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§ 153 Überschussbeteiligung

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§ 153 Überschussbeteiligung(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an denBewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligungist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kannnur insgesamt ausgeschlossen werden.(2)1Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursa-chungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Vertei-lungsgrundsätze können vereinbart werden. 2Die Beträge im Sinne des § 268 Abs. 8 desHandelsgesetzbuches bleiben unberücksichtigt.(3)1Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nacheinem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. 2Bei der Beendigungdes Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteiltund an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart wer-den. 3Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.Schrifttum1AckermannDie Rückgewährquote der Lebensversicherungsunternehmen (1985); AdamsVor-schläge zu einer Reform der kapitalbildenden Lebensversicherung, NVersZ 200049; ArmbrüsterDas Transparenzgebot im Hinblick auf die Überschussermittlung und -beteiligung in der Lebensver-sicherung, ZVersWiss 2003745; ders.Eigentumsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht – Auswirkungder Judikatur des BVerfG zur Lebensversicherung, ZGR 2006683; ders.Teilkollektivierung der freienRückstellung für Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (§ 56b Abs. 2 VAG n.F.), VersR2013385; BasedowDie Kapitallebensversicherung als partiarisches Rechtsverhältnis – Eine zivilisti-sche Konstruktion der Überschussbeteiligung, ZVersWiss 1992419; BaumannDie Kapitallebensver-sicherung mit Überschussbeteiligung als partiarisches Rechtsverhältnis und ihre Bedeutung bei derUmstrukturierung von Versicherungsgruppen (1993); ders.Lebensversicherung, stille Reserven undGesamtrechtsordnung, JZ 1995446; BaumhauerKarlsruhe und die stillen Reserven: Nicht wirklichkundenfreundlich, VW 20051228; BenkelDie Verwendung des Überschusses in der Lebensversiche-rung, VersR 1994509; BrömmelmeyerDer Verantwortliche Aktuar in der Lebensversicherung (2000);ders.Die Reform des Lebensversicherungsrechts, VersR 2003939; BürkleNationalstaatliche Pro-duktregulierung im Europäischen Binnenmark für Lebensversicherungen, VersR 20061042; ClausDie Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, Der Aktuar199760; Dalmis/Kaiser Die Zinszusatzreserve und ihre Folgen für Aktionäre und Kunden, VW 2011560; DegenhardtZeitwertbilanzierung finanzieller Vermögenswerte von Versicherungsunternehmennach IFRS (2003); DonathDer Anspruch auf Überschussbeteiligung – Eine bürgerlichrechtliche Unter-suchung zur Kapitallebensversicherung, AcP 193279; ders.Der Streit um die stillen Reserven derLebensversicherungsgesellschaften – Bestandsaufnahme und Ausblick, VuR 1997339; DreyerStilleim Jahresabschluss von Lebensversicherungsunternehmen (1998); EbersDie Überschussbeteiligungin der Lebensversicherung (2001); EngeländerDie Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung,NVersZ 2000401; ders.Probleme und Lösungen bei der Überschussbeteiligung in der Lebensver-sicherung, NVersZ 2000545; ders.Überschussbeteiligung nach dem Regierungsentwurf zum VVG,VersR2007155;ders./KölschbachDer Fair-Value-Standard ist schwer umzusetzen, VW 20031324;Eppe§ 153 VVG 2008 – Neues zur Rechtsnatur des Versicherungsvertrages, VersR 20081316; GeibKapitel 5: Lebensversicherung§ 153Gerrit Winter1921Eine ausführliche Übersicht über das Schrift-tum bis 1987 findet sich in Bruck/Möller/Winter8G 308.

§ 153 Überschussbeteiligung(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an denBewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligungist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kannnur insgesamt ausgeschlossen werden.(2)1Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursa-chungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Vertei-lungsgrundsätze können vereinbart werden. 2Die Beträge im Sinne des § 268 Abs. 8 desHandelsgesetzbuches bleiben unberücksichtigt.(3)1Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nacheinem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. 2Bei der Beendigungdes Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteiltund an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart wer-den. 3Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.Schrifttum1AckermannDie Rückgewährquote der Lebensversicherungsunternehmen (1985); AdamsVor-schläge zu einer Reform der kapitalbildenden Lebensversicherung, NVersZ 200049; ArmbrüsterDas Transparenzgebot im Hinblick auf die Überschussermittlung und -beteiligung in der Lebensver-sicherung, ZVersWiss 2003745; ders.Eigentumsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht – Auswirkungder Judikatur des BVerfG zur Lebensversicherung, ZGR 2006683; ders.Teilkollektivierung der freienRückstellung für Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (§ 56b Abs. 2 VAG n.F.), VersR2013385; BasedowDie Kapitallebensversicherung als partiarisches Rechtsverhältnis – Eine zivilisti-sche Konstruktion der Überschussbeteiligung, ZVersWiss 1992419; BaumannDie Kapitallebensver-sicherung mit Überschussbeteiligung als partiarisches Rechtsverhältnis und ihre Bedeutung bei derUmstrukturierung von Versicherungsgruppen (1993); ders.Lebensversicherung, stille Reserven undGesamtrechtsordnung, JZ 1995446; BaumhauerKarlsruhe und die stillen Reserven: Nicht wirklichkundenfreundlich, VW 20051228; BenkelDie Verwendung des Überschusses in der Lebensversiche-rung, VersR 1994509; BrömmelmeyerDer Verantwortliche Aktuar in der Lebensversicherung (2000);ders.Die Reform des Lebensversicherungsrechts, VersR 2003939; BürkleNationalstaatliche Pro-duktregulierung im Europäischen Binnenmark für Lebensversicherungen, VersR 20061042; ClausDie Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, Der Aktuar199760; Dalmis/Kaiser Die Zinszusatzreserve und ihre Folgen für Aktionäre und Kunden, VW 2011560; DegenhardtZeitwertbilanzierung finanzieller Vermögenswerte von Versicherungsunternehmennach IFRS (2003); DonathDer Anspruch auf Überschussbeteiligung – Eine bürgerlichrechtliche Unter-suchung zur Kapitallebensversicherung, AcP 193279; ders.Der Streit um die stillen Reserven derLebensversicherungsgesellschaften – Bestandsaufnahme und Ausblick, VuR 1997339; DreyerStilleim Jahresabschluss von Lebensversicherungsunternehmen (1998); EbersDie Überschussbeteiligungin der Lebensversicherung (2001); EngeländerDie Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung,NVersZ 2000401; ders.Probleme und Lösungen bei der Überschussbeteiligung in der Lebensver-sicherung, NVersZ 2000545; ders.Überschussbeteiligung nach dem Regierungsentwurf zum VVG,VersR2007155;ders./KölschbachDer Fair-Value-Standard ist schwer umzusetzen, VW 20031324;Eppe§ 153 VVG 2008 – Neues zur Rechtsnatur des Versicherungsvertrages, VersR 20081316; GeibKapitel 5: Lebensversicherung§ 153Gerrit Winter1921Eine ausführliche Übersicht über das Schrift-tum bis 1987 findet sich in Bruck/Möller/Winter8G 308.
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