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§ 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze

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BBergG Bundesberggesetz
Ein Kapitel aus dem Buch BBergG Bundesberggesetz
45§3Erster Teil – Einleitende Bestimmungenben, aber die Zwecksetzung einer einzelnen, ursprünglich dem Bergbau dienenden Einrichtunggeändert und diese für andere – nicht bergbauliche – Zwecke weiterverwendet wird. In beidenFällen liegt eine tatsächliche Nutzungsänderung vor. Die vorhandene Einrichtung ist darauf zuüberprüfen, ob sie auch unter Berücksichtigung der veränderten Nutzungsbedingungen – etwaveränderte Nutzungszwecke von Gebäuden oder veränderte Stoffe, die durch eine Rohrleitungtransportiert werden sollen – ordnungsgemäß betrieben werden kann; dies bedarf einer behördli-chen Zulassung, die aufgrund Beendigung der Zugehörigkeit der Einrichtung zu einem Bergbaube-trieb nicht im Betriebsplanzulassungsverfahren erteilt werden kann, sondern in dem für die Anla-ge ohne Bergbaubezug anzuwendenden Verfahren. Dabei kann insoweit, als die Anlage keineÄnderung erfährt, von den behördlichen Feststellungen im früheren Betriebsplanverfahren Kreditgenommen werden; der Bestandsschutz einer bergbaulichen Anlage geht durch ihre Überführungin ein neues Rechtsregime nur soweit verloren, als die Änderung reicht.77Anders stellt sich dies dar, wenn nicht die tatsächliche Nutzung einer Anlage verändert wird,sondern der Unternehmer eines Bergbaubetriebs wechselt und dadurch eine ursprünglich demBergrecht zugeordnete Einrichtung kraft Gesetzes ihre Zuordnungsfähigkeit zum Bergrecht ver-liert. Dies tritt ein, wenn der Unternehmer einen von zwei Bergbaubetrieben, die durch eineRohrleitung verbunden sind, veräußert; die Rohrleitung erfüllt dann die Tatbestandsvoraussetzun-gen des Absatzes 4 Nr. 5 und hätte damit – bei gleicher Sachlage bereits im Zeitpunkt der Zulas-sungsentscheidung – bergrechtlich nicht zugelassen werden können. Ein entsprechender Fall trittein, wenn Bodenschätze von dem die Gewinnung durchführenden Unternehmer nicht im unmit-telbaren räumlichen aber im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang aufbereitet wurdenund der Unternehmer den Aufbereitungsbetrieb später an einen anderen veräußert; dann sinddie Tatbestandsvoraussetzungen einer dem Bergrecht unterfallenden Aufbereitung i.S.d. § 4 Abs. 3nicht mehr erfüllt. Beide Fälle gründen allein auf einer rechtlichen Veränderung aufgrund formel-len Unternehmerwechsels. Kann eine Anlage nach einem Unternehmerwechsel nicht mehr unterBergrecht betrieben werden, weil die erforderliche bergrechtliche Zuordnung entfallen ist, kannund muss der Unternehmerwechsel mangels bergbehördlicher Zuständigkeit nicht bergrechtlichzugelassen werden. Die Anlage ist über ein Anzeigeverfahren in das nach Wegfall des bergrechtli-chen Bezugs einschlägige Rechtsregime – etwa im Fall einer Kokerei das Immissionsschutzrecht,das keine subjektiven Zulassungsvoraussetzungen normiert – zu überführen. Einer neuen Geneh-migung der tatsächlich unveränderten Anlage bedarf es nicht. Der Bestandsschutz der Genehmi-gung geht durch einen bloßen Unternehmerwechsel nicht verloren.78§3Bergfreie und grundeigene Bodenschätze(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festemoder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen(Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oderim Meerwasser vorkommen.(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreieBodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.(3)1Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:77Vgl. aber zur potentiellen Reichweite einer Nutzungsänderung mit der Folge der Genehmigungsunfähigkeit: OVGMünster 20.4.1988, 7 A 2258/86 = ZfB 1990, 29ff. und zuvor VG Köln 29.7.1986, 2 K 5684/85 = ZfB 1988, 201 ff.; zurNutzungsänderung ebenfalls: VG Saarlouis 12.3.1992, 2 K 144/90 = ZfB 1993 300, 306.78So für den umgekehrten Fall der Überleitung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für eine Nass-auskiesung in das Bergrecht nach Feststellung der Bergfreiheit der gewonnenen Kiese: OVG Koblenz 5.10.2010, 1 A10698/09 = ZfB 2011, 119, 126f.von Hammerstein48https://doi.org/10.1515/9783110709285-014
© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

45§3Erster Teil – Einleitende Bestimmungenben, aber die Zwecksetzung einer einzelnen, ursprünglich dem Bergbau dienenden Einrichtunggeändert und diese für andere – nicht bergbauliche – Zwecke weiterverwendet wird. In beidenFällen liegt eine tatsächliche Nutzungsänderung vor. Die vorhandene Einrichtung ist darauf zuüberprüfen, ob sie auch unter Berücksichtigung der veränderten Nutzungsbedingungen – etwaveränderte Nutzungszwecke von Gebäuden oder veränderte Stoffe, die durch eine Rohrleitungtransportiert werden sollen – ordnungsgemäß betrieben werden kann; dies bedarf einer behördli-chen Zulassung, die aufgrund Beendigung der Zugehörigkeit der Einrichtung zu einem Bergbaube-trieb nicht im Betriebsplanzulassungsverfahren erteilt werden kann, sondern in dem für die Anla-ge ohne Bergbaubezug anzuwendenden Verfahren. Dabei kann insoweit, als die Anlage keineÄnderung erfährt, von den behördlichen Feststellungen im früheren Betriebsplanverfahren Kreditgenommen werden; der Bestandsschutz einer bergbaulichen Anlage geht durch ihre Überführungin ein neues Rechtsregime nur soweit verloren, als die Änderung reicht.77Anders stellt sich dies dar, wenn nicht die tatsächliche Nutzung einer Anlage verändert wird,sondern der Unternehmer eines Bergbaubetriebs wechselt und dadurch eine ursprünglich demBergrecht zugeordnete Einrichtung kraft Gesetzes ihre Zuordnungsfähigkeit zum Bergrecht ver-liert. Dies tritt ein, wenn der Unternehmer einen von zwei Bergbaubetrieben, die durch eineRohrleitung verbunden sind, veräußert; die Rohrleitung erfüllt dann die Tatbestandsvoraussetzun-gen des Absatzes 4 Nr. 5 und hätte damit – bei gleicher Sachlage bereits im Zeitpunkt der Zulas-sungsentscheidung – bergrechtlich nicht zugelassen werden können. Ein entsprechender Fall trittein, wenn Bodenschätze von dem die Gewinnung durchführenden Unternehmer nicht im unmit-telbaren räumlichen aber im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang aufbereitet wurdenund der Unternehmer den Aufbereitungsbetrieb später an einen anderen veräußert; dann sinddie Tatbestandsvoraussetzungen einer dem Bergrecht unterfallenden Aufbereitung i.S.d. § 4 Abs. 3nicht mehr erfüllt. Beide Fälle gründen allein auf einer rechtlichen Veränderung aufgrund formel-len Unternehmerwechsels. Kann eine Anlage nach einem Unternehmerwechsel nicht mehr unterBergrecht betrieben werden, weil die erforderliche bergrechtliche Zuordnung entfallen ist, kannund muss der Unternehmerwechsel mangels bergbehördlicher Zuständigkeit nicht bergrechtlichzugelassen werden. Die Anlage ist über ein Anzeigeverfahren in das nach Wegfall des bergrechtli-chen Bezugs einschlägige Rechtsregime – etwa im Fall einer Kokerei das Immissionsschutzrecht,das keine subjektiven Zulassungsvoraussetzungen normiert – zu überführen. Einer neuen Geneh-migung der tatsächlich unveränderten Anlage bedarf es nicht. Der Bestandsschutz der Genehmi-gung geht durch einen bloßen Unternehmerwechsel nicht verloren.78§3Bergfreie und grundeigene Bodenschätze(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festemoder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen(Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oderim Meerwasser vorkommen.(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreieBodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.(3)1Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:77Vgl. aber zur potentiellen Reichweite einer Nutzungsänderung mit der Folge der Genehmigungsunfähigkeit: OVGMünster 20.4.1988, 7 A 2258/86 = ZfB 1990, 29ff. und zuvor VG Köln 29.7.1986, 2 K 5684/85 = ZfB 1988, 201 ff.; zurNutzungsänderung ebenfalls: VG Saarlouis 12.3.1992, 2 K 144/90 = ZfB 1993 300, 306.78So für den umgekehrten Fall der Überleitung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für eine Nass-auskiesung in das Bergrecht nach Feststellung der Bergfreiheit der gewonnenen Kiese: OVG Koblenz 5.10.2010, 1 A10698/09 = ZfB 2011, 119, 126f.von Hammerstein48https://doi.org/10.1515/9783110709285-014
