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Vorbemerkung zur Rückrufkostenversicherung

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Band 5 Haftpflichtversicherung
Ein Kapitel aus dem Buch Band 5 Haftpflichtversicherung
Teil 8RückrufkostenversicherungVorbemerkung zur RückrufkostenversicherungBeim Rückruf handelt es sich um einepräventive Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr,die von der Nutzung eines Produkts für den Nutzer selbst oder Dritte ausgeht. Nach dem öffent-lich-rechtlichen Produktsicherheitsrecht ist Rückruf „jede Maßnahme, die auf Erwirkung derRückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt“.1Die Rückrufsituationzeichnet sich also dadurch aus, dass es durch die Produkte, die zurückgegeben werden sollen,noch zu keinem Eintritt eines Sach- und/oder Personenschadens gekommen ist.Haftpflichtansprüche, die in einer solchen Situation gegen den VN in seiner Eigenschaft alsHersteller, Quasi-Hersteller, Importeur oder Händler geltend gemacht werden, sind nach derSystematik der Haftpflichtversicherung alsechte Vermögensschädenzu qualifizieren, derenDeckung nach Ziff. 2.1 AHB 2016/A1-6.12.1 AHB BHV einer besonderen Vereinbarung bedarf.2Zwar werden echte Vermögensschaden in der Betriebshaftpflichtversicherung standardmäßigmitversichert. Vermögensschäden aus der Herstellung oder Lieferung von Produkten sind davonjedoch ausdrücklich ausgenommen (Ziff. 7.6.5.2 lit. a) BBR BHV/A1-6.12.1 lit. a) AHB BHV). So-weit es um den Ersatz der Kosten geht, die für einen von Seiten der Marktüberwachungsbehör-den angeordneten (vgl. § 8 Abs. 1 MüG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. c) MarktüberwachungsVO,§ 25 Abs. 7 i.V.m. § 6 ProdSG) und im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Rückruf verlangtwerden, handelt es sich zudem nicht um einen privatrechtlichen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (z.B. §§ 3 Abs. 2 lit. a), 10 VwVG), für den auch deshalb keine Deckung inder Betriebshaftpflichtversicherung besteht. Deckung für Haftpflichtansprüche Dritter bestehtauch nicht nach Maßgabe der Produkthaftpflichtversicherung, die den Ersatz von Rückrufkos-ten nicht vorsieht und – soweit es dennoch zu Überschneidungen mit den unter Nr. 4.2ff.ProdHM 2008 aufgeführten Vermögensschäden kommt – diese nach Nr. 6.2.8 ProdHM 2008 aus-drücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt.3Mangels Eintritts des Versicherungsfalles sindRückrufkosten weder in der Betriebs- noch in der Produkthaftpflichtversicherung alsRettungs-kostennach § 83 VVG ersatzfähig. Der Anwendungsbereich von § 90 VVG ist auf die Sachversi-cherung beschränkt.4Hier setzen die Rückrufkostenmodelle an, wobei es zwischen dem speziellfür die Kfz-Zulieferer-Branche entwickelten Bedingungswerk, das bereits seit 1981 angebotenwird(KfzRückRM), und dem Modell für Hersteller und Handelsbetriebe außerhalb des Kfz-Bereichs zu differenzieren gilt, für die der GDV erstmals 1998 Musterbedingungen veröffentlichthat(ProdRückRM).Das ProdRückRM unterscheidet sich vom KfzRückRM darin, dass Deckung nicht nur für denFall, dass der VN von einem anderen, der einen Rückruf durchgeführt hat, im Regresswege inAnspruch genommen wird (Fremdrückruf), sondern auf für denEigenrückrufgewährt wird,den der VN selbst durchführt. Die Deckung der Kosten für den Eigenrückruf ändert entgegenverbreiteter Ansicht5nichts an der Einordnung der ProdRückRM als Haftpflichtversicherung,weil der VN gegenüber den gefährdeten Endnutzern und im Fall der Anordnung durch dieMarktüberwachungsbehörden auch ihr gegenüber zum Rückruf verpflichtet ist (zu Einzelheiten1Vgl. Art. 3 Nr. 22 VO (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über Markt-überwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der RL 2004/42/EG und der VO (EG) Nr. 765/2008 und VO (EU) Nr. 305/2011, ABl. EU 2019 L 169, 1 (MarktüberwachungsVO); § 2 Nr. 24 ProdSG.2Staudinger/Halm/Wendt /WaldnerZiff. 1 RR-Hersteller/Handel Rn. 5.3Thürmann/Kettler/Thürmann34ff.4Vgl. Bruck/Möller/Koch9§ 90 VVG Rn. 6; Späte/Schimikowski/SchimikowskiProdRückRM Rn. 1;RudkowskiVersR201865, 68.5Vgl. Späte/Schimikowski/SchimikowskiProdRückRM Rn. 1; Looschelders/Pohlmann/LenzAnhang E Rn. 96;Veith/Gräfe/Bäcker/Ollick§ 16 Rn. 271, 295;Tamme518; Staudinger/Halm/Wendt /WaldnerZiff. 1 RR-Hersteller/Han-del Rn. 22.Koch1323https://doi.org/10.1515/9783110522686-414123
© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Teil 8RückrufkostenversicherungVorbemerkung zur RückrufkostenversicherungBeim Rückruf handelt es sich um einepräventive Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr,die von der Nutzung eines Produkts für den Nutzer selbst oder Dritte ausgeht. Nach dem öffent-lich-rechtlichen Produktsicherheitsrecht ist Rückruf „jede Maßnahme, die auf Erwirkung derRückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt“.1Die Rückrufsituationzeichnet sich also dadurch aus, dass es durch die Produkte, die zurückgegeben werden sollen,noch zu keinem Eintritt eines Sach- und/oder Personenschadens gekommen ist.Haftpflichtansprüche, die in einer solchen Situation gegen den VN in seiner Eigenschaft alsHersteller, Quasi-Hersteller, Importeur oder Händler geltend gemacht werden, sind nach derSystematik der Haftpflichtversicherung alsechte Vermögensschädenzu qualifizieren, derenDeckung nach Ziff. 2.1 AHB 2016/A1-6.12.1 AHB BHV einer besonderen Vereinbarung bedarf.2Zwar werden echte Vermögensschaden in der Betriebshaftpflichtversicherung standardmäßigmitversichert. Vermögensschäden aus der Herstellung oder Lieferung von Produkten sind davonjedoch ausdrücklich ausgenommen (Ziff. 7.6.5.2 lit. a) BBR BHV/A1-6.12.1 lit. a) AHB BHV). So-weit es um den Ersatz der Kosten geht, die für einen von Seiten der Marktüberwachungsbehör-den angeordneten (vgl. § 8 Abs. 1 MüG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. c) MarktüberwachungsVO,§ 25 Abs. 7 i.V.m. § 6 ProdSG) und im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Rückruf verlangtwerden, handelt es sich zudem nicht um einen privatrechtlichen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (z.B. §§ 3 Abs. 2 lit. a), 10 VwVG), für den auch deshalb keine Deckung inder Betriebshaftpflichtversicherung besteht. Deckung für Haftpflichtansprüche Dritter bestehtauch nicht nach Maßgabe der Produkthaftpflichtversicherung, die den Ersatz von Rückrufkos-ten nicht vorsieht und – soweit es dennoch zu Überschneidungen mit den unter Nr. 4.2ff.ProdHM 2008 aufgeführten Vermögensschäden kommt – diese nach Nr. 6.2.8 ProdHM 2008 aus-drücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt.3Mangels Eintritts des Versicherungsfalles sindRückrufkosten weder in der Betriebs- noch in der Produkthaftpflichtversicherung alsRettungs-kostennach § 83 VVG ersatzfähig. Der Anwendungsbereich von § 90 VVG ist auf die Sachversi-cherung beschränkt.4Hier setzen die Rückrufkostenmodelle an, wobei es zwischen dem speziellfür die Kfz-Zulieferer-Branche entwickelten Bedingungswerk, das bereits seit 1981 angebotenwird(KfzRückRM), und dem Modell für Hersteller und Handelsbetriebe außerhalb des Kfz-Bereichs zu differenzieren gilt, für die der GDV erstmals 1998 Musterbedingungen veröffentlichthat(ProdRückRM).Das ProdRückRM unterscheidet sich vom KfzRückRM darin, dass Deckung nicht nur für denFall, dass der VN von einem anderen, der einen Rückruf durchgeführt hat, im Regresswege inAnspruch genommen wird (Fremdrückruf), sondern auf für denEigenrückrufgewährt wird,den der VN selbst durchführt. Die Deckung der Kosten für den Eigenrückruf ändert entgegenverbreiteter Ansicht5nichts an der Einordnung der ProdRückRM als Haftpflichtversicherung,weil der VN gegenüber den gefährdeten Endnutzern und im Fall der Anordnung durch dieMarktüberwachungsbehörden auch ihr gegenüber zum Rückruf verpflichtet ist (zu Einzelheiten1Vgl. Art. 3 Nr. 22 VO (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über Markt-überwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der RL 2004/42/EG und der VO (EG) Nr. 765/2008 und VO (EU) Nr. 305/2011, ABl. EU 2019 L 169, 1 (MarktüberwachungsVO); § 2 Nr. 24 ProdSG.2Staudinger/Halm/Wendt /WaldnerZiff. 1 RR-Hersteller/Handel Rn. 5.3Thürmann/Kettler/Thürmann34ff.4Vgl. Bruck/Möller/Koch9§ 90 VVG Rn. 6; Späte/Schimikowski/SchimikowskiProdRückRM Rn. 1;RudkowskiVersR201865, 68.5Vgl. Späte/Schimikowski/SchimikowskiProdRückRM Rn. 1; Looschelders/Pohlmann/LenzAnhang E Rn. 96;Veith/Gräfe/Bäcker/Ollick§ 16 Rn. 271, 295;Tamme518; Staudinger/Halm/Wendt /WaldnerZiff. 1 RR-Hersteller/Han-del Rn. 22.Koch1323https://doi.org/10.1515/9783110522686-414123
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Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter I
  2. Verzeichnis der Bearbeiter der 10. Auflage V
  3. Vorwort VII
