzymatischPrivat-LGEinsenderPrivat-LG in der Regel Jaffé-MethodeXX
32068Alkalische PhosphatasePrivat-LGEinsenderXX
32081KaliumPrivat-LGEinsenderXX
32082CalciumPrivat-LGEinsenderXX
32083NatriumPrivat-LGEinsenderXX
32086Phosphor anorganischPrivat-LGEinsenderXX
32112PTTPrivat-LGEinsenderXX

aEs ist im Einzelfall zu prüfen, welche MII-Laborleistungen in der jeweiligen Privat-Laborgemeinschaft vorgehalten werden!

Tabelle 3B

Komplexziffernbereich EBM, IVF.

EBM-KapitelIII.b
EBM-Abschnitt8.5
EBM-GOP, EBM-Bereich085400855008551085520856008561
BeschreibungGewinnung und Untersuchung(en) des SpermasIn-vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Embryo-Transfer (ET)Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation (IVF) entsprechend der Gebührenordnungsposition 08550Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation (IVF) entsprechend der Gebührenordnungspositionen 08550 bzw. 08560IVF einschl. ICSI mit anschließendem Embryo-Transfer (ET)IVF einschl. ICSI bis zum Ausbleiben der Zellteilung
BemerkungAbrechnungsausschluss im Behandlungsfall;

gemäß Nr. 12.2 der Richtlinien zur künstlichen Befruchtung, Aufbereitung und Kapazitation, ggf. einschl. laboratoriumsmedizinischer Untersuchung(en)
Abrechnungsausschluss im Zyklusfall;

gemäß Nr. 10.3 der Richtlinien zur künstlichen Befruchtung, einschl. aller zur Durchführung erforderlichen Leistungen im Zyklusfall außer den Maßnahmen nach 12.1, 12.2. und 12.6
Abrechnungsausschluss im Zyklusfall;

gemäß Nr. 10.3 der Richtlinien zur künstlichen Befruchtung, einschl. aller zur Durchführung erforderlichen Leistungen im Zyklusfall außer den Maßnahmen nach 12.1, 12.2. und 12.6
Abrechnungsausschluss im Zyklusfall;

gemäß Nr. 10.3 der Richtlinien zur künstlichen Befruchtung, einschl. aller zur Durchführung erforderlichen Leistungen im Zyklusfall außer den Maßnahmen nach 12.1, 12.2. und 12.6
Abrechnungsausschluss im Zyklusfall;

gemäß Nr. 10.5 der Richtlinien zur künstlichen Befruchtung, einschl. aller zur Durchführung erforderlichen Leistungen im Zyklusfall außer den Maßnahmen nach 12.1, 12.2 und 12.6
Abrechnungsausschluss im Zyklusfall;

gemäß Nr. 10.5 der Richtlinien zur künstlichen Befruchtung, einschl. aller zur Durchführung erforderlichen Leistungen im Zyklusfall außer den Maßnahmen nach 12.1, 12.2 und 12.6
EBM-GOP, EBM-BereichGOP-BezeichnungAnforderung => beiaAbrechnung => anGOÄ-ZuordnungX bedeutet als Teil der Komplexvergütung abgegolten und nicht neben Leistungskomplex abrechenbar
32190SpermiogrammFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, Abrechnungsausschluss
32354Luteinisierendem Hormon (LH)FacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genannt
32356ÖstradiolFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genannt
32357ProgesteronFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genanntX, in G-BA Richtline genannt
Kap. 32 EBMLaboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und MolekularpathologiePrivat-LG bzw. FacharztlaborEinsenderX, AbrechnungsausschlussX, AbrechnungsausschlussX, AbrechnungsausschlussX, AbrechnungsausschlussX, Abrechnungsausschluss

aEs ist im Einzelfall zu prüfen, welche MII-Laborleistungen in der jeweiligen Privat-Laborgemeinschaft vorgehalten werden!

Tabelle 3C

Komplexziffernbereich EBM, Koloskopie.

