Nach allgemeiner Ansicht endet der Gewahrsam i. S. d. § 242 StGB mit dem Tod. Hierdurch kann ein längerer Zeitraum entstehen, in dem die Entwendung von Gegenständen des Verstorbenen nur wegen Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB strafbar ist. Dieser Beitrag soll zeigen, dass dies vom Strafrahmen her nicht sachgerecht erscheint und zumeist bereits nach geltendem Recht ein Gewahrsamsinhaber vorhanden ist. Daher liegt im Ergebnis häufig ein Diebstahl – zum Teil sogar unter Ausnutzung eines Unglücksfalls und damit in einem besonders schweren Fall – vor.
Hinweis:
Der Beitrag entstand während meiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Medienrecht von Prof. Dr. Karsten Altenhain an der Universität Düsseldorf und als Dozent im Strafrecht an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung NRW.
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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