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§ 98 [Haftung des Handelsmaklers]

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Band 2/2 §§ 89-104
Ein Kapitel aus dem Buch Band 2/2 §§ 89-104
123§ 98 [Haftung des Handelsmaklers]Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden ent-stehenden Schaden.ÜbersichtA. Entstehungsgeschichte1B. Inhalt und Zweck der Regelung2C. Anwendungsbereich3D. Schadensersatzpflicht des Handelsmak-lers4I. Schuldrechtliche Beziehung des Handelsmak-lers zu den Parteien4II. Pflichtverletzung6III. Verschulden8A. EntstehungsgeschichteDie Vorschrift wurde seit dem HGB 1897 nicht verändert. Die geringfügig abweichende Formulie-rung des vorausgegangenen Art. 81 ADHGB (Rn 10) wurde offenbar als lediglich redaktionellangesehen und in den Materialien zum HGB nicht besonders begründet. Vielmehr war man derAnsicht, die alte Rechtslage fortzuschreiben.1B. Inhalt und Zweck der Regelung§ 98 begründet gegen den Handelsmakler einen verschuldensabhängigen Schadensersatzan-spruch der Parteien des vermittelten Vertrages. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Mak-ler auf Inhalt und Parteien des vermittelten Geschäfts einen erheblichen Einfluss haben kann.Der Norm liegt das gesetzliche Leitbild einerneutralen Stellungdes Maklers zwischen beidenParteien zugrunde (Vor § 93 Rn 6). Welche Pflichten der Makler schuldhaft verletzt haben muss,um gemäß § 98 zu haften, formuliert die Vorschrift nicht. DiePflichtendes Handelsmaklerswerden vielmehr als gegebenvorausgesetzt, soweit der Makler die Kriterien des § 93 Abs. 1erfüllt. Daneben treten die besonderen Pflichten der §§ 94 ff. Die haftungsauslösenden Pflichtenund deren Kasuistik sind daher bei §§ 93 ff. erläutert.C. AnwendungsbereichDie Vorschrift betrifftalle gesetzlich vorgegebenen und vertraglich besonders vereinbar-ten Pflichtendes Handelsmaklers. Die Schadensersatzhaftung gegenüber beiden Parteientritt nur ein, wenn der Handelsmakler dem gesetzlichen Leitbild entsprechend als Mittler1So die Denkschriften zu den HGB-Entwürfen 1895/96,Schubert/Schmiedel/KrampeII/1, S. 65, II/2, S. 1013.Thiessen1112https://doi.org/10.1515/9783110744385-018IV. Kausaler Schaden und Umfang des Schadenser-satzes10V. Verjährung13VI. Konkurrenz zu anderen Ansprüchen15VII. Ausschluss und Beschränkung der Haf-tung18E. Verfahrensfragen, insbesondere Beweis-last22
© 2021 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

123§ 98 [Haftung des Handelsmaklers]Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden ent-stehenden Schaden.ÜbersichtA. Entstehungsgeschichte1B. Inhalt und Zweck der Regelung2C. Anwendungsbereich3D. Schadensersatzpflicht des Handelsmak-lers4I. Schuldrechtliche Beziehung des Handelsmak-lers zu den Parteien4II. Pflichtverletzung6III. Verschulden8A. EntstehungsgeschichteDie Vorschrift wurde seit dem HGB 1897 nicht verändert. Die geringfügig abweichende Formulie-rung des vorausgegangenen Art. 81 ADHGB (Rn 10) wurde offenbar als lediglich redaktionellangesehen und in den Materialien zum HGB nicht besonders begründet. Vielmehr war man derAnsicht, die alte Rechtslage fortzuschreiben.1B. Inhalt und Zweck der Regelung§ 98 begründet gegen den Handelsmakler einen verschuldensabhängigen Schadensersatzan-spruch der Parteien des vermittelten Vertrages. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Mak-ler auf Inhalt und Parteien des vermittelten Geschäfts einen erheblichen Einfluss haben kann.Der Norm liegt das gesetzliche Leitbild einerneutralen Stellungdes Maklers zwischen beidenParteien zugrunde (Vor § 93 Rn 6). Welche Pflichten der Makler schuldhaft verletzt haben muss,um gemäß § 98 zu haften, formuliert die Vorschrift nicht. DiePflichtendes Handelsmaklerswerden vielmehr als gegebenvorausgesetzt, soweit der Makler die Kriterien des § 93 Abs. 1erfüllt. Daneben treten die besonderen Pflichten der §§ 94 ff. Die haftungsauslösenden Pflichtenund deren Kasuistik sind daher bei §§ 93 ff. erläutert.C. AnwendungsbereichDie Vorschrift betrifftalle gesetzlich vorgegebenen und vertraglich besonders vereinbar-ten Pflichtendes Handelsmaklers. Die Schadensersatzhaftung gegenüber beiden Parteientritt nur ein, wenn der Handelsmakler dem gesetzlichen Leitbild entsprechend als Mittler1So die Denkschriften zu den HGB-Entwürfen 1895/96,Schubert/Schmiedel/KrampeII/1, S. 65, II/2, S. 1013.Thiessen1112https://doi.org/10.1515/9783110744385-018IV. Kausaler Schaden und Umfang des Schadenser-satzes10V. Verjährung13VI. Konkurrenz zu anderen Ansprüchen15VII. Ausschluss und Beschränkung der Haf-tung18E. Verfahrensfragen, insbesondere Beweis-last22
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