Zusammenfassung
1949 wurde im Land Sachsen ein Büchereigesetz erlassen und angedeutet, dass diesem weitere Gesetzte in den anderen Ländern der SBZ folgen würden. Dies passierte nie, auch nicht für die gesamte DDR. Akten, die im Deutschen Bundesarchiv liegen, zeigen aber, dass an diesen Gesetzen gearbeitet wurde. Der Bericht stellt diese Archivalien vor und geht auf ihren Kontext und Inhalt ein. Abschließend werden einige Fragen präsentiert, die sich durch diesen Archivfund stellen.
Abstract
In 1949, a library law was passed in the state of Saxony, and it was announced that more laws for other states in the Soviet Occupation Zone were to follow. That never happened, not even at the national level. However, files found in the German Federal Archives show that, at the time, work was being done on these laws. We present archival documents and discuss their context and content, followed by important questions raised by these archival findings.
1 Einleitung
Die Frage, ob es in der DDR eine Bibliotheksgesetzgebung gab, ist nicht einfach zu beantworten. Auf der einen Seite gab es bis 1989/1990 kein explizites Bibliotheksgesetz. Auf der anderen Seite aber wurden über die Jahrzehnte verschiedene Verordnungen, Vereinbarungen, Richtlinien und ähnliche Dokumente erlassen, die entweder Teilbereiche des Bibliothekswesens oder aber das gesamte System von Bibliotheken regelten. Zudem wurden Bibliotheken in anderen Gesetzen – beispielsweise im Jugendgesetz von 1950, in welchem „Bibliotheken“ und „Kinderbuchabteilungen“ genannt werden[1] oder in dem von 1964, in welchem „öffentliche Bibliotheken“ sowie „Schülerbüchereien“ vorkommen – sowie den verschiedenen Plänen (Siebenjahrplan, Fünfjahrespläne, Perspektivpläne etc., die allesamt auch als Gesetze erlassen wurden) explizit erwähnt. Die Arbeitsstelle für das Büchereiwesen im Deutschen Büchereiverband (in der BRD) publizierte in den späten 1960er Jahren eine Reihe von Übersichten zu Büchereigesetzen in anderen Ländern. In der vierten Nummer dieser Reihe wird unter anderem die dann gerade erlassene Verordnung über die Aufgaben des Bibliothekssystems bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1968 publiziert und von Wolfgang Schumann, der federführend bei deren Erarbeitung war, kommentiert. Klaus-Dietrich Hoffmann nennt diese in seinem Vorwort eine „gesetzesähnliche Verordnung“[2]. Schumann selbst geht nicht so weit, sondern beschreibt sie als „Glied in einer Kette wichtiger Systemregelungen“[3].
In diesem rechtlichen Graubereich – explizit geregelt, aber ohne ausdrücklichen Gesetzescharakter – bewegte sich die Regelung der Bibliotheken offenbar bis zum Ende der DDR.[4]
Was allerdings bei der Darstellung von Schumann nicht erwähnt wird, ist, dass es in den Jahren der SBZ (1945–1949) und den ersten Jahren der DDR (ab 1949) Versuche gab, Bibliotheken durch eine explizite Bibliotheksgesetzgebung zu regeln. Bekannt ist das Sächsische Büchereigesetz, welches 1949 erlassen wurde. In einem zeitgenössischen Artikel stellte die verantwortliche Leiterin der Sächsischen Landesstelle für Büchereiwesen, Ilse Korn, dieses Gesetz als Vorbild dar, welches „für die übrigen Länder bei der Abfassung ihrer Büchereigesetze sicher von Wert sein [wird].“[5] Zudem kündigte sie im gleichen Artikel ein Sonderheft der Zeitschrift Der Volksbibliothekar mit weiteren Richtlinien und Durchführungsbestimmungen an. Allerdings: Dieses Sonderheft erschien nie (auch nicht in der Nachfolgezeitschrift Der Bibliothekar). Es ist auch nicht klar, ob diese Richtlinien je erlassen wurden. Spätestens mit der Aufhebung der Länder in der DDR, die 1952 erfolgte, erlosch auch dieses Gesetz.
