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BVerG v. 24.2.2006 – 2 BvR 836/04

Published/Copyright: January 5, 2007
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Juristische Rundschau
From the journal Volume 2006 Issue 9

Abstract

§ 26 a StPO

1. Die Rechtsauffassung, ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei, stehe einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Völlige Ungeeignetheit in diesem Sinne wird dann anzunehmen sein, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Grundsätzlich wird also eine Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.

Ist hingegen ein – wenn auch nur geringfügiges – Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dann – weil vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt – willkürlich.

(LS des Herausgebers)

Beschl. des BVerfG vom 24. 2. 2006 – 2 BvR 836/04.

Published Online: 2007-01-05
Published in Print: 2006-09-01

© Walter de Gruyter

Downloaded on 19.11.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/JURU.2006.103/pdf
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