Home Law 5. Ein deutscher Fahrer, der im Dienste der Besatzungsmacht ein Kraftfahrzeug führt, haftet persönlich nach Maßgabe der deutschen Gesetze für den dabei einem anderen Deutschen zugefügten Schaden. Diese Haftung wird weder durch Vorschriften des Besatzungsrechts oder des Kriegsschädenrechts noch durch solche des Amtshaftungsrechts ausgeschlossen oder eingeschränkt.
Chapter
Licensed
Unlicensed Requires Authentication

5. Ein deutscher Fahrer, der im Dienste der Besatzungsmacht ein Kraftfahrzeug führt, haftet persönlich nach Maßgabe der deutschen Gesetze für den dabei einem anderen Deutschen zugefügten Schaden. Diese Haftung wird weder durch Vorschriften des Besatzungsrechts oder des Kriegsschädenrechts noch durch solche des Amtshaftungsrechts ausgeschlossen oder eingeschränkt.

Become an author with De Gruyter Brill
Band 4 Entscheidungen in Zivilsachen
This chapter is in the book Band 4 Entscheidungen in Zivilsachen
© 2021 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

© 2021 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Inhalt V
  3. 1. Ein Kind kann Hoferbe nur dann werden, wenn die an Stelle der Wirtschaftsfählgkeit notwendige Verbundenheit mit der Landwirtschalt schon im Zeitpunkt des Erbfalls besteht Der erst nachher von dem gesetzlichen Vertreter gefaßte Entschluß, das Kind mit Rücksicht auf den eingetretenen Erbfall landwirtschaftlich ausbilden zu lassen, vermag für sich allein die Hoferbeneigenschaft des Kindes nicht zu begründen. 1
  4. 2. 1. Hat eine juristische Person, die in Thüringen eine Versicherungsunternehmung betrieb, im Jahre 1946 Ihren Sitz nach Westdeutschland verlegt, so ist sie — Vermögen vorausgesetzt — bestehen geblieben. 2. Gehört zu einem, enteigneten Vermögen eine Hypothek, deren Schuldner aufierhalb des enteignenden Landes seinen Wohnsitz hat, während sein mit der Hypothek belastetes Grundstück im enteignenden Lande liegt, und klagt der Enteignete, nachdem die Hypothek auf den durch die Enteignung Begünstigten umgeschrieben ist, gegen den an sich zahlungswilligen aber in Gläubigerungewißheit befindlichen Schuldner auf Feststellung, daß er Gläubiger der noch nicht fälligen persönlichen Forderung sei, so kann es trotz der Anzweiflung der Gläubigerschaft des Enteigneten am Feststellungsinteresse fehlen. 6
  5. 3. 1. Die in einem Zwischenurteil oder einem Beschluß des Berufungsgerichts gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unterliegt der Nachprüfung bei einer gegen das Endurteil eingelegten Revision. 2. Der Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten geht in Höhe des von einem Sozialversicherungsträger zu zahlenden Sterbegelds auf diesen über. 3. Steht dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen wegen mitwirkenden Verschuldens gegen den Schädiger nur ein Anspruch auf Ersatz eines Teiles des Schadens zu, so geht dieser Anspruch bis zur Höhe der Sozialversicherungsleistungen in voller Höhe auf den Sozialversicherungsträger über. 16
  6. 4. 1. Enthält der Tatbestand des Berufungsurteils nicht alles in den Schriftsätzen angekündigte Parteivorbringen, insbesondere nicht alle Beweisantritte, nimmt er auch nicht ergänzend darauf als vorgetragen Bezug und ist der Tatbestand nicht berichtigt — ergänzt — worden, so rechtfertigt dieser Sachverhalt nicht die Aufhebung des Urteils aus dem Gesichtspunkt, der Tatbestand sei offensichtlich lückenhaft und bilde keine geeignete Grundlage für die revisionsrichterliche Uberprüfung. 2. Ein in einem Oberlandesgerichtsbezirk — angeblich — geltender Brauch des Inhalts, daß auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Tatbestand alle Schriftsätze vollinhaltlich als vorgetragen und Teile des Tatbestandes zu gelten hätten, kann die zwingenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Tatbestand, das Verfahren zu seiner Berichtigung und seine Bedeutung als Grundlage der revisionsrichterlichen Uberprüfung nicht abändern. 22
