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Abtretung

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Abtretung Abtretung Unter Abtretung versteht man die vertragliche Übertragung einer For-derung auf einen anderen Gläubiger. 1. Bei einem Werkvertrag kann der Auftragnehmer (Altgläubiger) sei-nen Vergütungsanspruch an einen Dritten (Neugläubiger) abtre-ten. Beispiel: Handwerksbetrieb H. hat einen Vergütungsanspruch gegen Auftraggeber A. Zum Ausgleich eigener Verbindlichkeiten gegenüber seinem Lieferanten L. überträgt H. diesem durch vertragliche Vereinbarung seinen Vergütungsanspruch gegen A. Die Abtretung des Vergütungsanspruchs ist im vorstehenden Beispiel auch ohne Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Dem Auf-traggeber muß jedoch die Abtretung unverzüglich bekannt gegeben werden. Zahlt nämlich der Auftraggeber in Unkenntnis der Abtretung die Vergütung noch an den Auftragnehmer (Altgläubiger), so muß der Neugläubiger die Tilgung der Forderung gegen sich gelten lassen und kann das Geld vom Auftraggeber nicht noch einmal verlangen. Beispiel: Handwerksbetrieb H. hat einen fälligen Vergütungsanspruch in Höhe von 500,- DM gegen Auftraggeber A. H. tritt diese Forderung an den Großhändler G. ab. Von dieser Abtretung wird jedoch A nicht benachrichtigt. Zahlt A. die 500,- DM an H., so muß G., die Tilgung gegen sich gelten lassen und kann das Geld nicht etwa noch einmal von A. verlangen. Der Auftraggeber kann zwar ohne vertragliche Vereinbarung nach-träglich einer Abtretung der Werklohnforderung nicht widersprechen, er kann jedoch bei Auftragserteilung (z. B. bei größeren Bauverträgen) mit dem Auftragnehmer vereinbaren, daß eine Abtretung der Werk-lohnforderung ohne seine ausdrückliche Zustimmung unwirksam ist (Abtretungsverbot). Ein Abtretungsverbot kann auch in • Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen enthalten sein. Verstößt eine Abtretung gegen ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot, so ist sie gegenüber jedem Dritten unwirksam. 13
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

Abtretung Abtretung Unter Abtretung versteht man die vertragliche Übertragung einer For-derung auf einen anderen Gläubiger. 1. Bei einem Werkvertrag kann der Auftragnehmer (Altgläubiger) sei-nen Vergütungsanspruch an einen Dritten (Neugläubiger) abtre-ten. Beispiel: Handwerksbetrieb H. hat einen Vergütungsanspruch gegen Auftraggeber A. Zum Ausgleich eigener Verbindlichkeiten gegenüber seinem Lieferanten L. überträgt H. diesem durch vertragliche Vereinbarung seinen Vergütungsanspruch gegen A. Die Abtretung des Vergütungsanspruchs ist im vorstehenden Beispiel auch ohne Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Dem Auf-traggeber muß jedoch die Abtretung unverzüglich bekannt gegeben werden. Zahlt nämlich der Auftraggeber in Unkenntnis der Abtretung die Vergütung noch an den Auftragnehmer (Altgläubiger), so muß der Neugläubiger die Tilgung der Forderung gegen sich gelten lassen und kann das Geld vom Auftraggeber nicht noch einmal verlangen. Beispiel: Handwerksbetrieb H. hat einen fälligen Vergütungsanspruch in Höhe von 500,- DM gegen Auftraggeber A. H. tritt diese Forderung an den Großhändler G. ab. Von dieser Abtretung wird jedoch A nicht benachrichtigt. Zahlt A. die 500,- DM an H., so muß G., die Tilgung gegen sich gelten lassen und kann das Geld nicht etwa noch einmal von A. verlangen. Der Auftraggeber kann zwar ohne vertragliche Vereinbarung nach-träglich einer Abtretung der Werklohnforderung nicht widersprechen, er kann jedoch bei Auftragserteilung (z. B. bei größeren Bauverträgen) mit dem Auftragnehmer vereinbaren, daß eine Abtretung der Werk-lohnforderung ohne seine ausdrückliche Zustimmung unwirksam ist (Abtretungsverbot). Ein Abtretungsverbot kann auch in • Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen enthalten sein. Verstößt eine Abtretung gegen ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot, so ist sie gegenüber jedem Dritten unwirksam. 