EBM-KapitelIIIII.aIII.b
EBM-Abschnitt1.7.24.5.113.3.3
EBM-GOP, EBM-Bereich017410451413421
BeschreibungKoloskopischer Komplex gemäß Krebsfrüherkennungs-RichtlinienZusatzpauschale Koloskopie beim Säugling, Kleinkind, Kind oder JugendlichenZusatzpauschale Koloskopie
BemerkungFakultativer Leistungsinhalt und Abrechnungsausschluss: Gerinnungsuntersuchungen und kleines BlutbildFakultativer Leistungsinhalt: Gerinnungsuntersuchungen und kleines BlutbildFakultativer Leistungsinhalt: Gerinnungsuntersuchungen und kleines Blutbild
EBM-GOP, EBM-BereichGOP-BezeichnungAnforderung =>beiaAbrechnung =>anGOÄ-ZuordnungX bedeutet als Teil der Komplexvergütung abgegolten und nicht neben Leistungskomplex abrechenbar
32110Blutungszeit (standardisiert)FacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativ, AbrechnungsausschlussX, fakultativX, fakultativ
32111RekalzifizierungszeitFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativ, AbrechnungsausschlussX, fakultativX, fakultativ
32112PTTPrivat-LGEinsenderX, fakultativ, AbrechnungsausschlussX, fakultativX, fakultativ
32113Quick-Wert, PlasmaPrivat-LGEinsenderX, fakultativ, AbrechnungsausschlussX, fakultativX, fakultativ
32114Quick-Wert, KapillarblutPrivat-LGEinsenderX, fakultativ, AbrechnungsausschlussX, fakultativX, fakultativ
32115ThrombinzeitPrivat-LGEinsenderX, fakultativ, AbrechnungsausschlussX, fakultativX, fakultativ
32116FibrinogenFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativ, AbrechnungsausschlussX, fakultativX, fakultativ
32117Fibrinmonomere, Spaltprodukte (qualitativ)FacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativ, AbrechnungsausschlussX, fakultativX, fakultativ
32120Mechanisiertes Blutbild, RetikulozytenzählungPrivat-LGEinsenderX, fakultativ, AbrechnungsausschlussX, fakultativX, fakultativ

aEs ist im Einzelfall zu prüfen, welche MII-Laborleistungen in der jeweiligen Privat-Laborgemeinschaft vorgehalten werden!

Tabelle 3D

Komplexziffernbereich EBM, Gynäkologie.

EBM-KapitelII
EBM-Abschnitt1.7.41.7.7
EBM-GOP, EBM-Bereich0177001900
BeschreibungBetreuung einer Schwangeren gemäß Mutterschafts-RichtlinienBeratung wegen geplanter Abruptio
Bemerkunggemäß Abschnitt 2. b) und 4. Mutterschafts-Richtlinien i.V.m. Kölner Kommentar zum EBMFakultativer Leistungsinhalt: Immunologische Schwangerschaftstests
EBM-GOP, EBM-BereichGOP-BezeichnungAnforderung => beiaAbrechnung => anGOÄ-ZuordnungX bedeutet als Teil der Komplexvergütung abgegolten und nicht neben Leistungskomplex abrechenbar
32035ErythrozytenzählungPraxis selbst bzw. FacharztlaborEinsenderMI bzw. MIII, keine Privat-LG möglichX, in G-BA Richtline genannt
32038HämoglobinPraxis selbst bzw. FacharztlaborEinsenderMI bzw. MIII, keine Privat-LG möglichX, in G-BA Richtline genannt
32030Orientierende Untersuchung (Eiweiß, Zucker im Urin)Praxis selbst bzw. FacharztlaborEinsenderMI bzw. MIII, keine Privat-LG möglichX, in G-BA Richtline genannt
32031Mikroskopische Untersuchung des Harns auf morphologische BestandteilePraxis selbst bzw. FacharztlaborEinsenderMI bzw. MIII, keine Privat-LG möglichX, in G-BA Richtline genannt
32120Mechanisiertes Blutbild, RetikulozytenzählungPrivat-LGEinsenderX, in G-BA Richtline genannt
32132Immunologische SchwangerschaftstestsFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativ
32352Choriongonadotropin (HCG und/oder ß-HCG)FacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativ

aEs ist im Einzelfall zu prüfen, welche MII-Laborleistungen in der jeweiligen Privat-Laborgemeinschaft vorgehalten werden!

