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C. Notwendigkeit eines Risikomanagements durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

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C. Notwendigkeit eines Risikomanagements durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) I. Ziele des KonTraG Am 1.5.1998 ist das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmens-bereich (KonTraG) in Kraft getreten. Es enthält umfangreiche Änderungen des Aktien- und Handelsgesetzes. Das KonTraG entstand aufgrund zahlreicher negativer Unternehmensentwicklun-gen in den vergangenen Jahren (z.B. Metallgesellschaft, Schneider, Balsam, Sach-senmilch). Diese spektakulären Unternehmenskrisen haben zur heftiger Kritik an Banken, Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsräten gefuhrt, denen eine Mitschuld an den Krisen beigemessen wird. Ein weiterer Grund für den Gesetzentwurf ist die verstärkte Finanzierung großer deutscher Unternehmen an den internationalen Kapitalmärkten und der damit verbundenen Angleichung an internationale Rege-lungen.1 Mit dem KontraG werden insbesondere zwei Ziele verfolgt: 1. Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen Unternehmenskon-trollsystem und des Mitbestimmungsrechts sollen korrigiert werden. 2. Der zunehmenden Ausrichtung deutscher Publikumsgesellschaften an den Informationsbedürfhissen internationaler Investoren soll Rechnung getragen werden.2 1 Zeitlich nahezu parallel zum KonTraG wurde das Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz -KapAEG) verabschiedet, das u. a. deutschen börsennotierten Unternehmen die Möglichkeit gibt, einen Konzernabschluß nach international anerkannten Rech-nungslegungsgrundsätzen mit befreiender Wirkung in Deutschland aufstellen zu können. 2 Vgl. BT-Drucksache 13/9712: Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transpa-renz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 28.01.98, S. 11; Brebeck, F.; Herr-
© 2017 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

C. Notwendigkeit eines Risikomanagements durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) I. Ziele des KonTraG Am 1.5.1998 ist das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmens-bereich (KonTraG) in Kraft getreten. Es enthält umfangreiche Änderungen des Aktien- und Handelsgesetzes. Das KonTraG entstand aufgrund zahlreicher negativer Unternehmensentwicklun-gen in den vergangenen Jahren (z.B. Metallgesellschaft, Schneider, Balsam, Sach-senmilch). Diese spektakulären Unternehmenskrisen haben zur heftiger Kritik an Banken, Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsräten gefuhrt, denen eine Mitschuld an den Krisen beigemessen wird. Ein weiterer Grund für den Gesetzentwurf ist die verstärkte Finanzierung großer deutscher Unternehmen an den internationalen Kapitalmärkten und der damit verbundenen Angleichung an internationale Rege-lungen.1 Mit dem KontraG werden insbesondere zwei Ziele verfolgt: 1. Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen Unternehmenskon-trollsystem und des Mitbestimmungsrechts sollen korrigiert werden. 2. Der zunehmenden Ausrichtung deutscher Publikumsgesellschaften an den Informationsbedürfhissen internationaler Investoren soll Rechnung getragen werden.2 1 Zeitlich nahezu parallel zum KonTraG wurde das Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz -KapAEG) verabschiedet, das u. a. deutschen börsennotierten Unternehmen die Möglichkeit gibt, einen Konzernabschluß nach international anerkannten Rech-nungslegungsgrundsätzen mit befreiender Wirkung in Deutschland aufstellen zu können. 2 Vgl. BT-Drucksache 13/9712: Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transpa-renz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 28.01.98, S. 11; Brebeck, F.; Herr-
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