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Gesetzliche Regelungen zur Förderung von Open Access – ein kurzer Problemaufriss anlässlich eines neuen argentinischen Gesetzes

  • Eric W. Steinhauer

    Eric W. Steinhauer

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Published/Copyright: March 6, 2014
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Zusammenfassung:

Es werden unterschiedliche Wege aufgezeigt, Open Access mit rechtlichen Instrumenten zu fördern. Besonders hervorgehoben werden dabei aktuelle Bestrebungen, durch eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung für von der öffentlichen Hand bezahlte Wissenschaftler die Zahl der frei zugänglichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu erhöhen. Als Beispiel für eine solche Verpflichtung wird ein jüngst in Argentinien erlassenes Gesetz in einer Übersetzung vorgestellt.

Abstract:

The article shows different ways to promote open access by using legal instruments. It particularly points out endeavours to enhance the number of open access publications from publicly funded researchers by means of legal obligations. As an example for this kind of legislation a new bill passed in Argentina will be presented in this article in translation.

Vor zehn Jahren wurde die „Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“ verabschiedet. Seither wurde viel erreicht. Allerdings gibt es noch immer eine hohe Zahl von Publikationen, die ausschließlich über kostenpflichtige Angebote zugänglich sind. Um Open-Access-Publikationen zu fördern, gibt es mehrere rechtliche und finanzielle Instrumente. Am einfachsten kann ein freier Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen erreicht werden, wenn die wissenschaftlichen Autoren für ihre Veröffentlichungen von vornherein die Form einer Open-Access-Publikation wählen. Soweit hier Publikationsgebühren für die Autoren anfallen, gibt es Bestrebungen und Programme, um diese Gebühren im Rahmen der Forschungsförderung zu übernehmen.

Was aber ist mit Veröffentlichungen, bei denen eine freie Sichtbarkeit über das Internet verlagsseitig nicht möglich ist? Soweit es hier um Ergebnisse von Forschungsaktivitäten geht, die überwiegend von der öffentlichen Hand gefördert werden, sieht für Zeitschriftenbeiträge das seit dem 1. Januar 2014 geltende Zweitverwertungsrecht in § 38 Abs. 4 UrhG ein unabdingbares Recht für wissenschaftliche Autoren auf Zweitpublikation im Internet vor. Die Initiative zu einer solchen Zweitpublikation muss freilich vom Autor selbst ausgehen. Ihm steht es frei, das Zweiverwertungsrecht auszuüben oder nicht. Soweit man die Frage, wo und in welcher Form Forschungsergebnisse veröffentlicht werden, als Ausfluss der in Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit begreift, scheint es angemessen, den Autor als die zentrale Figur bei der Frage nach mehr oder weniger Open Access in der Wissenschaft anzusehen.

Im Rahmen der öffentlichen Forschungsförderung tritt diese zentrale Rolle des Autors jedoch seit einiger Zeit in den Hintergrund. So wird auf europäischer Ebene künftig die Förderung von Forschungsvorhaben verstärkt von Auflagen begleitet werden, die erzielten Ergebnisse im Sinne von Open Access zu publizieren. Diese mit der öffentlichen Finanzierung begründete Verpflichtung oder wenigstens Erwartung wird nun auch auf den Bereich der grundständig finanzierten Forschung ausgeweitet.

So enthält der Referentenentwurf zum neuen Landeshochschulgesetz in Baden-Württemberg in seinem § 44 Abs. 6 eine Verpflichtung für das wissenschaftliche Hochschulpersonal, sich bei Publikationen ausreichende Rechte für eine Zweitveröffentlichung vorzubehalten, um sie nach Möglichkeit auf einem hochschuleigenen Repositorium erneut zu publizieren; im Wege einer Rechtsverordnung kann daraus sogar eine echte Publikationspflicht werden.[1] Ein solches Open-Access-Mandat wirft sehr deutlich die Frage auf, ob es mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit noch zu vereinbaren ist.

Die geplante Regelung in Baden-Württemberg wäre in Deutschland in dieser Form einmalig. In internationaler Perspektive gibt es dafür freilich schon Vorbilder. So finden sich in Spanien oder Italien bereits vergleichbare Bestimmungen.[2] Besonders interessant ist aber ein im November 2013 verabschiedetes argentinisches Gesetz, das nicht nur wissenschaftliche Publikationen im engeren Sinn, sondern auch studentische Abschlussarbeiten sowie Forschungsdaten umfasst. Damit wird exemplarisch die ganze Bandbreite von möglichen Inhalten einer Open-Access-Publikation angesprochen.