Tabelle 3E

Komplexziffernbereich EBM, OP-Vorbereitung.

EBM-KapitelIV
EBM-Abschnitt31.1.232.2.5
EBM-GOP, EBM-Bereich3101031011310123101332125
BeschreibungOperationsvorbereitung bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum 12. LjOperationsvorbereitung für Eingriffe bei Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. LjOperationsvorbereitung bei Eingriffen bei Patienten nach Vollendung des 40. LjOperationsvorbereitung bei Patienten nach Vollendung des 60. LjPräoperative Labordiagnostik vor Eingriffen in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie
BemerkungFakultativer Leistungsinhalt: Laboruntersuchungen (Nrn. 32101, 32125 und/oder 32110 bis 32116) Abrechnungsausschluss am Behandlungstag: Kap. 32Fakultativer Leistungsinhalt: Laboruntersuchungen (Nrn. 32101, 32125 und/oder 32110 bis 32116) Abrechnungsausschluss am Behandlungstag: Kap. 32Fakultativer Leistungsinhalt: Laboruntersuchungen (Nrn. 32101, 32125 und/oder 32110 bis 32116) Abrechnungsausschluss am Behandlungstag: Kap. 32Obligater Leistungsinhalt: 32125 und/oder 32110 bis 32116

Fakultativer Leistungsinhalt: 32101, Weiterführende Labordiagnostik gem. 32.2)

Abrechnungsausschluss am Behandlungstag: Kap. 32
Abrechnungsausschluss in der selben Sitzung
EBM-GOP, EBM-BereichGOP-BezeichnungAnforderung => beiaAbrechnung => anGOÄ-ZuordnungX bedeutet als Teil der Komplexvergütung abgegolten und nicht neben Leistungskomplex abrechenbar
32035ErythrozytenzählungPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGX, Abrechnungsausschluss
32036LeukozytenzählungPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGX, Abrechnungsausschluss
32037ThrombozytenzählungPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGX, Abrechnungsausschluss
32038HämoglobinPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGX, Abrechnungsausschluss
32039HämatokritPraxis selbst oder kl. Blutbild aus Privat-LGEinsenderbei Eigenerbringung in der Arztpraxis sonst Privat-LGX, Abrechnungsausschluss
32047RetikulozytenzählungPrivat-LGEinsenderX, Abrechnungsausschluss
32057GlukosePrivat-LGEinsenderX, Abrechnungsausschluss
32066Kreatinin (Jaffè-Methode)Privat-LGEinsenderX, Abrechnungsausschluss
32067Kreatinin, enzymatischPrivat-LGEinsenderPrivat-LG in der Regel Jaffé-MethodeX, Abrechnungsausschluss
32071Gamma-GTPrivat-LGEinsenderX, Abrechnungsausschluss
32081KaliumPrivat-LGEinsenderX, Abrechnungsausschluss
32101TSHFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativX, fakultativX, fakultativX, fakultativ
32110Blutungszeit (standardisiert)FacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativX, fakultativX, fakultativX, obligat
32111RekalzifizierungszeitFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativX, fakultativX, fakultativX, obligat
32112PTTPrivat-LGEinsenderX, fakultativX, fakultativX, fakultativX, obligat
32113Quick-Wert, PlasmaPrivat-LGEinsenderX, fakultativX, fakultativX, fakultativX, obligat
32114Quick-Wert, KapillarblutPrivat-LGEinsenderX, fakultativX, fakultativX, fakultativX, obligat
32115ThrombinzeitPrivat-LGEinsenderX, fakultativX, fakultativX, fakultativX, obligat
32116FibrinogenFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativX, fakultativX, fakultativX, obligat
32120Mechanisiertes Blutbild, RetikulozytenzählungPrivat-LGEinsenderX, Abrechnungsausschluss
32122Mechanisierter vollständiger BlutstatusPrivat-LGEinsenderX, Abrechnungsausschluss
32125Präoperative LabordiagnostikPrivat-LGEinsenderX, fakultativX, fakultativX, fakultativX, obligat
Kap. 32 EBMLaboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und MolekularpathologiePrivat-LG bzw. FacharztlaborEinsenderX, AbrechnungsausschlussX, AbrechnungsausschlussX, AbrechnungsausschlussX, Abrechnungsausschluss
Kap. 32.2 EBMAllgemeine LaboratoriumsuntersuchungenPrivat-LG bzw. FacharztlaborEinsenderX, fakultativ

