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IV. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: Soll im Falle der Freisprechung (oder der Nichterhebung der Anklage) für die Untersuchungshaft eine Entschädigung gewährt werden

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© 2020 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Inhaltsverzeichniß II
  3. I. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: 1. Soll die Obervormundschaft, soweit sie dem Staate obliegt durch Einzelrichter oder durch Collegialgerichte ausgeübt werden? 2. Soll die Obervormundschaft dem Staate allein vorhehalten werden, oder eine Mitwirkung der Familie oder Gemeinde stattstnden? 3. Soll das Institut eines beaufstchtigenden Gegen- (Ehren-) Vormundes überhaupt, für alle, oder nur für einzelne Fälle eingesührt werden? 4. Empfiehlt fich die Beibehaltung der Depofitalverwaltung für Mündelgelder? und welche Grundsätze rechtfertigen fich hinsichtlich der Cautionsbestellung der Vormünder 1
  4. II. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: Ist es Wünschenswerth und ausführbar, das eheliche Güterrecht für ganz Deutschland durch ein einheitliches Gesetz zu eodificiren, und auf welcher Grundlage 29
  5. III. Gutachten über die Gesetzgebungssrage: „Welches der in Deutschland herrschenden ehelichen Güterrechtssysteme eignet sich zur Verallgemeinerung in Deutschland 41
  6. IV. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: Soll im Falle der Freisprechung (oder der Nichterhebung der Anklage) für die Untersuchungshaft eine Entschädigung gewährt werden 46
  7. V. Gutachten über die Frage: Kann die Privatanklage in weiterem Umfange als für Beleidigungen in das deutsche Strafverfahren eingesührt werden? 64
  8. VI. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: Soll die Jury in den deutschen Civilprozeß eingeführt werden? 79
  9. VII. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: Soll eine Reform des Zwangsversteigerungsverfahrens dahin erstrebt werden, daß der Zuschlag nicht ertheilt werden darf, wenn das Gebot den Betrag der dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Hypotheken nicht übersteigt 117
  10. VIII. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: Soll eine Reform des Zwangsversteiaerungsverfahres dahin erstrebt werden, daß der Zuschlag nicht ertheilt werden darf, wenn das Gebot den Betrag der dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Hypotheken nicht übersteigt 134
  11. IX. Gutachten über die Gesetzgebungsfrage: „Soll die väterliche Gewalt, insbesondere als Grund der Beschränkung der Handlungsfähigkeit, kraft des Gesetzes mit der Großjährigkeit des HauskindeS erlöschen 158
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