Kündigungsprävention und Kündigungsschutz
Abstract
I. Einführung
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 erstmals in § 14 c SchwbG eine Vorschrift zur Kündigungsprävention in das Schwerbehindertenrecht eingeführt. Mit dem SGB IX aus dem Jahre 2001 wurde diese Präventionsbestimmung in § 84 SGB IX als Abs. 1 übernommen. Sie sieht ein Verfahren zur Beratung und Erörterung der Möglichkeiten zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen vor, wenn personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis entstehen. Zusätzlich wurde ein zweiter Absatz in § 84 SGB IX eingefügt. Dieser sah bei mehr als dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen die Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung vor, um ein Verfahren zur Vermeidung der personenbedingten Kündigung in Gang zu setzen. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Jahre 2004 wieder geändert. Nunmehr ist dort ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement vorgesehen. Es handelt sich um ein spezielles Verfahren zur Überwindung einer Arbeitsunfähigkeit und mithin zur Verhinderung einer ggf. anstehenden krankheitsbedingten Kündigung.
© Walter de Gruyter
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