  4. Inhaltsverzeichnis IX
  5. Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur XXI
  6. Teil 1 Einleitung
  7. Vorwort 1
  8. Teil 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2016)
  9. Vorwort 29
  10. Ziff. 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 34
  11. Ziff. 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 92
  12. Ziff. 3 Versichertes Risiko 99
  13. Ziff. 4 Vorsorgeversicherung 109
  14. Ziff. 5 Leistungen der Versicherung 126
  15. Ziff. 6 Begrenzung der Leistungen 205
  16. Ziff. 7 Ausschlüsse 229
  17. Ziff. 8 Beginn des Versicherungsschutzes 374
  18. Ziff. 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 376
  19. Ziff. 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 378
  20. Ziff. 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 380
  21. Ziff. 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 382
  22. Ziff. 13 Beitragsregulierung 384
  23. Ziff. 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 391
  24. Ziff. 15 Beitragsangleichung 392
  25. Ziff. 16 Dauer und Ende des Vertrages 396
  26. Ziff. 17 Wegfall des versicherten Risikos 398
  27. Ziff. 18 Kündigung nach Beitragsangleichung 401
  28. Ziff. 19 Kündigung nach Versicherungsfall 402
  29. Ziff. 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 407
  30. Ziff. 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 409
  31. Ziff. 22 Mehrfachversicherung 411
  32. Ziff. 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des VN 413
  33. Ziff. 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 418
  34. Ziff. 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 423
  35. Ziff. 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 448
  36. Ziff. 27 Mitversicherte Person 450
  37. Ziff. 28 Abtretungsverbot 457
  38. Ziff. 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 459
  39. Ziff. 30 Verjährung 461
  40. Ziff. 31 Zuständiges Gericht 463
  41. Ziff. 32 Anzuwendendes Recht 465
  42. Ziff. 33 Begriffsbestimmung 467
  43. Teil 3 Privathaftpflichtversicherung
  44. A. Tarifstruktur IX – Privathaftpflicht (BBR PHV) 469
  45. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) 586
  46. Teil 4 Betriebshaftpflichtversicherung
  47. A. Tarifstruktur Allgemeiner Teil AT – Betriebshaftpflicht (BBR BHV) 671
  48. B. A1 AVB BHV (Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko) 761
  49. Teil 5 Produkthaftpflichtversicherung
  50. A. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell) (ProdHM) 825
  51. B. A3 AVB BHV (Produkthaftpflichtrisiko) 951
  52. Teil 6 Umwelthaftpflichtversicherung
  53. A. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell) (UmweltHM) 999
  54. B. UHV-Basis 1081
  55. C. A2-1 AVB BHV Umwelthaftpflichtversicherung 1093
  56. D. A2 AVB BHV (Umweltrisikoversicherung) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) 1110
  57. Teil 7 Umweltschadensversicherung
  58. A. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV) 1159
  59. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens- Basisversicherung (USV Basis) 1227
  60. C. A2-2 AVB BHV Umweltschadensversicherung 1252
  61. D. A2 AVB BHV (Umweltrisikoversicherung) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) 1281
  62. Teil 8 Rückrufkostenversicherung
  63. Vorbemerkung zur Rückrufkostenversicherung 1323
  64. A. Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- und Handelsbetriebe (ProdRückRM) 1324
  65. B. A4 AVB BHV Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) 1351
  66. C. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Kfz-Teile-Zulieferer (KfzRückRM) 1364
  67. D. A5 AVB BHV Rückrufkostenrisiko für Kfz-Teile-Zulieferer Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) 1386
  68. Teil 9 IT-Risiken
  69. A. Zusatzbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für die Nutzer von Internet-Technologien (BetrH IT) 1405
  70. B. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von IT-Dienstleistern 1412
  71. Teil 10 Cyberversicherung
  72. A. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung (AVB Cyber) 1459
  73. B. Cyber-Assistanceleistungen (CyberAss) 1587
  74. Sachregister 1595
Heruntergeladen am 21.9.2025 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110522686-053/html?lang=de&srsltid=AfmBOoqsPNPcUzzbtf5z3V9Dl3iqgfn6NdvAGQVoKf_Y-XI262oDUnmb
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