  7. 5. Ein deutscher Fahrer, der im Dienste der Besatzungsmacht ein Kraftfahrzeug führt, haftet persönlich nach Maßgabe der deutschen Gesetze für den dabei einem anderen Deutschen zugefügten Schaden. Diese Haftung wird weder durch Vorschriften des Besatzungsrechts oder des Kriegsschädenrechts noch durch solche des Amtshaftungsrechts ausgeschlossen oder eingeschränkt. 26
  8. 6. 1. Es wird daran festgehalten, daß die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes, grundsätzlich nur mit den im Verwaltungsrecht vorgesehenen Mitteln geltend gemacht werden kann. 2. Die Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs „zur Verfügung" kann nicht mit der Begründung als nichtig bezeichnet werden, daß der öffentliche Notstand zu Unrecht bejaht sei, daß der Notstand auch durch eine Inanspruchnahme zur Benutzung hätte beseitigt werden können oder daß zur Inanspruchnahme nicht das Straßenverkehrshauptamt, sondern die Straßenverkehrsdirektion zuständig gewesen sei. 34
  9. 7. 1. Auskunftsrechte der Erbin eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, die nach dem Gesellschaftsvertrag abzufinden ist. 2. Die Vereinbarung, daß das Abfindungsguthaben durch Schiedsgutachter festgestellt werden solle, kann dahin aufzufassen sein, daß Auskunft zur Uberprüfung des Schiedsgutachtens nicht solle verlangt werden können. 3. Eine solche Vereinbarung (Ziffer 2) findet jedoch, wenn das Schiedsgutachten nach billigem Ermessen erstattet werden sollte, die Grenze ihrer Wirskamkeit dort, wo die Verweigerung der Auskunft den Schutz des § 31S Abs. 1 BGB. ausschalten würde. 39
  10. 8. Gab eine im Westen gelegene Bankfiliale ihr Erfurter Postscheckkonto geschäftlich bekannt, so hat sie alle Beträge, die ihr ,darauf für einen Girokunden oder von ihm zur Gutschrift auf sein Girokonto eingezahlt oder überwiesen wurden, dem Kunden gutzubringen, auch wenn sie von der Gutschrift auf ihrem Postscheckkonto nichts erfuhr oder aus anderen Gründen über den Betrag nicht mehr verfügen konnte. 47
  11. 9. 1. Eine vor dem 8. Mai 1945 begründete Forderung, für die eine im Ostsektor Berlins gelegene Stelle als Erfüllungsort vereinbart ist, deren Schuldner aber in den Westzonen seinen Wohnsitz hat, fällt in den Wirkungsbereich eines Custodian, der für „das in der britischen Zone befindliche Vermögen" einer im Ostsektor Berlins seßhaften Bank bestellt ist 2. Eine derartige Forderung beurteilte sich nach dem am Wohnsitz des Schuldners geltenden Währungsrecht. 51
  12. 10. 1. Bei beiderseitigem vorsätzlichem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot verweigert § 817 S. 2 BGB. dem Leistenden für den Anspruch auf Rückgewähr der ohne Rechtsgrund bewirkten Leistung grundsätzlich den Rechtsschutz,, ohne daß es auf den Grad der beiderseitigen Gesetzesverstöße oder auf einen billigen Ausgleich der Belange der Parteien untereinander ankommt. 2. Dieser Grundsatz gilt auch für den Bereicherungsanspruch im Falle beiderseitiger bewußter Preisüberschreitung, aber nicht für den Anspruch aus unerlaubter Handlung. 57
  13. 11. 1. Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft können eine Änderung des Gesellschaftsvertrages durch bloße Mitunterzeichnung eines Entwurfs, den einer der Gesellschafter ihnen zugesandt hat, wirksam beschließen, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles angenommen werden kann, daß sie untereinander auf den Zugang zustimmender Erklärungen verzichtet haben. 2. Äußert sich eine die freie Willensbestimmung ausschließende Störung der Geistestätigkeit nur auf einem gewissen Lebensgebiet, so sind die von dem Geistesgestörten in diesem Bereich abgegebenen Willenserklärungen je nach dem dauernden oder vorübergehenden Charakter der Beeinträchtigung der Willensbildung in entsprechender Anwendung der §§ 104 Nr. 2 und 105 Abs. 1 BGB. oder des § 105 Abs. 2 BGB. nichtig. 3. Die Treupflicht des Gesellschafters findet an der Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen ihre Grenze. Sie nötigt in der Regel nicht zum Verzicht auf die grundsätzliche Gleichberechtigung in der Gesellschaft. 66