In Unterlagen, welche heute im Deutschen Bundesarchiv liegen und dort auch digitalisiert wurden, fanden sich nun Hinweise darauf, dass dieses Gesetz kein Alleingang des Landes Sachsen war. Vielmehr gab es zuvor eine koordinierte Anstrengung der Verantwortlichen für das Volksbüchereiwesen[6] aller fünf Länder sowie Ost-Berlins, in diesen jeweils ähnliche Gesetze zu initiieren. Die Beteiligten sprachen sich untereinander ab, verglichen Gesetzesentwürfe und informierten sich gegenseitig über ihr Vorgehen. Warum dies nicht zu mehr Erfolgen führte (und auch, warum es nicht später, nach der Auflösung der Länder, zu einem allgemeinen Büchereigesetz für die DDR kam), ist aus den Akten nicht ersichtlich und somit eine offene Forschungsfrage.
Der vorliegende Text berichtet kurz über diese Dokumentenfunde. Bevor er am Ende (Abschnitt 5) eine Liste der betreffenden Funde gibt, beschreibt er kurz die vorgefundenen Akten allgemein (Abschnitt 2) und dann die in den Akten vorfindlichen Gesetzesentwürfe (Abschnitt 3). Zuletzt bewertet er diese Funde und nennt weitere offene Forschungsfragen. (Abschnitt 4). Der Text ist als Bericht gedacht, der es anderen Interessierten möglich machen soll, sich über diesen Abschnitt der Geschichte von Versuchen, in Deutschland Bibliotheksgesetze zu erlassen, zu informieren und zu forschen. Er beinhaltet aber keine rechtliche oder inhaltliche Bewertung der Entwürfe und erhebt auch nicht den Anspruch, diese damit vollständig beschrieben und kontextualisiert zu haben.
2 Beschreibung der Akten
Die Aktenbestände stammen aus dem Ministerium für Volksbildung der DDR, sind dort aber offenbar aus Vorgängereinrichtungen wie der Deutschen Verwaltung für Volksbildung (DVV) – manchmal in den Akten auch „Zentralverwaltung“ genannt – übernommen worden.[7] Nicht immer ist klar, welche Bedeutung sie hatten oder von wem sie aus welchen Gründen gesammelt wurden. In vielen Fällen scheinen sie Arbeitsordner von Mitarbeitenden des Ministeriums dargestellt zu haben. Zumindest sind sie oft in chronologisch umgekehrter Anordnung vorhanden, d. h. die jüngsten Schriftstücke liegen zuoberst, die ältesten zuunterst. Teilweise ist diese Ordnung aber auch nicht eingehalten, eventuell, weil mehrere Arbeitsordner zusammengefasst wurden. Die Akten versammeln unterschiedlichste Dokumente (Reden, Protokolle, Entwürfe, Richtlinien u. a.), die zwischen ähnlichen Dokumenten zu anderen Themen aus dem Bildungs- und Kulturbereich liegen. Zeitlich stammen die Dokumente, soweit datiert, aus den Jahren 1947 bis 1950.
Nirgends in den Akten wurde eine Sammlung aller Entwürfe von Büchereigesetzen oder der Diskussionen dazu angelegt. Vielmehr finden sich diese, teilweise mehrfach in der gleichen oder in verschiedenen Fassungen, umgeben von anderen Dokumenten. Zudem kann man nicht davon ausgehen, dass die Unterlagen vollständig sind. Beispielsweise finden sich in einer Akte Protokolle von Arbeitsbesprechungen der „Referenten für Volksbüchereiwesen“. Das älteste, vom Januar 1948, wird zweite Sitzung genannt. Es gibt auch eine dritte Sitzung vom Februar 1948, aber ein weiteres Protokoll vom Oktober 1948 ist nicht mehr nummeriert. Ist es wahrscheinlich, dass zwei Sitzungen dieses Kreises im Abstand von einem Monat stattfanden, dann die nächste erst acht Monate später? Und ist es wahrscheinlich, dass die Sitzungen danach aufhörten? Vielmehr ist zu vermuten, dass mehrere Sitzungen stattfanden, deren Protokolle sich aber nicht erhalten haben (oder noch nicht gefunden wurden).
