Zur Strafbarkeit heimlicher Vaterschaftstests
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Andreas Glaser
and Dominique Dahlmanns
Abstract
I. Forderung nach Strafbarkeit heimlicher Vaterschaftstests
»Ich bin persönlich der Meinung, dass der unbefugte Umgang mit genetischen Daten grundsätzlich strafrechtlich zu ahnden ist«, äußerte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries unmittelbar nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 zur Zulässigkeit der Verwertung heimlicher Vaterschaftstests im Zivilprozess. Beabsichtigt ist die Schaffung einer Strafbestimmung im Gendiagnostikgesetz, das momentan vom Bundesgesundheitsministerium ausgearbeitet wird. Damit sollen heimlich durchgeführte Vaterschaftstests unter Strafe gestellt werden. Dabei richtet sich das Augenmerk der Öffentlichkeit zumeist auf die Fallkonstellation, dass ein Vater, dessen Vaterschaft gemäß § 1592 BGB vermutet wird, Zweifel an seiner tatsächlichen Vaterschaft hegt und diese mittels eines Vaterschaftstests überprüfen lassen möchte. Eine derartige Überprüfung ist heute aufgrund moderner DNA-Analysen bereits ab Geburt des Kindes mit nahezu hundertprozentiger Genauigkeit möglich. Gleichzeitig sind diese Testverfahren für jedermann ohne großen Aufwand zugänglich. Erforderlich ist lediglich die Gegenüberstellung zweier DNA-Proben, die beispielsweise aus Speichelrückständen oder Haaren gewonnen werden können. Mit dem Fortschreiten der Technik auf diesem Sektor besteht jedoch auch die Gefahr eines Missbrauchs höchstpersönlicher Daten und Erkenntnisse, der die Forderung nach einer Pönalisierung des unbefugten Umgangs mit genetischen Daten aufkommen lässt. Dabei müsste eine etwaige Strafbarkeit den verfassungsrechtlichen Rahmen beachten. Gleichzeitig sieht sich die Durchführung von Vaterschaftstests in Bälde neuen zivilrechtlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt. Diesen Zusammenhängen soll im Folgenden nachgegangen werden.
© Walter de Gruyter
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- BGH v. 23. 4. 2007 – GSSt 1/06, Großer Senat zur Zulässigkeite der Berichtiung des Protokolls nach erhobener Verfahrensrüge
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