  14. 12. 1. Ein Versicherungsverhältnis kann nach § 18 Abs. 2 der AllgFeuerversBed. und § 18 Abs. 2 AllgEinbrVersBed. nur dann gekündigt werden, wenn der eingetretene Schadensfall unter das Versicherungsrisiko fällt. 2. Ein Versicherungsvertrag kann durch Vereinbarung vorzeitig aufgehoben werden. Eine solche Vereinbarung bedarf keiner Form. 3. Die bloße Nichtzahlung einer fälligen Prämie eröffnet dem Versicherer nicht die Möglichkeit, ohne Einhaltung des Mahn- und Kündigungsverfahrens das Versicherungsverhältnis als aufgehoben zu betrachten. Die ausdrückliche Ablehnung der Prämienzahlung kann aber als Angebot zu einer vertraglichen Aufhebung des Versicherungsverhältnisses unter Verzicht auf Erklärung der Annahme auszulegen sein. 74
  15. 13. 1. Zum Anspruch aus einer Gutschrift im Giroüberweisungsverkehr. 2. Gegenstand des Bereicherungsanspruchs bei Uberweisung auf eine schon anderweit getilgte Schuld. 3. § 819 Abs. 1 BGB. fingiert nur Rechtshängigkeit, nicht Verschulden, und rechtfertigt somit nicht ohne weiteres die Anwendung der Verzugsvorschriften. 4. Zur Frage, ob und inwiefern ein Verschulden darin zu sehen ist, daß eine Essener Bank am 12. Februar 1945 einen ihr irrig zur Tilgung einer vermeintlichen Forderung überwiesenen Betrag nach Berlin zurücküberwies. 81
  16. 14. 1. In einem im Januar 1939 abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrage ist der Versicherungsschutz nicht für einen Unfall ausgeschlossen, der sich aus einer bei Beginn der Besetzung erfolgten Internierung ergab. 2. Eine Internierung ist für sich allein keine Änderung in der Berufstätigkeit oder Beschäftigung im Sinne des § 4 Ziff. 1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen. 3. Der Versicherer kann sich zur Ablehnung seiner Haftung nicht mit der Begründung auf einen Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen, daß der eingetretene Unfall von einer Haftungsausschlußklausel nicht betroffen wird. 91
  17. 15. 1. In Zeiten drohender Auflösung der öffentlichen Ordnung kann der bloße Besitz von zwangsbewirtschafteten, besonders verknappten und daher besonders begehrten Waren, wie Tabak, Spirituosen und ähnlichem, für den Besitzer derart mit Gefahr von Plünderung und Gewalt verbunden sein, daß diese Gefahr als eine ihm unmittelbar „durch die Sache drohende" im Sinne des § 228 BGB. zu werten ist und die zu ihrer Abwendung erforderliche Aufgabe des Besitzes durch den Besitzer dem Eigentümer keinen Schadensersatzanspruch gibt. 2. Ein solcher entfällt auch, wenn zwar objektiv der Tatbestand des § 228 BGB. nicht in allen Voraussetzungen gegeben war, der Besitzer aber in unverschuldetem Irrtum geglaubt hat, in diesem Notstand zu handeln. 99
  18. 16. 1. Der Umstand, daß ein Ubertragungsvertrag geschlossen ist, um dem Zugriff eines Gläubigers zu entgehen, steht der Behauptung, es handele sich um einen Scheinvertrag, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Parteien davon ausgingen, sie könnten den Gläubiger schon durch die Vorlegung der Vertragsurkunde abwehren. 2. Hält eines von mehreren Indizien, die der Berufungsrichter als für die Behauptung der beweispflichtigen Partei sprechend anführt, einem Revisionsangriff nicht stand, so bedeutet das nicht ohne weiteres, daß das Beweisergebnis, zu dem der Berufungsrichter gelangt ist, im ganzen zusammenbräche und das Urteil demgemäß aufgehoben werden müßte. 3. Zum Verhältnis von Beweis und Gegenbeweis. 105