Ebenso ist nicht ersichtlich, wann die Versuche, diese Gesetze erlassen zu lassen, endeten. Dies scheint nicht direkt mit dem Ende der Aktenbestände einhergegangen zu sein.
Zu erwarten ist also, dass weitere Archivrecherchen zusätzliches Material hervorbringen werden. Insbesondere interessant wäre es, den Blickwinkel zu weiten und z. B. in den Beständen der jeweiligen Landtage zu recherchieren, wie sich dort die Bemühungen um die Büchereigesetze zeigten.[8]
Zusammengefasst zeigen die Entwürfe eine gewisse Offenheit. Die Inhalte der Entwürfe sind nicht alle gleich, sondern ändern sich im Laufe der Zeit, wohl aufgrund der laufenden Beratungen. Was, angesichts der damaligen politischen Situation und auch der Anwesenheit der Inspektorin für das Bibliothekswesen der Sowjetischen Militäradministration Galina Snimstschikowa bei einigen der Sitzungen, erstaunt, ist, dass die Sowjetunion zumindest in den vorliegenden Dokumenten nicht als Vorbild für die Büchereigesetzgebung herangezogen wurde. Vielmehr finden sich gar keine Verweise auf ähnliche Gesetze oder Regelungen in anderen Ländern – so, als wären diese Gesetze eine gänzlich neue Entwicklung – oder aber, es werden Verweise auf vorhergehende Versuche in Deutschland gemacht.[9] Dabei ist aber auffällig, dass teilweise Begrifflichkeiten genutzt werden, die zuerst in einem Artikel von Erwin Ackerknecht von 1933 geprägt wurden, in welchem Vergleiche zwischen Büchereigesetzen verschiedener Länder angestellt wurden, insbesondere der Begriff des „Verpflichtungsgesetzes“.[10]
3 Inhaltliche Kurzbeschreibung
Nicht alle Dokumente sind zeitlich eindeutig zuzuordnen. Aber aus dem jeweiligen Aktenkontext und auch der heute bekannten politischen Entwicklungen der damaligen Jahre, lässt sich eine wahrscheinliche Abfolge der Entwicklungen der angedachten Büchereigesetze rekonstruieren.
In der zweiten Arbeitsbesprechung der „Referenten für das Volksbüchereiwesen“ im Januar 1948 – der ersten, von der ein Protokoll vorliegt – wird bereits besprochen, dass ein erster Entwurf für ein Büchereigesetz vorliegt. Es gab damals schon einen Plan dieser Gruppe, in der alle fünf Länder (also Mecklenburg, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen) sowie Berlin (dessen zukünftiger Status als geteilter Stadt damals noch nicht feststand) vertreten waren, den Erlass dieser Gesetze koordiniert in der gesamten Sowjetischen Besatzungszone voranzutreiben. In der Sitzung werden viele Detailfragen besprochen, aber es ist nicht klar, ob der damals besprochene Entwurf eine der Versionen ist, die heute in den Akten vorliegen. Allerdings gibt es einen Entwurf, der in vielen Fragen von den anderen Versionen abweicht und in dem auch kein Land benannt ist (sondern dafür ein Platz freigelassen wurde). Man kann vermuten, dass es sich dabei um eine Version dieses frühen Entwurfs handelt, die sich insbesondere dadurch auszeichnet, Strafbestimmungen zu enthalten.[11]
Im Verlauf der nächsten Monate änderten sich die Inhalte der vorgeschlagenen Büchereigesetze. In den Akten finden sich konkrete Entwürfe aus Sachsen, Brandenburg, Thüringen, Mecklenburg, Groß-Berlin sowie einige Entwürfe, bei denen der Namen des Landes explizit freigelassen wurde. Diese sind in Detailfragen unterschiedlich, aber sonst sehr ähnlich. Sie enthalten keine Strafbestimmungen mehr. Aus Sachsen liegt in den Akten auch das verabschiedete Gesetz vor, aus Thüringen der Entwurf einer Durchführungsbestimmung. Zusätzlich hat sich im Protokoll einer Sitzung der Volksbildungsminister der SBZ vom Dezember 1947 der Entwurf einer „Richtlinie zur Ausarbeitung von Büchereigesetzen in den Ländern“ erhalten, welche damals besprochen und grundsätzlich gutgeheißen wurde. Insoweit wurde der Plan einer Koordinierung nicht einfach von den „Referenten für das Volksbüchereiwesen“ getragen, sondern hatte auch die Unterstützung höherer Stellen.
