Startseite Dritter muss mitwirken, wenn Zwangsvollstreckung gegen Vollstreckungsschuldner von ihm abhängt
Artikel
Lizenziert
Nicht lizenziert Erfordert eine Authentifizierung

Dritter muss mitwirken, wenn Zwangsvollstreckung gegen Vollstreckungsschuldner von ihm abhängt

BGH, Beschl. v. 6. 3. 2025 – I ZB 38/24
Veröffentlicht/Copyright: 26. Juni 2025
Veröffentlichen auch Sie bei De Gruyter Brill

Online erschienen: 2025-06-26
Erschienen im Druck: 2025-09-02

© 2025 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Heruntergeladen am 19.11.2025 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/juru-2025-2063/html?lang=de
Button zum nach oben scrollen