Unerheblichkeit des Mangels und Arglist des Verkäufers
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Dirk Looschelders
Abstract
I. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts bei unerheblichen Mängeln
Hat der Verkäufer eine mangelhafte Sache geleistet, so kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB i. V. m. §§ 323, 440 BGB bzw. (bei unbehebbaren Mängeln) i. V. m. § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB (ggf. i. V. m. § 326 Abs. 5 HS. 2 BGB) schließt den Rücktritt jedoch für den Fall aus, dass die Pflichtverletzung unerheblich ist. Unter welchen Voraussetzungen eine solche »Unerheblichkeit« vorliegt, ist umstritten. Ein Teil der Literatur orientiert sich an der Regelung des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a. F., wonach eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Kaufsache schon gar keinen Fehler darstellte. Nach den zu dieser Vorschrift entwickelten Maßstäben beschränkt sich der Ausschlusstatbestand auf bloße Bagatellfälle. Dazu gehören namentlich Mängel, die in Kürze von selbst wieder verschwinden oder mit geringem Aufwand behoben werden können. Gegen ein derart enges Verständnis der Unerheblichkeit spricht jedoch die Erwägung, dass es bei § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und der parallelen Vorschrift des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB nicht mehr um den Ausschluss sämtlicher Mängelrechte geht; Nacherfüllung, Minderung und »kleiner« Schadensersatz bleiben vielmehr unberührt. Vorzugswürdig erscheint daher, die Unerheblichkeit nicht auf reine Bagatellfälle zu begrenzen, sondern den Mangel darüber hinaus auch dann als unerheblich einzustufen, wenn es bei einer umfassenden Interessenabwägung unverhältnismäßig erschiene, den Vertrag wegen der Pflichtverletzung scheitern zu lassen. Das Rücktrittsrecht ist danach im Allgemeinen ausgeschlossen, wenn sich die für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis auf unter 10% belaufen.
© Walter de Gruyter
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