Aus den Jahren 1949 und 1950 liegen Entwürfe für ein Gesetz auf Ebene der DDR selber vor, nicht mehr für die Länder. Es liegt nahe, dies mit der damaligen politischen Entwicklung in Kontext zu setzen. Mit der Gründung des Landes am 7. Oktober 1949 war es überhaupt erst möglich, Gesetze auf dieser übergreifende Ebene anzudenken (da zuvor nicht klar war, ob die SBZ gemeinsam mit den anderen drei Besatzungszonen in einem neuen Deutschland aufgehen würde oder in einem eigenständigen Staat). Gleichzeitig wurde nach 1949 politisch darauf gedrängt, die Autonomie der Länder zugunsten einer Politik auf Ebene der gesamten DDR zurückzudrängen. Endgültig erreicht wurde dies mit der Auflösung der Länder und Einführung der Bezirke (die weniger Autonomie und z. B. auch keine eigenen Parlamente und Regierungen hatten) im Juli 1952. Aber es prägte schon die Politik der vorhergehenden Jahre.[12] Insoweit erschien es ab Ende 1949 nicht mehr sinnvoll, solche Gesetze auf Landesebene zu erlassen. Thematisiert wird dies in den vorliegenden Akten aber nicht explizit. Ebenso unklar bleibt, warum das Gesetz für die gesamte DDR dann nie erlassen wurde, obgleich schon Entwürfe vorlagen.
In den Entwürfen und Diskussionen zeigten sich innerhalb der rund drei Jahre, die in den Akten ihre Spuren hinterlassen haben, einige klare Entwicklungen.
Relativ schnell wurden die Gesetze „entschlankt“. Es gibt Versionen, in denen spezifische Zahlen genannt werden, z. B. wie viele Medien in einer Bibliothek zu stehen hätten. Dies wurde recht schnell gestrichen. Stattdessen wurde sich offenbar darauf geeinigt, in den Gesetzen Strukturen vorzugeben, aber die Ausgestaltung in Durchführungsbestimmungen und Richtlinien auszulagern (wie sie von Ilse Korn[13] angekündigt wurden oder im Entwurf für das Land Thüringen[14] vorliegen). Ebenso wurden, wie gesagt, Strafbestimmungen, die einmal vorgesehen waren, gestrichen.
Als Prinzip galt von Anfang an, dass in allen Gemeinden – oder zumindest allen Gemeinden, in denen auch Schulen vorhanden waren – eine Volksbücherei eingerichtet werden müsse. Gleichzeitig sollten diese Büchereien durch den Staat organisiert und finanziert werden. Damit einher ging die Bestimmung, dass die Nutzung aller Büchereien unentgeltlich zu sein hätte. Wer genau wie viel finanzieren sollte (Gemeinde, Land oder Staat), war umstritten. Aber beispielsweise wurde oft geschrieben, dass Büchereien Volkseigentum sein sollten, also nicht Eigentum von anderen Institutionen oder Privaten. In den frühen Entwürfen ging es immer wieder um die offenbar stark diskutierte Frage – auch ausgedrückt durch handschriftliche Ergänzungen –, wie mit privat betriebenen Leihbüchereien (die kommerziell betrieben wurden) umgegangen werden sollte.
