BGH v. 11. 11. 2004 – 5 StR 299/03 LG Augsburg, Fall Thyssen: 1. Verwertung in der Schweiz beschlagnahmter Unterlagen. 2. Unterbliebene Beiziehung von nach § 147 Abs. 2 StPO gesperrten Akten eines anderen Verfahrens. 3. Zum Begriff des Nachteils im Sinne des § 266 StGB. 4. Einkommensteuerliche Relevanz eines nicht offengelegten Treuhandverhältnisses(mit Anmerkung Vogel)
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Joachim Vogel
Abstract
§ 266 Abs. 1 StGB; § 147 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 370 Abs. 1 AO; § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 72 IRG
Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt wurden, für ein Strafverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung.
Revisionsrechtliche Beanstandung unterbliebener Beiziehung von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens, deren Einsicht in jenem Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt wird.
Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten ausbezahlt und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden
Einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten Treuhandverhältnisses.
Beschl. des BGH v. 11.11.2004 – 5 StR 299/03 LG Augsburg.
© Walter de Gruyter
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