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Zum gutgläubig lastenfreien Erwerb einer abhanden gekommenen Sache
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Florian Bartels
Published/Copyright:
March 15, 2011
Ist eine bewegliche Sache aus dem Besitz des Eigentümers abhanden gekommen, versagt § 935 I 1 BGB einem gutgläubigen Dritten den Erwerb des Eigentums an der Sache. Auch scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus, wenn die Sache dem Besitzmittler des Eigentümers (Satz 2) abhanden kommt. Besteht ein beschränkt dingliches Recht an seiner Sache und nimmt der Eigentümer die Sache dem Inhaber dieses Rechts weg, soll § 935 I BGB analog auf § 936 BGB anwendbar sein. Dass die Voraussetzungen dieser Analogie nicht vorliegen, erläutert der folgende Beitrag.
Online erschienen: 2011-03-15
Erschienen im Druck: 2011-April
© 2011 by Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin
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