Daneben trat sehr schnell die Vorstellung, dass die Büchereien in einem gemeinsamen Netz organisiert sein müssten. In praktisch allen Entwürfen wurden Typologien von Büchereien erstellt und dann diese Büchereien nicht als Einzeleinrichtungen, sondern als Teil eines gemeinsamen Ganzen konzeptualisiert. Der Entwurf für die gesamte DDR vom 22.09.1949 unterscheidet z. B. in wissenschaftliche Bibliotheken, Kreisbüchereien, Gemeindebüchereien, Betriebsbüchereien, MAS-Büchereien [Maschinen-Ausleihstationen, Vorläufer der LPG], Anstaltsbüchereien, Schulbüchereien und Fachbüchereien.[15]
Während viele Fragen der konkreten Ausstattung der Büchereien sehr schnell aus den Entwürfen gestrichen wurden, verblieb in den Gesetzentwürfen die recht bald eingeführte Bestimmung, dass sie von „bibliothekarische[m] Fachpersonal“[16] geleitet werden sollten.
4 Bewertung und offene Forschungsfragen
Was die Akten zeigen, ist, dass es ein offenbar recht weit geteiltes Interesse von Verantwortlichen für das Volksbüchereiwesen in der SBZ und frühen DDR gab, Büchereigesetze zu erlassen. Dass dies notwendig wäre, wird fast nie bestritten. Es ist auch offensichtlich, dass viele Personen oder Stellen mindestens in den Jahren 1947–1950 sich mit dieser Frage beschäftigten und ihre Positionen austauschten. Angesichts dessen und auch der Tatsache, dass Entwürfe vorlagen, ist zumindest aus den Akten nicht sichtbar, warum es am Ende nicht zum Erlass eines landesweiten Gesetzes kam. Sicherlich war diese Zeit nicht nur von politischen Auseinandersetzungen, sondern auch ständigen Veränderungen geprägt. Ist das Projekt dabei in gewisser Weise „untergegangen“? Wenn ja, warum gerade dieses?
Was die Entwürfe auch zeigen, ist eine offenbar vorhandene Landschaft von vielen Büchereien, die an verschiedensten Institutionen angesiedelt waren oder gar privat betrieben wurden. Diese Landschaft sollte durch die Typologien in den Gesetzen in gewisser Weise unter Kontrolle gebracht werden. Im Rückblick zeigt dies heute, wie verbreitet diese wohl vor allem kleinen Büchereien damals gewesen sein müssen.
Auffällig ist, dass sich in diesen Entwürfen schon in Ansätzen das Volksbüchereiwesen zeigt, wie es dann in der DDR in späteren Jahren umgesetzt wurde: Als Netz gedacht, angesiedelt an verschiedenen Institutionen (dann u. a. als Gewerkschaftsbibliotheken in den Betrieben), mit unentgeltlicher Nutzung und geleitet von bibliothekarischem Fachpersonal. Gleichzeitig fällt im Rückblick auf, dass andere Fragen, insbesondere die nach der politischen Kontrolle der Bestände und der Bibliotheksarbeit, welche in der DDR prävalent waren, in den Entwürfen und Protokollen in den Akten gar nicht besprochen werden.
Die Akten lassen viele Fragen offen. Auch wenn Ilse Korn[17] darauf verweist, dass mit dem Gesetz in Sachsen die Erwartungen des deutschen Volksbüchereiwesens aus früheren Jahrzehnten erfüllt wären, wird in den Akten praktisch immer der Eindruck erweckt, als wären diese Gesetze eine vollständige Neuerfindung, die weder historische noch internationale Vorbilder hätten. Aber stimmt das? Es gab damals schon in vielen anderen Ländern solche Gesetze oder gesetzesähnliche Regelungen und, wie gesagt, auch schon eine vorhergehende Diskussion im deutschen Volksbüchereiwesen.
Weiterhin offen ist, ob diese Gesetzesvorhaben originär für die Volksbüchereien waren oder aber sich auch in anderen Bereichen fanden. Sicherlich wurden in den damaligen Jahren neue Schulgesetze erlassen. Und die DDR erließ, wie weiter oben gesagt, auch ein explizites Jugendgesetz. Aber wie sah die Situation in anderen kulturellen und gesellschaftlichen Bereichen aus? Könnte ein Grund für das Nicht-Erlassen der Gesetze sein, dass es zu viele ähnliche Vorhaben gab?