  19. 17. 1. Nach § 14 Nr. 3 UmstG. unterliegen vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbahn nur dann der Umstellung, wenn sie nach Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes von den Bahnverwaltungen im Währungsgebiet übernommen worden sind. . 2. Reichsmarkverbindlichkeiten der Deutschen Reichsbahn waren im Sinne des § 14 Nr. 3 UmstG. vor dem 9. Mai 1945 begründet, so weit sie vor diesem Zeitpunkt als Reichsmarkverbindlichkeiten entstanden waren. 3. An dem Grundsatz, daß der Geschädigte, soweit er zur Beseitigung des Schadens Aufwendungen in Reichsmark gemacht hat, einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Reichsmarkbeträge und damit eine der Umstellung im Verhältnis 10:1 unterliegende Reichsmarkforderung hat (OGHZ. Bd. 2 S. 131 ff.), wird festgehalten. 109
  20. 18. 1. Wer im Dienste der NSDAP einen Schaden verursacht hat, kann sich zur Ablehnung seiner Haftung nicht auf die Vorschriften des § 839 BGB. und des Art. 131 RVerf. berufen. 2. Für Amtspflichtverletzungen von Hilfspersonen der Reichsverteidigungskommissare und von Angehörigen der OT. traf die Haftung das Reich. 121
  21. 19. Die Vorschrift des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG. 45 steht einer Anwendung des § 58 Abs. 2 Buchst, a LVO. nicht entgegen. 129
  22. 20. Eine rückwirkende Anwendung der Höfeordnung kommt nur bei Besitzungen in Frage, die bei Inkrafttreten der Höfeordnung Erbhof waren. 135
  23. 21. 1. Der ausländische Gläubiger eines Reichsmarkanspruches, der der Umstellung seiner Forderung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UmstG. widersprochen hat, kann unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO. auf Feststellung klagen, daß er dem Schuldner gegenüber die Rechtsstellung einnehme, die sich aus dem Bestehen des Reichsmarkanspruches zur Zeit der Währungsumstellung und der durch seinen Widerspruch gegen die Umstellung geschaffenen Rechtslage ergebe. Es kann dem Gläubiger nicht zugemutet werden, untätig abzuwarten, bis die Umstellung der unter den § 15 UmstG. fallenden Ansprüche gesetzlich geregelt ist, und erst dann den Streit auszufechten, ob überhaupt ein Anspruch besteht. 2. Ein vertragliches Pfandrecht kann in ein Zurückbehaltungsrecht umzudeuten sein, wenn es als Pfandrecht mangels unmittelbaren Besitzes des Gläubigers nicht wirksam entstanden ist. 3. Eine nach dem MilRegGes. Nr. 53 a. F. genehmigungsbedürftige Bürgschaftserklärung hat trotz Fehlens der Genehmigung wirksam eine Verpflichtung des Bürgen entstehen lassen. 138
  24. 22. Die im Lande Nordrhein-Westfalen eingesetzten Gruppenverteiler für Speisekartoffeln waren nicht Beauftragte oder Kommissionäre der Großhändler, die sie mit Kartoffeln zu beliefern hatten. Auf die Auszahlung von Zwischengewinnen, die den Gruppenverteilern aus der Spanne zwischen ihrem Einstandspreis und dem vorgeschriebenen Abgabepreis an den Empfangshändler zuflössen, können die Großhändler auch insoweit keinen Anspruch erheben, als sie sich infolge der Währungsreform ergeben haben. 149
  25. 23. Hat ein Verkäufer vor der Währungsreform die Verrechnung seiner noch nicht fälligen Reichsmarkforderung mit einer fälligen Gegenforderung des Käufers veranlaßt, so findet das Umstellungsgesetz auf die Kaufpreisforderung keine Anwendung, soweit sie durch die Verrechnung getilgt wurde, auch wenn der Verkäufer die Gegenleistung erst nach dem 20. Juni 1948 bewirkt hat. 158