aEs ist im Einzelfall zu prüfen, welche MII-Laborleistungen in der jeweiligen Privat-Laborgemeinschaft vorgehalten werden!

Tabelle 3F

Komplexziffernbereich EBM, Herzkatheter.

EBM-KapitelIV
EBM-Abschnitt34.2.9
EBM-GOP, EBM-Bereich34291
BeschreibungHerzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie
BemerkungFakultativer Leistungsinhalt: Gerinnungsuntersuchung(en) (z. B. aktivierte Gerinnungszeit);„ Abrechnungsausschluss in der selben Sitzung: Kap. 32
EBM-GOP, EBM-BereichGOP-BezeichnungAnforderung => beiaAbrechnung => anGOÄ-ZuordnungX bedeutet als Teil der Komplexvergütung abgegolten und nicht neben Leistungskomplex abrechenbar
32110Blutungszeit (standardisiert)FacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativ
32111RekalzifizierungszeitFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativ
32112PTTPrivat-LGEinsenderX, fakultativ
32113Quick-Wert, PlasmaPrivat-LGEinsenderX, fakultativ
32114Quick-Wert, KapillarblutPrivat-LGEinsenderX, fakultativ
32115ThrombinzeitPrivat-LGEinsenderX, fakultativ
32116FibrinogenFacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativ
32117Fibrinmonomere, Spaltprodukte (qualitativ)FacharztlaborEinsenderMIII, keine Privat-LG möglichX, fakultativ
Kap. 32 EBMLaboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und MolekularpathologiePrivat-LG bzw. FacharztlaborEinsenderX, Abrechnungsausschluss

aEs ist im Einzelfall zu prüfen, welche MII-Laborleistungen in der jeweiligen Privat-Laborgemeinschaft vorgehalten werden!

Rechtsquellen und Referenzen

Gebührenordnung für Ärzte, in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2001.Search in Google Scholar

Einheitlicher Bewertungsmaßstab, in der Fassung mit Wirkung vom 01.04.2015.Search in Google Scholar

Sozialgesetzbuch V, vom 20.12.1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.04.2015.Search in Google Scholar

Bundesmantelvertrag-Ärzte, in der Fassung vom 01.01.2015.Search in Google Scholar

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V, in der Fassung vom 21.03.2013, zuletzt geändert am 20.02.2014.Search in Google Scholar

„Tuberkulose und atypische Mykobakteriose“, Beschluss vom 19.12.2013, in Kraft getreten am 24.04.2014.Search in Google Scholar

„Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“, Beschluss vom 20.02.2014, in Kraft getreten am 26.07.2014.Search in Google Scholar

„Gynäkologische Tumoren“, Beschluss vom 22.01.2015, noch nicht in Kraft getreten.Search in Google Scholar

„Marfan-Syndrom“, Beschluss vom 22.01.2015, in Kraft getreten am 30.6.2015.Search in Google Scholar

Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 01.12.2014, Verlag C.H. Beck München.Search in Google Scholar

Anlage 5 zur Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV), in Kraft getreten zum 01.10.2014.Search in Google Scholar

Interessenkonflikt:

Die Autoren erklären, dass keine wirtschaftlichen oder persönlichen Interessenkonflikte bestehen.

Received: 2015-6-2
Accepted: 2015-6-4
Published Online: 2015-7-21
Published in Print: 2015-7-1

©2015 by De Gruyter

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Downloaded on 25.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/labmed-2015-0056/html
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