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Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter I
  2. Verzeichnis der Bearbeiter der 13. Auflage V
  3. Vorwort VII
  4. Inhaltsverzeichnis IX
  5. Abkürzungsverzeichnis XVII
  6. Gesamtdarstellungen zum Bergrecht: I. Gesamtdarstellungen zum Bergrecht vor dem Bundesberggesetz XXVII
  7. Gesamtdarstellungen zum Bergrecht: II. Gesamtdarstellungen zum Bundesberggesetz und III. Zeitschriften zum Bundesberggesetz XXVIII
  8. Schrifttum und abgekürzt zitierte Literatur XXIX
  9. Einleitung 1
  10. ERSTER TEIL Einleitende Bestimmungen
  11. § 1 Zweck des Gesetzes 23
  12. § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich 27
  13. § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze 48
  14. § 4 Begriffsbestimmungen 75
  15. § 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 99
  16. § 5a Öffentliche Bekanntgabe 101
  17. ZWEITER TEIL Bergbauberechtigungen
  18. ERSTES KAPITEL Bergfreie Bodenschätze
  19. ERSTER ABSCHNITT Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum
  20. Schrifttum zu den §§ 6 bis 23 113
  21. § 6 Grundsatz 114
  22. § 7 Erlaubnis 121
  23. § 8 Bewilligung 126
  24. § 9 Bergwerkseigentum 136
  25. § 10 Antrag 140
  26. § 11 Versagung der Erlaubnis 142
  27. § 12 Versagung der Bewilligung 154
  28. § 13 Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum 159
  29. § 14 Vorrang 162
  30. § 15 Beteiligung anderer Behörden 169
  31. § 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen 171
  32. § 17 Entstehung des Bergwerkseigentums 183
  33. § 18 Widerruf 186
  34. § 19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung 196
  35. § 20 Aufhebung von Bergwerkseigentum 198
  36. § 21 Beteiligung an der Aufsuchung 202
  37. § 22 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung 203
  38. § 23 Veräußerung von Bergwerkseigentum 209
  39. ZWEITER ABSCHNITT Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum
  40. § 24 Zulässigkeit der Vereinigung und § 25 Voraussetzungen der Vereinigung 213
  41. § 26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde und § 27 Wirkung der Vereinigung 215
  42. § 28 Teilung 216
  43. § 29 Austausch 218
  44. DRITTER ABSCHNITT Feldes- und Förderabgabe
  45. Vorbemerkungen zu den §§ 30 bis 32 220
  46. § 30 Feldesabgabe 227
  47. § 31 Förderabgabe 230
  48. § 32 Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe 239
  49. VIERTER ABSCHNITT Fundanzeige
  50. § 33 Anzeige und Entschädigung 244
  51. ZWEITES KAPITEL Grundeigene Bodenschätze
  52. § 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze 246
  53. DRITTES KAPITEL Zulegung
  54. Schrifttum und § 35 Voraussetzungen 249
  55. § 36 Verfahren 260
  56. § 37 Entschädigung 264
  57. § 38 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe 266
  58. DRITTER TEIL Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
  59. ERSTES KAPITEL Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
  60. ERSTER ABSCHNITT Aufsuchung
  61. Schrifttum zu den §§ 39 bis 41 und § 39 Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung 271
  62. § 40 Streitentscheidung 278
  63. § 41 Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung 283
  64. ZWEITER ABSCHNITT Gewinnung
  65. § 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze 285
  66. § 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze 295
  67. § 44 Hilfsbaurecht 296
  68. § 45 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen 301
  69. § 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum 302
  70. § 47 Benutzung fremder Grubenbaue 303
  71. DRITTER ABSCHNITT Verbote und Beschränkungen
  72. § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen 308
  73. Anhang zu § 48 Außerbergrechtliche Rechtsvorschriften im Überblick 340
  74. § 49 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer 442
  75. ZWEITES KAPITEL Anzeige, Betriebsplan
  76. Vorbemerkungen zu den §§ 50 bis 57e 445
  77. § 50 Anzeige 465
  78. § 51 Betriebsplanpflicht 468
  79. § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes 472
