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Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis

  • Klaus Schreiber
    Klaus Schreiber
    Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Arbeitsrecht an der Ruhr-Universität Bochum und Mitherausgeber dieser Zeitschrift.
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Veröffentlicht/Copyright: 1. Januar 2014
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Grundstudium ZRProf. Dr. Klaus SchreiberSchuldversprechen und SchuldanerkenntnisKlaus Schreiber:Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls fürBürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Arbeitsrecht an derRuhr-Universität Bochum und Mitherausgeber dieser Zeitschrift.Das Schuldversprechen und das Schuldanerkenntnis werdenin der juristischen Ausbildung häufig stiefmütterlich behan-delt. Allerdings weisen beide Rechtsinstitute durchaus einigewichtige Merkmale auf, deren Verständnis auch für andereBereiche des Zivilrechts hilfreich sein kann. In diesem Bei-trag soll ein erster Überblick über Schuldversprechen undSchuldanerkenntnis verschafft und ihre Bedeutung näherbetrachtet werden.I. AllgemeinesDas Schuldversprechen ist legaldefiniert in §780 BGB, dasSchuldanerkenntnis in §781 BGB. Demnach handelt essich um ein Schuldversprechen bei einem Vertrag, durchden eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass dasVersprechen die Verpflichtung selbstständig begründensoll. Ein Schuldversprechen liegt dagegen vor, wenn ineinem Vertrag das Bestehen eines Schuldverhältnisses an-erkannt wird.1. Schuldversprechen undSchuldanerkenntnis als vomKausalgeschäft abstrakte SchuldverträgeNach der Konzeption des BGB können Rechtsgeschäftekausaler oder aber abstrakter Natur sein1. Im Rahmeneines Zuwendungsgeschäfts etwa zeichnet sich das kausa-le Rechtsgeschäft dadurch aus, dass es den mit der Zuwen-dung von den Vertragsparteien verfolgten Zweck, die so-genanntecausa, als Teilder vertraglichen Einigungenthält2. Beispiele für ein kausales Rechtsgeschäft sind derKauf- (§433 BGB) oder Schenkungsvertrag (§516 BGB). Einkausales Rechtsgeschäft liegt folglich dann vor, wenn derGrund der Leistung, also der mit dieser verfolgte Zweck,Teilseines Inhalts wird3. Dagegen handelt es sich um einabstraktes Rechtsgeschäft, wenn der Grund der Leistunggerade nicht zum Inhalt des Rechtsgeschäfts gewordenist4.Beispiel 1:A und B schließen einen Kaufvertrag über ein Auto,das dem B daraufhin übereignet wird. Kurze Zeit später ficht Aden Kaufvertrag wirksam an.Mängel des Erwerbs- oder auch Zuwendungsgrundes wirken sichregelmäßig nicht auf das abstrakte Rechtsgeschäft aus.Daher bleibt B inBeispiel 1trotz unwirksamen Kaufvertragszunächst Eigentümer des Autos. Rechtsgrund für die Zuwendungsollte der zunächst zwischen A und B geschlossene Kaufvertragsein. Dieser wurde jedoch gerade nicht Bestandteil der nach§929 S.1 BGB notwendigen Einigung. Bei dieser geht es einzigund allein um die Eigentumsübertragung der Sache.Schuldverträge sind häufig kausaler Natur5. Ihrecausaistdie Vereinbarung der vertragschließenden Parteien überden Zweck der mit dem Schuldvertrag begründeten Ver-bindlichkeit6. Von diesem Grundsatz macht das BGB je-doch in den §§780, 781 BGB eine wichtige Ausnahme.Hier wird die Möglichkeit der Begründung von abstraktenSchuldverträgen in der Form des Schuldversprechensund des Schuldanerkenntnisses eröffnet. Ihre Besonder-heit liegt darin, dass sie aufgrund ihrer Abstraktion un-abhängig von dem zugrundeliegenden Kausalverhältnisund dessen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit die Forde-rung, die versprochen oder anerkannt wurde, entstehenlassen7.1Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, Band2, 3.Aufl. 2012, §780 Rdn.2;MünchKomm-BGB/Habersack, Band5, 6.Aufl. 2013, §780 Rdn.1.2Palandt/Ellenberger,BGB, 73.Aufl 2013, Überblick vor §104 Rn.20;Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem zu§§780782 Rdn.1.3MünchKomm-BGB/Habersack780 Rdn.1;Staudinger/Marbur-ger, Vorbem zu §§780782 Rdn.1.4Bamberger/Roth/Gehrlein780 Rdn.2;Boecken,BGB-AllgemeinerTeil, 2.Aufl. 2011, Rdn.11; MünchKomm-BGB/Habersack780Rdn.1.5Medicus,Allgemeiner Teildes BGB, 10.Aufl. 2010, Rdn.212.6Staudinger/Marburger, Vorbem zu §§780782 Rdn.2.7Emmerich,BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, 13.Aufl. 2012, §15Rdn.10;Gursky,Schuldrecht Besonderer Teil, 5.Aufl. 2005, S.176;Looschelders,Schuldrecht Besonderer Teil, 8.Aufl. 2013, Rdn.999;HK-BGB/StaudingerBürgerliches Gesetzbuch, 7.Aufl. 2012, §§780,781 Rdn.1.DOI 10.1515/jura-2014-0005Juristische Ausbildung 2014(1): 2833
Online erschienen: 2014-01-01
Erschienen im Druck: 2014-01-01

© 2014 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

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