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BGH, Rückkaufswert einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitnehmers

BetrAVG § 2; InsO §§ 35, 36; VVG § 169
Veröffentlicht/Copyright: 11. April 2014

Rechtsprechung | ZivilgerichtsbarkeitBGH, Rückkaufswert einer Direktversicherung derbetrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz desArbeitnehmersBetrAVG §2; InsO §§35, 36; VVG §169Doi: 10.1515/dwir-2014-0062Beschluss vom 5.12.2013IX ZR 165/13Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seinerAnwartschaft Versicherungsnehmer einer Direkt-versicherung der betrieblichen Altersversorgung ge-worden, kann in dem Insolvenzverfahren über seinVermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeit-gebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung derVersicherung nicht zur Masse gezogen werden.(Vorgehend: LG Münster, 25.10.2012115 O 113/12;OLG Hamm, 5.7.2013I-20 U 260/12)Aus den Gründen1Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz1 ZPO).Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat nachKündigung der auf der Zusage einer betrieblichen Altersversorgungberuhenden Direktversicherung (§1b Abs.2 BetrAVG) keinen An-spruch darauf, dass der beklagte Versicherer den Rückkaufswert andie Masse zahlt. Denn nach §2 Abs.2 Satz5 BetrAVG darf der Rück-kaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebersgebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit dieBerechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört,des nach §169 Abs.3 und 4 VVG berechneten Wertes aufgrund einerKündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommenwerden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eineprämienfreie Versicherung umgewandelt; §169 Abs.1 VVG findetinsoweit keine Anwendung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dassder Rückkaufswert allein auf Leistungen des Arbeitgebers be- ruht.Dass vorliegend nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer selbst, son-dern nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über seinVermögen der Treuhänder den Versicherungsvertrag gekündigt hatund die Zahlung des Rückkaufswerts verlangt, ändert angesichts dergesetzlichen Regelung nichts.2Der Gesetzgeber wollte durch §2 Abs.2 Satz4 und 5 BetrAVGerreichen, dass die bestehende Anwartschaft im Interesse des Ver-sorgungszwecks aufrecht erhalten wird, und verhindern, dass derArbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke ver-wendet. Das entspricht der Grundkonzeption der §§1b und 2 Betr-AVG, die darauf ausgerichtet ist, die Versorgungsanwartschaft beimvorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten unddie Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der An-wartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschl.v. 11.11.2010VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn.6). Mit diesen Ver-Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht; 2014(5): 253254
Online erschienen: 2014-4-11
Erschienen im Druck: 2014-5-1

© 2014 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

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