  26. 24. 1. Die Nichtbeachtung von Bewirtschaftungsbestimmungen ist rechtshindernde Tatsache, die im Urteil nur erwähnt zu werden braucht, wenn sie von einer der Parteien vorgetragen wurde oder sich doch nach dem übrigen Vortrag als naheliegende Möglichkeit darstellt. Aus dem Schweigen des Berufungsurteils hat der Revisionsrichter daher nicht ohne weiteres zu schließen, daß Bewirtschaftungsbestimmungen nicht eingehalten worden seien. 2. Die Klausel „Preise freibleibend" gibt für sich allein dem Verkäufer nur das Recht, den Kaufpreis der Veränderung der allgemeinen Preisverhältnisse bis zur Lieferzeit anzupassen, nicht aber einen bereits durch Vorauszahlung in Reichsmark getilgten Kaufpreisanspruch nochmals in Deutscher Mark geltend zu machen. 3. Der Verkäufer kann sich grundsätzlich nicht auf wirtschaftliche Unmöglichkeit der Leistung berufen, wenn er selbst in Kenntnis der bevorstehenden Währungsreform volle Vorauszahlung in Reichsmark gefordert und erhalten hat. 165
  27. 25. 1. Wenn sich der Verkäufer unter Forderung einer gegenüber dem Richtpreis erhöhten Kaufpreissumme zur Lieferung erbietet, kann er den Preis grundsätzlich später nicht nochmals erhöhen. 2. Bei gegenseitigen Verträgen gerät der Schuldner durch eine Mahnung des Gläubigers nicht in Verzug, wenn der Gläubiger seinerseits zur Erfüllung der ihm obliegenden Gegenleistung nicht oder nur unter ungerechtfertigten Bedingungen bereit ist. 3. Bei einem Kauf mit Richtpreisabrede entsteht der Kaufpreisanspruch mindestens in Höhe des Richtpreises grundsätzlich schon mit Vertragsschluß. Eine auf den Preis im Einvernehmen mit dem Verkäufer geleistete Anzahlung tilgt den Kaufpreisanspruch zu diesem Teilbetrage. 172
  28. 26. 1. Wer eine Bank, bei der er ein laufendes Konto unterhält, mit dem Verkauf von Wertpapieren beauftragt, muß, wenn er Barabwicklung und nicht Gutschrift auf dem Konto wünscht, dies zum Ausdruck bringen. 2. Zur Frage, wann Rechtsirrtum Schuldnerverzug hindert. 177
  29. 27. 1. Umfang der Rechtshängigkeit bei der Stufenklage. 2. Auch das Revisionsgericht kann, wenn die beiden Vorinstanzen nur über eine prozeßhindernde Einrede entschieden haben, an die erste Instanz zurückverweisen. 183
  30. 28. 1. Wenn ein Auftrag auf Uberweisung eines Reichsmarkbetrages gemäß § 18 Abs. 1 WährG. noch nach dem Stichtage des Währungswechsels ausgeführt worden ist, wirkt die Gutschrift zugunsten des Überweisungsempfängers so, als ob,sie am 20. Juni 1948 vorgenommen worden wäre. 2. Ein durch Reichsmarkgutschrift bereits erloschener Kaufpreisanspruch unterliegt auch dann keiner Umstellung auf Deutsche Mark, wenn die Gegenleistüng nicht mehr vor dem 21. Juni 1948 bewirkt wurde. 3. Wer sich durch Rechnungsaufdruck mit einer Zahlung oder Uberweisung auf sein Bankkonto einverstanden erklärt, muß sie als Erfüllung gelten lassen, wenn seine Forderung fällig ist. 188
  31. 29, 1, Bin Schiffszusammenstoß auf deutschem Hoheitsgebiet ist nach deutschem Recht zu beurteilen, auch wenn in dem Zusammenstoß nur ausländische Schiffe beteiligt sind. Der ersatzpflichtige Schädiger kann sich in solchem Falle nicht auf Haftungsbeschränkungen seines Flaggenrechts berufen. 2. Ausländische Handelsschiffe sind während ihrer Durchfahrt durch den Kaiser-Wilhelm»Kanal der deutschen Gerichtsbarkeit und dem deutschen Recht mindestens insoweit unterworfen, als dadurch nicht die ungehinderte Benutzung des Kanals nach den Grundsätzen des Versailler Vertrages in Frage gestellt wird. 3. Bei einem Schiffszusammenstoß spricht der erste Anschein dafür, daß d i e Schiffsführung den Unfall verursacht und verschuldet hat, die gegen zur Sicherung des Schiffsverkehrs erlassene Vorschriften verstoßen hat. Der Anscheinsbeweis wird jedoch entkräftet, wenn die Partei, zu deren Ungunsten er sich auswirkt, die Möglichkeit eines anderen Herganges aufzeigt. Schließt das Ergebnis einer Beweisaufnahme diese Möglichkeit aus, so kann der Richter auf den Anscheinsbeweis zurückgreifen. 4. Eine Haftungsbeschränkung braucht im Grundurteil nicht ausgesprochen zu werden,, wenn sie bereits in den Klageantrag aufgenommen worden ist. 194
  32. 30. Zum Gewahrsamsbegriff der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Versicherung (AKB). In allen Einzelfällen des § 11 Ziff. 6 AKB. ist Voraussetzung die Gewahrsamserlangung durch den Versicherungsnehmer. Die Erteilung eines Transportauftrages an den versicherten Fuhrunternehmer begründet noch keinen Gewahrsam. 205
