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Eigenbedarf einer GbR; Anbieterpflicht bzgl. Ersatzwohung
BGH, Urt. v. 14. 12. 2016 – VIII ZR 232/15
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Werner Hinz
Veröffentlicht/Copyright:
8. Mai 2018
Published Online: 2018-5-8
Published in Print: 2018-6-1
© 2018 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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Artikel in diesem Heft
- Titelseiten
- Abhandlungen
- Vindikation entzogener Kunst
- Die Überstellung von verurteilten ausländischen Straftätern zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat
- Zur Strafbarkeit der IS-Heimkehrerinnen wegen Sich-Beteiligens als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung
- Entscheidungen Zivil- und Zivilprozessrecht
- Eigenbedarf einer GbR; Anbieterpflicht bzgl. Ersatzwohung
- Entscheidungen Straf- und Strafprozessrecht
- Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Alltagshandlung (hier: Verkauf einer zur Zigarettenherstellung geeigneten reparaturbedürftigen Maschine nach Polen)
- Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussanträge nach § 171 b Abs. 3 Satz 2 GVG hat bei verbundenen Verfahren insgesamt zu erfolgen, auch wenn bei einzelnen Verfahrensteilen die Öffentlichkeit während der Verhandlung nicht ausgeschlossen worden war
- Rezension
- Kölner Kommentar zur Insolvenzordnung
- BAG Aktuell
- Leitsätze
Artikel in diesem Heft
- Titelseiten
- Abhandlungen
- Vindikation entzogener Kunst
- Die Überstellung von verurteilten ausländischen Straftätern zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat
- Zur Strafbarkeit der IS-Heimkehrerinnen wegen Sich-Beteiligens als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung
- Entscheidungen Zivil- und Zivilprozessrecht
- Eigenbedarf einer GbR; Anbieterpflicht bzgl. Ersatzwohung
- Entscheidungen Straf- und Strafprozessrecht
- Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Alltagshandlung (hier: Verkauf einer zur Zigarettenherstellung geeigneten reparaturbedürftigen Maschine nach Polen)
- Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussanträge nach § 171 b Abs. 3 Satz 2 GVG hat bei verbundenen Verfahren insgesamt zu erfolgen, auch wenn bei einzelnen Verfahrensteilen die Öffentlichkeit während der Verhandlung nicht ausgeschlossen worden war
- Rezension
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