  80. § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik 507
  81. § 54 Zulassungsverfahren 518
  82. § 55 Zulassung des Betriebsplanes 534
  83. § 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung 594
  84. § 57 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan 614
  85. § 57a Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung 617
  86. § 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang 660
  87. § 57c Verordnungsermächtigung 692
  88. Anhang zu § 57c UVP-V Bergbau 693
  89. § 1 Vorhaben 708
  90. § 2 Angaben im UVP-Bericht 748
  91. § 3 (aufgehoben) 750
  92. § 4 Übergangsvorschrift 751
  93. § 5 Inkrafttreten 753
  94. § 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben 754
  95. § 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen 769
  96. DRITTES KAPITEL Verantwortliche Personen
  97. Vorbemerkungen zu den §§ 58 bis 62 776
  98. § 58 Personenkreis 778
  99. § 59 Beschäftigung verantwortlicher Personen 786
  100. § 60 Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung 792
  101. § 61 Allgemeine Pflichten 795
  102. § 62 Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse 799
  103. VIERTES KAPITEL Sonstige Bestimmungen für den Betrieb
  104. § 63 Rißwerk 802
  105. § 64 Markscheider 815
  106. VIERTER TEIL Ermächtigungen zum Erlass von Bergverordnungen
  107. Vorbemerkungen zu den §§ 65 bis 68 823
  108. § 65 Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung 836
  109. § 66 Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde 840
  110. § 67 Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen 849
  111. § 68 Erlaß von Bergverordnungen 853
  112. FÜNFTER TEIL Bergaufsicht
  113. Schrifttum zu den §§ 69 bis 74 und § 69 Allgemeine Aufsicht 863
  114. § 70 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten 882
  115. § 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis 892
  116. § 72 Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung 900
  117. § 73 Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen 906
  118. § 74 Hilfeleistung, Anzeigepflicht 912
  119. SECHSTER TEIL Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
  120. § 75 Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte 919
  121. § 76 Einsicht 922
  122. SIEBENTER TEIL Bergbau und Grundbesitz, öffentliche Verkehrsanlagen
  123. ERSTES KAPITEL Grundabtretung
  124. ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung
  125. Vorbemerkungen zu den §§ 77 bis 106 931
  126. § 77 Zweck der Grundabtretung 938
  127. § 78 Gegenstand der Grundabtretung 950
  128. § 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung 952
  129. § 80 Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger 966
  130. § 81 Umfang der Grundabtretung 967
  131. § 82 Ausdehnung der Grundabtretung 974
  132. § 83 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften 978
  133. ZWEITER ABSCHNITT Entschädigung
  134. § 84 Entschädigungsgrundsätze 980
  135. § 85 Entschädigung für den Rechtsverlust 986
  136. § 86 Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden 995
  137. § 87 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten 1002
  138. § 88 Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken 1007
  139. § 89 Entschädigungsleistung 1008
  140. § 90 Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse 1014
  141. DRITTER ABSCHNITT Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung
  142. § 91 Vorabentscheidung 1027
  143. § 92 Ausführung der Grundabtretung 1029
  144. § 93 Hinterlegung 1033
  145. § 94 Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren 1035
  146. § 95 Lauf der Verwendungsfrist 1039
  147. § 96 Aufhebung der Grundabtretung 1042
  148. VIERTER ABSCHNITT Vorzeitige Besitzeinweisung
  149. § 97 Voraussetzungen 1047
  150. § 98 Besitzeinweisungsentschädigung 1051
  151. § 99 Zustandsfeststellung 1052
  152. § 100 Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung 1054
  153. § 101 Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung 1056
  154. § 102 Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung 1059
