Die Erledigung der Hauptsache im Mahnverfahren
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Alexander Jooß
Das Mahnverfahren dient dem Gläubiger, in einem vereinfachten und kostengünstigen Verfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Abgesehen von den prozessual unproblematischen Fällen, in denen die Ansprüche entweder in vollem Umfang bestritten oder erfüllt werden, kommt es zuweilen vor, dass der Antragsgegner den Mahnbescheid zum Anlass nimmt, die geltend gemachten Ansprüche (nur) teilweise zu erfüllen. Nicht selten ist es insbesondere, dass der Antragsgegner zwar die behaupteten Ansprüche, nicht aber die im Mahnbescheid ausgewiesenen Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren nach teilweiser Erfüllung während des Mahnverfahrens bereitet Probleme, die unter dem Stichwort »Erledigung der Hauptsache im Mahnverfahren« diskutiert werden, bislang jedoch noch nicht befriedigend gelöst wurden. Der folgende Beitrag setzt sich mit den verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten des Antragstellers auseinander. Besonderes Augenmerk gilt den Kosten des Verfahrens.
© 2010 by De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin
Articles in the same Issue
- Die Erledigung der Hauptsache im Mahnverfahren
- Menschenrechtliche Implikationen der Festnahme von Piraterieverdächtigen – Die EU-Operation Atalanta im Spiegel von EMRK, IPBPR und GG
- BGH v. 28.10.2009 – IV ZR 140/08. Umfang der Anfechtung bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer
- BGH v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05. Kündigung eines Mietverhältnisses durch Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit
- BGH v. 27.10.2009 – VI ZR 296/08. Verletzung beim Fußball nicht ohne weiteren Sorgfaltspflichtverstoß
- BGH v. 28.1.2010 – 5 StR 169/09. Mangelhaft protokolliertes Selbstleseverfahren
- BVerfG v. 17.2.2009 – 2 BvR 1372/07 und 2 BvR 1745/07. Automatischer Suchlauf bei Kreditinstituten zur Feststellung bestimmter Überweisungen
- Verzeichnis der Buchbesprechungen
- BAG v. 22.4.2009 – 5 AZR 436/08
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