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Verträge über digitale Produkte: die neuen §§ 327–327u BGB

Teil 1: Grundlagen und vertragliche Pflichten
  • Michael Stürner
    Michael Stürner
    ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Konstanz, Richter am OLG Karlsruhe sowie Mitherausgeber dieser Zeitschrift. Germany
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Veröffentlicht/Copyright: 26. November 2021
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Grundstudium ZRProf. Dr. Michael Stürner*Verträge über digitale Produkte: die neuen§§327327u BGBTeil1: Grundlagen und vertragliche Pflichtenhttps://doi.org/10.1515/jura-2021-2983Zur Umsetzung der sog. Digitale-Inhalte-Richtlinie hat derdeutsche Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.Januar 2022 be-sondere Vorschriften für Verbraucherverträge über digitaleProdukte eingeführt. Der Beitrag stellt die wesentlichenNeuerungen dieser praxis- wie klausurrelevanten Reformvor. Der nachfolgende erste Teil behandelt Regelungs-gegenstand und -systematik der §§327ff. BGB sowie dievertraglichen Pflichten aus solchen Verträgen; der zweiteTeil (vorauss. JURA 2022, Heft 2) befasst sich insbesonderemit dem Gewährleistungsrecht, dem Unternehmerregresssowie den zahlreichen Konkurrenzregelungen im Besonde-ren Teil des Schuldrechts.I. EinführungIn ihrer »Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Eu-ropa« vom 6.Mai 20151hat die EU-Kommission ein ganzesBündel von Maßnahmen angekündigt, um das erheblicheWachstumspotential im Bereich der Digitalisierung ab-zurufen.2Eine davon ist die Richtlinie (EU) 2019/770 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 2019über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstel-lung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (imFolgenden: DIRL).3Sie war bis zum 1.Juli 2021 von denMitgliedstaaten umzusetzen. Die Richtlinie enthält Rege-lungen insbesondere zum Inhalt von Verträgen über digi-tale Produkte, Rechte und Pflichten aus solchen Verträgensowie ihrer Beendigung. Sie schafft dazu keinen neuenVertragstyp; vielmehr lässt sie das allgemeine Vertrags-recht der Mitgliedstaaten unangetastet. Gleichzeitigkommt für sie das Prinzip der Vollharmonisierung zur An-wendung, so dass bei der Umsetzung die Richtlinienvor-gaben auch nicht übererfüllt werden dürfen.4Für den deutschen Gesetzgeber bestand insoweit einebesondere Herausforderung, als eine ganze Reihe von Ver-tragstypen betroffen sein können, etwa Verträge über Ge-brauchsüberlassung, Nutzung, Kauf oder Schenkung. DieRichtlinie stellt zur Charakterisierung des Vertragsan-ders als das BGBnicht auf die wechselseitigen Leis-tungspflichten ab, sondern auf den Leistungsgegenstand:die digitalen Inhalte und Dienstleistungen.5Denkbar wärees gewesen, die Bereitstellung digitaler Inhalte als neuenVertragstyp aufzufassen und entsprechend einen eigenenTitel im Abschnitt 8 des 2.Buches des BGB zu schaffen.Ebenso möglich erschiene es indessen, für die in Betrachtkommenden Vertragstypen Sonderregelungen zu schaffenfür den Fall, dass digitale Inhalte Gegenstand des Vertragssind. Beides hätte Nachteile gehabt.6Der deutsche Gesetz-geber hat sich indessen für einen dritten Weg entschieden:die Einfügung von Regelungen im Allgemeinen Schuld-recht (§§327327u BGB), dies flankiert durch einzelne Spe-zialnormen im Bereich des Besonderen Schuldrechts.Das Gesetz vom 25.Juni 2021 zur Umsetzung der Richt-linie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Be-reitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistun-gen7fügt diese Änderungen in das BGB ein. Zeitgleichwurde das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachenmit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufver-*Kontaktperson: Michael Stürner,ist Inhaber des Lehrstuhls für Bür-gerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichungan der Universität Konstanz, Richter am OLG Karlsruhe sowie Mit-herausgeber dieser Zeitschrift.1COM(2015) 192 final.2Überblick beiWurster, EuZW 2016, 443.3ABl. EU L 136/1. Zur wechselvollen EntstehungsgeschichteStürner,Europäisches Vertragsrecht, 2021, §3 Rn.42ff.; zum ersten Richtlini-envorschlag bereitsStürner,JURA2017, 171.4Zur Unterscheidung zwischen Mindest- und VollharmonisierungStürner, Europäisches Vertragsrecht, 2021, §2 Rn.67ff.5DazuSpecht, JZ 2017, 763;Wendland, in: Weller/Wendland (Hrsg.),Digital Single MarketBausteine eines Rechts in der Digitalen Welt,2019, S.71.6Zu den verschiedenen Optionen BT-Drs. 19/27653, S.26f.7BGBl. I, S.2123.Juristische Ausbildung 2022(1): 3241
Online erschienen: 2021-11-26
Erschienen im Druck: 2021-11-25

© 2022 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Artikel in diesem Heft

  1. Frontmatter
  2. Frontmatter
  3. JURA INFO
  4. Aufsatz ZR
  5. Grundzüge der EuGVVO – unter besonderer Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung – Teil 2
  6. § 179 III S. 2 Hs. 2 BGB und der zu schützende Minderjährige
  7. Aufsatz ÖR
  8. Der Parlamentsvorbehalt in der COVID-19-Pandemie – Teil 1
  9. Grundstudium ZR
  10. Verträge über digitale Produkte: die neuen §§ 327–327u BGB
  11. Grundstudium ÖR
  12. Rechtsverordnungen
  13. Repetitorium StR
  14. Die grundlegende Systematik des Unrechtstatbestandes von Erfolgsdelikten – Teil 2
  15. Schwerpunktbereich
  16. Ökonomisches Risiko im Darlehens- und Kreditsicherungsrecht – Eine rechtsökonomische Einführung für das Schwerpunktstudium
  17. Zwangsvollstreckungsrecht Fortgeschrittenenklausur
  18. Methodik ZR
  19. Grundlagenfächer-Open-Book-Anfängerklausur zur Juristischen Methodenlehre
  20. ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Sachenrecht
  21. Methodik ÖR
  22. ÖR-Examensklausur zum Versammlungsrecht
  23. ÖR-Fortgeschrittenenklausur zum Bau- und Kommunalrecht
  24. KARTEIKARTEN
  25. »Hate Speech« auf sozialen Plattformen, Teil 2: Inhaltskontrolle von Nutzungsbedingungen
  26. Rückgewähr von Darlehensraten nach Anfechtung des verbundenen Kaufvertrags
  27. Dieselskandal: zeitliche Grenzen der Ersatzlieferung bei Modellwechsel
  28. Teilweises Zerstören einer bereits nicht mehr nutzbaren Wohnung
  29. Ausnutzen der Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels
  30. Mittäterschaft bei psychischer Bestärkung anderer Tatbeteiligter
  31. Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids für die Vollstreckung eines Platzverweises
  32. Untersagung der Nutzung einer Bundesautobahn für eine Fahrraddemonstration
  33. Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang von Polizeibehörden mit IT-Sicherheitslücken
  34. Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession bei Unzuverlässigkeit des Altkonzessionärs
Heruntergeladen am 10.10.2025 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/jura-2021-2983/html?lang=de&srsltid=AfmBOooYaOV38W6-doH9dc2tkgRvnA6Alak5v5bAuVFuu7y7BUSKu3lE
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