  155. FÜNFTER ABSCHNITT Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren
  156. § 103 Kosten 1062
  157. § 104 Vollstreckbarer Titel 1063
  158. § 105 Verfahren 1065
  159. § 106 Benachrichtigungen 1069
  160. ZWEITES KAPITEL Baubeschränkungen
  161. § 107 Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten 1071
  162. § 108 Wirkung der Festsetzung 1074
  163. § 109 Entschädigung 1079
  164. DRITTES KAPITEL Bergschaden
  165. Vorbemerkungen zu den §§ 110 bis 125 1086
  166. ERSTER ABSCHNITT Anpassung
  167. § 110 Anpassungspflicht 1103
  168. § 111 Sicherungsmaßnahmen 1120
  169. § 112 Verlust des Ersatzanspruchs 1126
  170. § 113 Bauwarnung 1131
  171. ZWEITER ABSCHNITT Haftung für Bergschäden
  172. ERSTER UNTERABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
  173. § 114 Bergschaden 1138
  174. § 115 Ersatzpflicht des Unternehmers 1160
  175. § 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten 1165
  176. § 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter 1168
  177. § 118 Mitwirkendes Verschulden 1204
  178. § 119 Mitwirkung eines Dritten 1208
  179. § 120 Bergschadensvermutung 1211
  180. § 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften 1222
  181. ZWEITER UNTERABSCHNITT Bergschadensausfallkasse
  182. § 122 Ermächtigung Bergschadensausfallkasse 1232
  183. § 123 Durchführungsverordnung 1236
  184. DRITTER ABSCHNITT Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen
  185. § 124 Öffentliche Verkehrsanlagen 1237
  186. VIERTER ABSCHNITT Beobachtung der Oberfläche
  187. § 125 Messungen 1251
  188. Anhang: Auszug aus der Markscheider Bergverordnung 1255
  189. ACHTER TEIL Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
  190. § 126 Untergrundspeicherung 1257
  191. § 127 Bohrungen 1282
  192. § 128 Alte Halden 1286
  193. § 129 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten 1291
  194. § 130 Hohlraumbauten 1295
  195. NEUNTER TEIL Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
  196. Vorbemerkungen zu den §§ 132 bis 137 1301
  197. § 132 Forschungshandlungen 1302
  198. § 133 Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen 1315
  199. § 134 Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken 1323
  200. § 135 (weggefallen) und § 136 Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben 1325
  201. § 137 Übergangsregelung 1326
  202. ZEHNTER TEIL Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
  203. ERSTES KAPITEL Bundesprüfanstalt für den Bergbau
  204. § 138 Errichtung 1329
  205. § 139 Aufgaben 1330
  206. § 140 Inanspruchnahme, Gebühren 1331
  207. ZWEITES KAPITEL Sachverständigenausschuß, Durchführung
  208. § 141 Sachverständigenausschuß Bergbau 1332
  209. § 142 Zuständige Behörden 1333
  210. § 143 Verwaltungsvorschriften 1337
  211. ELFTER TEIL Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
  212. § 144 Klage vor den ordentlichen Gerichten 1341
  213. § 145 Ordnungswidrigkeiten 1342
  214. § 146 Straftaten 1347
  215. § 147 Erforschung von Straftaten 1351
  216. § 148 Tatort, Gerichtsstand 1352
  217. ZWÖLFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
  218. ERSTES KAPITEL Alte Rechte und Verträge
  219. Schrifttum 1355
  220. § 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge 1358
  221. § 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen und § 151 Bergwerkseigentum 1360
  222. § 152 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen 1361
  223. § 155 Dingliche Gewinnungsrechte und § 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze und § 157 Grundrenten 1362
  224. § 158 Erbstollengerechtigkeiten und § 159 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken und § § 160 Enteignung alter Rechte und Verträge 1363
  225. § 161 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder und § 162 Entscheidung, Rechtsänderung 1364
  226. ZWEITES KAPITEL Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften 1365
  227. DRITTES KAPITEL Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften 1369
  228. Anhang 1397
  229. Sachregister 1451
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