Obwohl die Gesetze nicht erlassen wurden, stellt sich zudem die Frage, ob sie nur eine interessante Fußnote der Bibliotheksgeschichte darstellen oder ob sie Teil einer Tradition von Diskussionen über Bibliotheksgesetze im deutschen Bibliothekswesen waren. Haben sie einen Einfluss auf spätere Entwicklungen gehabt? Insbesondere interessant zu untersuchen wäre, ob sie einen Einfluss über die DDR hinaus hatten.
In den Akten wird eine Anzahl von Personen namentlich erwähnt, die an den Vorhaben Anteil hatten, beispielsweise die „Referenten für das Volksbüchereiwesen“. Eine Anzahl von ihnen (z. B. Ilse Korn und Erich Schröter) waren auch in den folgenden Jahrzehnten im Bibliothekswesen der DDR an relevanten Positionen aktiv und publizierten auch später noch. Aber soweit sichtbar, erwähnten sie diese Entwürfe von Büchereigesetzen dabei nie. Warum war dies der Fall? Waren sie zu einem Tabu geworden oder lebten sie in den Verordnungen weiter?
5 Liste der Akten
Alle hier genannten Akten liegen im Deutschen Bundesarchiv (BArch) und folgen der dort vergebenen Systematik sowie Paginierung.
BArch DR 2/58
Tagungsordnung Für die Konferenz der Minister für Volksbildung aus den Ländern der sowjetischen Besatzungszone – Deutschland – vom 2. bis 4. Dezember 1947. 18.11.1947, Bl. 1–2 [darin: Punkt 3 a. „Richtlinien zur Ausarbeitung von Büchereigesetzen in den Ländern“].
Protokoll der Ministerkonferenz vom 2. und 3. Dezember 1947 in Berlin, Sitzungssaal Unter den Linden 67. 2./3.12.1947, Bl. 3–87 [Darin Thema Entwurf eines Büchereigesetzes Bl. 22–29].
Beschlussprotokoll der Ministerkonferenz am 2. und 3. Dezember 1947. 17.12.1947, Bl. 97–102 [darin Thema Büchereigesetz Bl. 97–98 und Bl. 102].
Betr. Büchereigesetz. 06.11.1947, Bl. 157.
Gesetzesentwurf Gesetz zum Aufbau und zur Sicherung eines leistungsfähigen Büchereiwesens im Lande Mecklenburg (Büchereigesetz). Ohne Datum, Bl. 208–210.
BArch DR 2/616
Thüringische Landesstelle für Buch- und Bibliothekswesen: Betr.: Entwurf der Zentralverwaltung für Volksbildung: „Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens“ [Bewertung des Entwurfs]. 15.07.1948, Bl. 103–105.
Entwurf Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. Ohne Datum, Bl. 106–109.
Entwurf Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. Ohne Datum, Bl. 110–111.
Entwurf eines Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens der Deutschen Demokratischen Republik. 22.09.1949, Bl. 112–113.
Entwurf eines Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens der Deutschen Demokratischen Republik. 26.01.1950, Bl. 114–116.
Entwurf eines Gesetz zur Förderung des Bibliothekswesens der Deutschen Demokratischen Republik. 05.05.1950, Bl. 117–121.
Entwurf Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens von Gross-Berlin vom … 1949. 1949, Bl. 122–126.
Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. Ohne Datum, Bl. 128–140.
Abschrift 1. Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. Ohne Datum, Bl. 141–144.
Entwurf eines Gesetzes zur Demokratisierung des Büchereiwesens des Landes … 22.09.1949, Bl. 145.
[Abschrift] Gesetz über Demokratisierung des Büchereiwesens vom 4. Februar 1949 [Sachsen]. 04.02.1949, Bl. 145a–145b.
Büchereigesetz Land Sachsen: Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens vom 4.11.1949. 04.11.1949, Bl. 146.
Entwurf Thüringen: 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. Ohne Datum, Bl. 147–149.