  33. 31. 1. Bei der Wertpapierkommission erklärt die Bank, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zugleich mit der Ausführung des Auftrages durch Umbuchung oder Deckungsgeschäft schlüssig den in Ziff. 29 Abs. 1 AGB. für diesen Fall vorgesehenen Selbsteintritt. Die Entgegennahme des Kommissionsauftrages durch die Bank schließt regelmäßig den Selbsteintritt noch nicht ein. 2. Der Vollzug des Selbsteintritts braucht dem Bankkunden gegenüber nicht besonders erklärt zu werden. Die nachfolgende Ausführungsanzeige der Bank stellt lediglich eine Benachrichtigung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert dar. 3. Neben Ziff. 29 AGB. ist § 405 Abs. 3 HGB. grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Der Bankkunde kann den Konmissionsauftrag nur bis zu dessen Ausführung durch Umbuchung oder Deckungsgeschäft widerrufen. 4. Reichsmarkforderungen gegen ein Geldinstitut, die auf einem Kundenkonto als Kundenguthaben auszuweisen waren, sind grundsätzlich auch dann als Altgeldguthaben nach dem Festkontogesetz auf Deutsche Mark umzustellen, wenn der Gläubiger bereits vor der Währungsreform die Auszahlung des Guthabens verlangt hat. 209
  34. 32. 1. Auch gegen den Nachlaßpfleger kann auf Feststellung der Erbberechtigung geklagt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung ihm gegenüber besteht (RGZ. Bd. 106 S. 47). 2. Auslegung eines Testaments, insbesondere: Stillschweigende Nacherbeinsetzung der Abkömmlinge von als Erben eingesetzten vorverstorbenen Geschwistern oder Anwachsung? (RGZ. Bd. 99 S. 82). 219
  35. 33. Miterbenrechte auf Verwaltung eines Grundstücks im Falle des § 2038 Abs, I a E. BGB, und testamentarisch angeordnetes Verwaltungsvorausvermächtnis. 223
  36. 34 Das Vorstandsmitglied einer AG., das ein Ruhegehalt bezieht, unterliegt auch noch nach seinem Ausscheiden einer wenn auch beschränkten Treuepflicht. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Treuepflicht berechtigt zur Einstellung der Pensionszahlungen. Tätigwerden bei einem Konkurrenzunternehmen kann diese Folge auslösen. Aber nicht schon jede Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen fuhrt zum Verlust des Ruhegehalts, sondern nur solche konkurrenzfördernden Handlungen, die einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen und die Fortzahlung der Pension unzumutbar erscheinen lassen. Es bleibt dahingestellt, ob das Ruhegehalt auf eine von der Dauer der Pflichtwidrigkeit unabhängige Zeit (so ArbRSlg. 45 S. 10/11 = RAG. Bd. 26 S. 193) herabgesetzt oder verweigert werden kann, oder ob dieser Anspruch dahin eingeengt werden muß, daß eine Herabsetzung oder Verweigerung des Ruhegehalts nur für denjenigen Zeitraum zulässig ist. während dessen der Ruheständler grob pflichtwidrig handelt. 227
  37. 35 Ermächtigt die Wiedergutmachungskammer den Berechtigten, seinen Anspruch gerichtlich weiter zu verfolgen, so hat das ordentliche Gericht das materielle Rückerstattungsrecht anzuwenden. Im Sinne des Art 2 REG. ist ein Rechtsgeschäft als durch Drohung veranlaßt anzusehen, wenn eine Drohung den Willensentschluß des Berechtigten auch nur mitbestimmt hat. Im Streit über einen Rückerstattungsanspruch kann zur Versagung des Zurückbehaltungsrechts nach Art. 37 REG. die Verzögerung genügen, welche durch die bei seiner Anerkennung nicht entbehrliche Zurückverweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer tatsächlicher Aufklärung entstehen würde 233
  38. 36 1. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine offene Handelsgesellschaft wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß die Eintragung ins Handelsregister unterbleibt. 2. Auch der Beitritt eines Gesellschafters zu einer bestehenden offenen Handelsgesellschaft kann nicht angefochten werden, wenn er als Gesellschafter tätig geworden ist. 241