Es ist zu erwarten, dass sich auch in Deutschland die Diskussion in Richtung des argentinischen Gesetzes bewegt. Was die wissenschaftlichen Publikationen angeht, so hat Baden-Württemberg jetzt den Anfang gemacht. Die Problematik der Plagiate in Dissertationen und Abschlussarbeiten befeuert für diese Veröffentlichungsarten ja schon seit einiger Zeit die Open-Access-Debatte.[3] Und die neuen Möglichkeiten des Data- und Text-Mining werden sehr bald auch für die Forschungsdaten die Forderung nach mehr Open Access lauter werden lassen.[4] Bei den Forschungsdaten kommt überdies hinzu, dass ihre Sicherung auf zentralen Repositorien auch ein Gebot der ökonomischen Vernunft ist. Da ihre Gewinnung nicht selten kostspielig ist, sollten sie auch für künftige Fragestellungen dauerhaft zur Verfügung stehen. Bisher ist es leider so, dass Forschungsdaten schon nach wenigen Jahren nicht mehr greifbar sind.[5] Ein nachhaltiges Wissenschaftssystem kann dies auf die Dauer nicht tolerieren.

Nachfolgend wird das argentinische Gesetz Nr. 26899 in einer deutschen Arbeitsübersetzung abgedruckt, die Markus Trapp von der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg erstellt hat.

Gesetz Nr. 26899: Schaffung von Digitalen Fachrepositorien im Open Access, in persönlicher oder gemeinschaftlicher Autorenschaft – Endgültige Version

Übersetzung durch Markus Trapp, Staats-und Universitätsbibliothek Hamburg, trapp@sub.uni-hamburg.de. Angefertigt basierend auf dem auf http://repositorios.mincyt.gob.ar/recursos.php (zuletzt aufgerufen am 12.1.2014) veröffentlichten Text des Gesetzes Ley 26899: Creación de Repositorios Digitales Institucionales de Acceso Abierto, Propios o Compartidos.

Artikel 1: Öffentliche Stellen und Institutionen, die laut dem Gesetz Nr. 25.467 zum Nationalen System für Wissenschaft, Technologie und Innovation (Sistema nacional de Ciencia, Tecnología e Innovación, SNCTI) gehören und staatliche Finanzmittel erhalten, sollen Digitale Fachrepositorien im Open Access, in persönlicher oder gemeinschaftlicher Autorenschaft, schaffen, in denen die wissenschaftlich-technologischen Ergebnisse der Wissenschaftler, Technologen, Dozenten, Postgraduierten-Stipendiaten und Master- und Promotionsstudierenden hinterlegt werden, deren Arbeiten, Lehre und/oder Projekte vollständig oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Diese wissenschaftlich-technologischen Ergebnisse enthalten die Gesamtheit der Dokumente (Zeitschriftenartikel, technologisch-wissenschaftliche Arbeiten, akademische Abschlussarbeiten etc.), die aus wissenschaftlichen Unternehmungen hervorgehen.

Artikel 2: Die in Artikel 1 erfassten öffentlichen Stellen und Institutionen schaffen den öffentlichen Zugang zu Rohdaten der Forschung durch Einrichtung von Digitalen Fachrepositorien im Open Access oder von nationalen Fachportalen und Datenbanken und gewährleisten den dauerhaften Betrieb und die Archivierung der Angebote.

Artikel 3: Bei der Gewährung von Zuschüssen und Finanzierungen durch Regierungsbehörden und Organisationen des nationalen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation (SNCTI) für wissenschaftlich-technologische Forschungsprojekte, zu deren erwarteten Ergebnissen die Erzeugung von Rohdaten, Dokumenten und/oder Veröffentlichungen gehören, muss in gesonderter Vertragsklausel die Veröffentlichung der zu erwartenden Forschungsergebnisse vereinbart werden. Im Falle der Rohdaten geschieht dies gemäß den besonderen Anforderungen der jeweiligen Fachdisziplin, in allen anderen Fällen wird ein Plan vereinbart, der den öffentlichen Zugang zu den Forschungsergebnissen innerhalb der Fristen gewährleistet, die in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes beschrieben sind. Kraft des vorliegenden Gesetzes versteht man unter „Rohdaten“ alle Daten, auf die sich jegliche Forschung stützt, und die entweder veröffentlicht oder nicht veröffentlicht werden können, wenn ein wissenschaftlicher Fortschritt verkündet wird, oder die Grundlage für eine neue Erkenntnis gelegt wird.

Artikel 4: Die Digitalen Fachrepositorien müssen kompatibel mit international anerkannten Interoperabilitätsstandards sein und den freien Zugang zu ihren Dokumenten über das Internet oder über andere Informationstechnologien gewährleisten sowie die notwendigen Bedingungen erfüllen, um die Urheberrechte der Institution oder des Verfassers an den wissenschaftlich-technologischen Ergebnissen zu schützen.