BArch DR 2/626
Protokoll der 2. Arbeitsbesprechung der Referenten für das Volksbüchereiwesen und der Leiter der Volkbibliothekarschulen bei der Deutschen Zentralverwaltung für Volksbildung in der sowjetischen Besatzungszone, Berlin am 12. und 13. Januar 1948. 12./13.01.1948, Bl. 11–27 [darin Thema Büchereigesetze Bl. 11–18].
Protokoll der Arbeitsbesprechung der Referenten für das Volksbüchereiwesen und der Leiter der Volksbibliothekarschulen bei der Deutschen Zentralverwaltung für Volksbildung in der sowjetischen Besatzungszone, Berlin, am 6. und 7. Oktober 1948. 6./7.10.1948, Bl. 28–49 [darin Thema Büchereigesetze Bl. 29–36].
Protokoll der 3. Arbeitsbesprechung der Referenten für das Volksbüchereiwesen und der Leiter der Volkbibliothekarschulen bei der Deutschen Zentralverwaltung für Volksbildung in der sowjetischen Besatzungszone, Berlin am 16. und 17. Februar 1948. 16./17.10.1948, Bl. 63–73 [darin Thema Büchereigesetze Bl. 64–68].
Arbeiten des Referates Volksbüchereien im Rahmen des Zweijahresplanes. Ohne Datum [Ende 1948/Anfang 1949], Bl. 77–84 [darin „Punkt 6: Erlaß von Bibliotheksgesetzen in allen Ländern bis 1949“, Bl. 79].
Entwurf Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesen. 07.1948, Bl. 101–105.
Erwägungen zum Entwurf des Büchereigesetzes der DVV zum Gegenentwurf vom Juli 1948. 1948, Bl. 106.
6. Entwurf Gesetz über das Büchereiwesens im Lande Brandenburg. Ohne Datum [wohl 1948], Bl. 109–110.
Entwurf Gesetz zum Aufbau eines demokratischen Büchereiwesens [Thüringen]. 24.05.1948, Bl. 111–117.
[Ilse Korn] Aktivierung des Büchereiwesens durch die Partei. 09.1948, Bl. 154–164 [darin auch Thema Büchereigesetze].
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zum Aufbau und zur Sicherung eines leistungsfähigen Büchereiwesens im Lande … Ohne Datum [wohl 1948], Bl. 189–197.
[Brief?] Betr.: Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. 04.06.1948, Bl. 223–224.
BArch DR 2/75
Gesetz zur Förderung des Büchereiwesens (Büchereigesetz) (Entwurf des Volksbildungsministeriums Dresden vom 19.11.1948). 13.12.1948, Bl. 32.
Betr.: Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. 04.06.1948, Bl. 33–34.
Entwurf Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. Ohne Datum, Bl. 35–36.
[Vollständig durchgestrichen] Entwurf Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. 13.05.1948, Bl. 37–39.
BArch DR 2/78
Deutsche Verwaltung für Volksbildung in der sowjet. Besatzungszone, Abtl. Kulturelle Aufklärung: Entwurf Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. 13.05.1948, Bl. 58–60.
Entwurf Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens. Ohne Datum [wohl nach dem 13.05.1948], Bl. 61–62.
6 Literatur
Artikel
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Geißler, Gert: Geschichte des Schulwesens in der Sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik 1945 bis 1962. Frankfurt am Main 2000.Search in Google Scholar
Korn, Ilse: Die Bedeutung des Büchereigesetzes. In: Der Volksbibliothekar 3.1 (1949), S. 8–13.Search in Google Scholar
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Mielke, Henning: Die Auflösung der Länder in der SBZ/DDR: von der deutschen Selbstverwaltung zum sozialistisch-zentralistischen Einheitsstaat nach sowjetischem Modell 1945–1952. Stuttgart 1995.Search in Google Scholar
Gesetze und Richtlinien
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Bibliotheksgesetz, Sachsen. Gesetz zur Demokratisierung des Büchereiwesens vom 4. Februar 1949.Search in Google Scholar
Jugendgesetz. Gesetz über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung vom 8. Februar 1950.Search in Google Scholar
Jugendgesetz. Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport, 04.05.1964.Search in Google Scholar
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