Startseite Rechtswissenschaften § 1. Gesellschaftsrecht
Kapitel
Lizenziert
Nicht lizenziert Erfordert eine Authentifizierung

§ 1. Gesellschaftsrecht

Veröffentlichen auch Sie bei De Gruyter Brill
Teil 1: Grundbegriffe§ 1 GesellschaftsrechtWer sich anschickt, die Entwicklung des Gesellschaftsrechts im europäischen Bin-nenmarkt zu beleuchten, muss sich eingangs der Frage stellen, ob es überhaupt eineuropäisch einheitliches Verständnis von Gesellschaftsrecht gibt. Um dies im zwei-ten Schritt auf den Binnenmarkt beziehen zu können, muss das Feld des Gesell-schaftsrechts aus europäischer Perspektive abgesteckt werden. Dabei bilden dienationalen Begrifflichkeiten und Traditionen den Erfahrungshorizont, vor dem sichdas formal eigenständige, inhaltlich jedoch aus den Rechtskulturen der Mitglied-staaten schöpfende Gemeinschaftsrecht entfaltet.Unter I.wird daher exemplarischdie deutsche, englische und französische Rechtswissenschaft daraufhin befragt, wiesie den Bereich des Gesellschaftsrechts abgrenzt. Der mitgliedstaatlichen Ebenefolgt unter II.diejenige des gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts. Der EG-Vertraghat die Problematik des Gesellschaftsrechts durchaus bedacht, wenngleich – seinerzielorientiert und zugleich ergebnisoffenen Natur entsprechend – ohne allzu trenn-scharfe Konturen. Anhaltspunkte sind die Definition der Gesellschaft in Artikel 48Abs. 2 und die Formulierung der Rechtsangleichungskompetenz in Artikel 44 Abs. 2lit. g des EG-Vertrages.I. Gesellschaftsrechtswissenschaft der MitgliedstaatenDie vorliegende Untersuchung wählt aus dem großen Bereich der für das Wirt-schaftsleben relevanten Rechtsnormen diejenigen des Gesellschaftsrechts für einenähere Betrachtung aus. Was aber ist Gesellschaftsrecht? Wenn sie eine Gruppe vonNormen aus der großen Masse systematisierend heraushebt, folgt die Rechtswis-senschaft keineswegs willkürlichen Kriterien. Vielmehr hat es einen Sinn, bestimmteVorschriften gerade dem als „Arbeitsrecht“, „Handelsrecht“ oder eben „Gesell-schaftsrecht“ bezeichneten Bereich zuzuordnen. Die betreffenden Normen weiseneinen inneren Zusammenhang auf, der sie abhebt von ihrer rechtlichen Umgebungund den die systematisierende Wissenschaft klären und vertiefen kann.Der erste Schritt zu einem binnenmarktkonformen Gesellschaftrecht bestehtfolglich in der Suche nach einem gemeineuropäischen Konsens über die Systemele-mente, die das Gesellschaftsrecht von anderen Rechtsmaterien abheben.1Betrachtet1Zur Notwendigkeit und Legitimation von Systembildung im Gemeinschaftsprivatrecht siehenur RiesenhuberSystem und Prinzipien des Europäisches Vertragsrechts, 2003 S. 52 ff.

Teil 1: Grundbegriffe§ 1 GesellschaftsrechtWer sich anschickt, die Entwicklung des Gesellschaftsrechts im europäischen Bin-nenmarkt zu beleuchten, muss sich eingangs der Frage stellen, ob es überhaupt eineuropäisch einheitliches Verständnis von Gesellschaftsrecht gibt. Um dies im zwei-ten Schritt auf den Binnenmarkt beziehen zu können, muss das Feld des Gesell-schaftsrechts aus europäischer Perspektive abgesteckt werden. Dabei bilden dienationalen Begrifflichkeiten und Traditionen den Erfahrungshorizont, vor dem sichdas formal eigenständige, inhaltlich jedoch aus den Rechtskulturen der Mitglied-staaten schöpfende Gemeinschaftsrecht entfaltet.Unter I.wird daher exemplarischdie deutsche, englische und französische Rechtswissenschaft daraufhin befragt, wiesie den Bereich des Gesellschaftsrechts abgrenzt. Der mitgliedstaatlichen Ebenefolgt unter II.diejenige des gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts. Der EG-Vertraghat die Problematik des Gesellschaftsrechts durchaus bedacht, wenngleich – seinerzielorientiert und zugleich ergebnisoffenen Natur entsprechend – ohne allzu trenn-scharfe Konturen. Anhaltspunkte sind die Definition der Gesellschaft in Artikel 48Abs. 2 und die Formulierung der Rechtsangleichungskompetenz in Artikel 44 Abs. 2lit. g des EG-Vertrages.I. Gesellschaftsrechtswissenschaft der MitgliedstaatenDie vorliegende Untersuchung wählt aus dem großen Bereich der für das Wirt-schaftsleben relevanten Rechtsnormen diejenigen des Gesellschaftsrechts für einenähere Betrachtung aus. Was aber ist Gesellschaftsrecht? Wenn sie eine Gruppe vonNormen aus der großen Masse systematisierend heraushebt, folgt die Rechtswis-senschaft keineswegs willkürlichen Kriterien. Vielmehr hat es einen Sinn, bestimmteVorschriften gerade dem als „Arbeitsrecht“, „Handelsrecht“ oder eben „Gesell-schaftsrecht“ bezeichneten Bereich zuzuordnen. Die betreffenden Normen weiseneinen inneren Zusammenhang auf, der sie abhebt von ihrer rechtlichen Umgebungund den die systematisierende Wissenschaft klären und vertiefen kann.Der erste Schritt zu einem binnenmarktkonformen Gesellschaftrecht bestehtfolglich in der Suche nach einem gemeineuropäischen Konsens über die Systemele-mente, die das Gesellschaftsrecht von anderen Rechtsmaterien abheben.1Betrachtet1Zur Notwendigkeit und Legitimation von Systembildung im Gemeinschaftsprivatrecht siehenur RiesenhuberSystem und Prinzipien des Europäisches Vertragsrechts, 2003 S. 52 ff.
Heruntergeladen am 8.10.2025 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110914986.5/html?lang=de&srsltid=AfmBOoqcx7PG-77Cs20U7FYF70aqLafFO9jxbX0EcyTfA0p-ya7I7b9L
Button zum nach oben scrollen