Artikel 5: Die Wissenschaftler, Technologen, Dozenten, Postgraduierten-Stipendiaten und Master- und Promotionsstudierenden, deren Forschungstätigkeit mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, müssen eine Kopie der endgültigen Version ihrer wissenschaftlich-technologischen Arbeit in den Digitalen Fachrepositorien ihrer Einrichtungen im Open Access hinterlegen oder diese Hinterlegung ausdrücklich autorisieren, ab dem Zeitpunkt der Freigabe zur Veröffentlichung und/oder dem Durchlaufen eines Annahmeprozesses durch eine zuständige Autorität oder eine andere kompetente Gerichtsbarkeit in dieser Angelegenheit, mit einer Frist nicht länger als sechs (6) Monate nach der offiziellen Veröffentlichung oder ihrer Zulassung. Die wissenschaftlichen Rohdaten müssen in den Fachrepositorien oder den digitalen persönlichen oder gemeinschaftlichen Facharchiven hinterlegt und öffentlich gemacht werden, innerhalb einer Frist von nicht mehr als fünf (5) Jahren ab dem Moment ihrer Sammlung, gemäß den nach Artikel 2 durch die Institutionen vereinbarten Bedingungen.

Artikel 6: Für den Fall, dass die wissenschaftlich-technologischen Ergebnisse und die Rohdaten einem gewerblichen Schutzrecht unterliegen oder geschützt sind durch zuvor mit Dritten getroffene Vereinbarungen, müssen die Autoren den öffentlichen Zugang zu den Metadaten besagter Ergebnisse und/oder Rohdaten gewährleisten und sich verpflichten, den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten und Rohdaten herzustellen, sobald die gewerbliche Schutzfrist oder der Zeitraum der Vereinbarung mit Dritten abgelaufen ist. Des Weiteren kann die Veröffentlichung von Rohdaten oder vorläufigen und/oder abschließenden Erkenntnissen aus nicht veröffentlichter und nicht patentierter Forschungsarbeit ausgeschlossen werden, wenn eine entsprechende Begründung der Institution vorliegt, in der die Motive dargelegt werden, warum eine Verbreitung nicht erfolgen kann. Es liegt in der Zuständigkeit der verantwortlichen Institution mit dem Forscher oder dem Forschungsteam einen Termin festzulegen, an dem besagte Informationen veröffentlicht werden. Gemäß dem vorliegenden Gesetz versteht man unter „Metadaten“ alle Informationen über Kontext, Qualität, Zustand und Eigenschaften von Hilfsmitteln, Daten oder Objekten, die mit dem Ziel erzeugt werden, diese besser finden, wiederherstellen, authentifizieren, evaluieren, bewahren und/oder verarbeiten zu können.

Artikel 7: Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes wird vom Ministerium für Wissenschaft, Technologie und produktive Innovation geführt, das mit den folgenden Aufgaben betraut wird: a) Bekanntmachen, Ausbauen, Gliedern und Verbreiten der Digitalen Fachrepositorien der Wissenschaft und Technologie in der Republik Argentinien; b) Entwicklung von Standards für die Interoperabilität, welche die verschiedenen Digitalen Fachrepositorien innerhalb des nationalen Sektors für Digitale Fachrepositorien der Wissenschaft und Technologie einhalten müssen, damit diese im Umfeld der elektronischen Bibliothek funktionieren, die im Beschluss 253/2002 vom Ministerium für Wissenschaft, Technologie und produktive Innovation gegründet wurde; c) Den Institutionen der nationalen Wissenschaft, Technologie und Innovation Unterstützung und technische Hilfestellung leisten für die Schaffung und den Erhalt der Digitalen Fachrepositorien; d) Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur korrekten Anwendung dieses Gesetzes.

Artikel 8: Die Nichterfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Institutionen und Körperschaften und durch die in Artikel 5 genannten Personen, führt zu deren Ausschluss von weiterer finanzieller Unterstützung ihrer Forschungsarbeit.

Artikel 9: Die Zuständigkeit dieses Gesetzes liegt bei der Nationalen Exekutive.

BESCHLOSSEN IM SITZUNGSSAAL DES ARGENTINISCHEN KONGRESSES, IN BUENOS AIRES, AM 13. NOVEMBER DES JAHRES ZWEITAUSENDUNDDREIZEHN.

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Eric W. Steinhauer

Eric W. Steinhauer

Eric W. Steinhauer:

Published Online: 2014-03-06
Published in Print: 2014-03-31

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