  39. 37. 1. Auslegung der Klausel „Hamburger freundschaftliche Arbitrage und Schiedsgericht, Gerichtsstand Hamburg" unter Berücksichtigung der Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel. 2. Geltung örtlichen Handelsbrauchs (Hamburger Platzusancen) gegen eine Düsseldorfer Firma, die der oben wiedergegebenen Klausel im Bestätigungsschreiben nicht widersprochen bat. 247
  40. 38. 1. Es gibt keine Beweislast einer Partei für den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechtssatzes, auf den sie sich beruft. 2. Das vom Tatrichter mit Bindung für das Revisionsgericht festgestellte ausländische Recht kann von diesem nur darauf geprüft werden, ob seine Anwendbarkeit durch den deutschen „ordre public" ausgeschlossen wird. 3. Die der Anwendung des ausländischen Rechts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind im Rahmen der Verfahrensrüge in der Revision nachprüfbar. 251
  41. 39. 1. Für den Streit, ob ein einer Stadtgemeinde gehörender Kraftwagen infolge der Neuorganisation der Polizei nunmehr der Polizeibehörde gehört, ist der ordentliche Rechtsweg auch dann unzulässig, wenn er in die Form einer Klage auf Herausgabe gekleidet ist. 2. Im Sommer 1947 war der Polizeichef eines Regierungsbezirks in Nordrhein-Westfalen weder Organ des Landes noch von diesem angestellt. Das Land haftet also nicht für die ihm vorgeworfenen unerlaubten Handlungen oder Amtspflichtverletzungen. 3, Der Aufopferungsanspruch (§ 75 Einl.ALR.) richtet sich nicht gegen den Staat, sondern gegen denjenigen, dem aus der Aufopferung ein Vorteil erwächst. 255
  42. 40. 1. Neben einem Schadensersatzanspruch aus einem Beförderungsvertrage für Reisegepäck bzw. aus einem Frachtvertrage kann auch ein außervertraglicher Anspruch gegen die Eisenbahn gegeben sein. Dieser wird durch die in der Eisenbahnverkehrsordnung enthaltenen Haftungsbeschränkungen weder ausgeschlossen noch der Höhe nach begrenzt. 2. Zu dem Aufgabenkreis der Polizei (hier: Bahn- Polizei) gehört nicht nur die Verhütung einer Straftat, sondern auch nach deren Begehung die Ermittlung des Täters und die Wiederbeschaffung des gestohlenen Gutes. Das ist nicht allein eine in der Wahrnehmung öffentlicher Belange sich erschöpfende Pflicht, sie dient vielmehr auch dem Interesse des Geschädigten. Deshalb obliegt der Polizei auch diesem gegenüber eine Amtspflicht jedenfalls dann, wenn er ihr genaue Hinweise über den Aufbewahrungsort des gestohlenen Gutes gegeben hat. . 3. Eine vor der Währungsreform geleistete Zahlung auf einen Schadensersatzanspruch, durch die dieser zum Teil erloschen ist, kann nicht im Verhältnis von 10:1 umgestellt und in dieser Höhe zur Berechnung des restlichen Teiles der Schadensersatzforderung in Ansatz gebracht werden. 263
  43. 41. 1. Ist unter der Herrschaft des Nationalsozialismus eine Ehe mit der Begründung aufgehoben worden, daß bei der Eheschließung die Bedeutung der Zugehörigkeit eines Ehepartners zur jüdischen Rasse nicht erkannt worden sei, so kann nicht auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Aufhebungsurteils geklagt werden. 2. Ein vor dem Kriege aus Deutschland ausgewanderter Jude ist nicht „Betroffener" im Sinne der Schutz- Verordnung. 3. War gegen ein während des Krieges ergangenes Urteil die Berufung zulässig, so kann es jetzt nicht nach Art. 3 Ziff. 3 der Schutzverordnung mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden. 4. Eine Nichtigkeitsklage kann nicht darauf gestützt werden, daß die dem Urteil zugrunde liegende Prozeßvollmacht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gewesen sei. 273
  44. Register 280
Downloaded on 6.3.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783112366165-005/html
Scroll to top button