13
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter 1
  2. Stichwortverzeichnis 3
  3. Abnahme 9
  4. Abtretung 13
  5. Allgemein anerkannte Regeln der (Bau-) Technik 15
  6. Allgemeine Geschäftsbedingungen 16
  7. Anerkenntnis 23
  8. Angebot 24
  9. Angemessener Preis 25
  10. Anscheinsvollmacht 26
  11. Arbeiten an einem Bauwerk 28
  12. Arbeiten an einem Grundstück 30
  13. Aufmaß 31
  14. Auftrag 32
  15. Auftraggeber 34
  16. Auftragnehmer 37
  17. Ausschreibung 38
  18. Bauhandwerker-Sicherungshypothek 41
  19. Baustelle 44
  20. Bauwesenversicherung 48
  21. Beweislast 50
  22. Beweissicherung 52
  23. (Gerichtliches) Beweissicherungsverfahren 53
  24. Eigenleistungen des Auftraggebers 54
  25. Eigentumsvorbehalt 56
  26. Einheitspreis 58
  27. Einstellung der Arbeiten 61
  28. Erfüllungsgehilfen 62
  29. Fälligkeit 63
  30. Förmliche Abnahme 65
  31. Fristen 67
  32. Garantiezusage 68
  33. Gerichtsstand 70
  34. Gerichtsstandvereinbarung 72
  35. Gewährleistung 74
  36. Gewährleistungsfristen nach BGB und VOB - Überblick - 75
  37. Gleitklausel 76
  38. Handwerksbetrieb als GmbH oder GmbH & Co KG 77
  39. Hausverwaltung (Auftragserteilung durch einen Hausverwalter) 82
  40. Höhere Gewalt 85
  41. Inkassobüro 87
  42. Kostenanschlag 88
  43. Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber 90
  44. Kündigung des Werkvertrages durch den Auftragnehmer 94
  45. Leistungsbeschreibung 96
  46. Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers 98
  47. Mängel 100
  48. Mängelbeseitigung 103
  49. Mängelrüge 106
  50. Mahnschreiben 109
  51. Mahnung 109
  52. Mehrwertsteuer 111
  53. Minderung 112
  54. Montagewagen 114
  55. Montagezettel 116
  56. Nachtragsauftrag 118
  57. Nebenleistungen 120
  58. Parteigutachten 121
  59. Pauschalpreisvertrag 123
  60. Projektierung 125
  61. Prüfvermerk des Architekten 127
  62. Rechnung 129
  63. Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskosten 132
  64. Rechtsschutzversicherung 135
  65. Sachverständigengutachten 137
  66. Schadensersatz wegen Nichterfüllung 139
  67. Schiedsvertrag 143
  68. Schriftform 145
  69. Schriftliche Mängelrüge 146
  70. Sicherheitsleistung 147
  71. Skontoabzüge 150
  72. Stundenlohnarbeiten 151
  73. Telefonauftrag 152
  74. Unternehmerpfandrecht 153
  75. Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - 155
  76. Verjährung der Gewährleistungsansprüche 157
  77. Verjährung von Vergütungsansprüchen 160
  78. Verrechnung von Teilbeträgen 163
  79. Vertragsstrafe 165
  80. Verwirkung 170
  81. Verzugszinsen 170
  82. Wandlung 171
  83. Wesentlicher Bestandteil 172
  84. Zahlungsverzug des Auftraggebers 173
  85. Zeugenbeweis 175
  86. Zinsen 178
  87. Zugesicherte Eigenschaft 180
  88. Zwischenrechnung 181
  89. Anhang 1 183
  90. Anhang 2 189
  91. Anhang 3 222
  92. Anhang 4 225
  93. Anhang 5 226
  94. Anhang 6 227
  95. Anhang 7 228
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