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§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen

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Band 11 §§ 211-231
Ein Kapitel aus dem Buch Band 11 §§ 211-231
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krank-heit wehrlose Person, die1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht,für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechsMonaten bis zu zehn Jahren bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbe-fohlene Person durch die Tat in die Gefahr1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklungbringt.(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten biszu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechsMonaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.SchrifttumAchenbachHistorische und dogmatische Grundlagen der strafrechtssystematischen Schuldlehre (1974);BloyDer straf-rechtliche Schutz der psychischen Integrität, Festschrift Eser (2005) 233;Egle et al.Sexueller Missbrauch, Misshandlung,Vernachlässigung, 4. Aufl. (2016);GrünewaldZur Strafbarkeit eines Mordes durch Unterlassen – erläutert an densogenannten tatbezogenen Mordmerkmalen der zweiten Gruppe, Jura2005519;dies.Das vorsätzliche Tötungsdelikt(2010);dies.Reform der Tötungsdelikte. Plädoyer für ein Privilegierungskonzept (2016);HaasStrafbegriff, Staatsver-ständnis und Prozessstruktur (2008);ders.Zur Notwendigkeit einer Reform der Tötungsdelikte. Zugleich eine kritischeWürdigung des Abschlussberichts der Expertengruppe, ZStW128(2016) 316;Hagemeier/BülteZum Vorschlag einesneuen § 226a StGB zur Bestrafung der Genitalverstümmelung, JZ2010406;HeineTötung aus „niedrigen Beweggrün-den“ (1988);HörnleTatproportionale Strafzumessung (1999);dies.Das antiquierte Schuldverständnis der traditionellenStrafzumessungsrechtsprechung und -lehre, JZ19991080;dies.Zur Relevanz von Beweggründen für die Bewertungvon Tötungsdelikten – am Beispiel sog. „Ehrenmorde“, Festschrift Frisch (2013) 653;dies.Kriminalstrafe ohne Schuld-vorwurf (2013);dies.Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft. Gut-achten C zum 70. Deutschen Juristentag (2014) (zit.HörnleGutachten C);KelkerZur Legitimität von Gesinnungsmerk-malen im Strafrecht (2007);KnauerDer Schutz der Psyche im Strafrecht (2013);KüperDas Verbrechen am Seelenleben.Feuerbach und der Fall Kaspar Hauser in strafgeschichtlicher Betrachtung (1991);MeurerProbleme des Tatbestandesder Mißhandlung Schutzbefohlener (§ 223b StGB), Diss. Köln 1997;MüssigMord und Totschlag (2005);Rissing-van SaanDie Behandlung rechtlicher Handlungseinheit in der Rechtsprechung nach Aufgabe der fortgesetzten Handlung, Fest-gabe BGH 50 (2000) 475;SchmidhäuserGesinnungsmerkmale im Strafrecht (1958);SchneiderKörperliche Gewaltanwen-dung in der Familie (1987);SchrammEhe und Familie im Strafrecht (2011);SchrothZentrale Interpretationsproblemedes 6. Strafrechtsreformgesetzes, NJW19982861;SeegerDie Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB(2014);SteinbergStrafe für das Versetzen in Todesangst (2014);TimmGesinnung und Straftat (2012);WardaKonstrukti-ve Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenfassung eines mehraktigen Geschehens zu einer Tat, dargestellt amBeispiel des Tatbestandsmerkmals „quälen“ in § 225 StGB, Festschrift Hirsch (1999) 391;WerleJustiz-Strafrecht undpolizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich (1989);WolfslastPsychotherapie in den Grenzen des Rechts(1985).Hinweise zur älteren Literatur finden sich beiHirschLK11§ 225.Grünewald641https://doi.org/10.1515/9783110490145-020
© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krank-heit wehrlose Person, die1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht,für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechsMonaten bis zu zehn Jahren bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbe-fohlene Person durch die Tat in die Gefahr1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklungbringt.(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten biszu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechsMonaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.SchrifttumAchenbachHistorische und dogmatische Grundlagen der strafrechtssystematischen Schuldlehre (1974);BloyDer straf-rechtliche Schutz der psychischen Integrität, Festschrift Eser (2005) 233;Egle et al.Sexueller Missbrauch, Misshandlung,Vernachlässigung, 4. Aufl. (2016);GrünewaldZur Strafbarkeit eines Mordes durch Unterlassen – erläutert an densogenannten tatbezogenen Mordmerkmalen der zweiten Gruppe, Jura2005519;dies.Das vorsätzliche Tötungsdelikt(2010);dies.Reform der Tötungsdelikte. Plädoyer für ein Privilegierungskonzept (2016);HaasStrafbegriff, Staatsver-ständnis und Prozessstruktur (2008);ders.Zur Notwendigkeit einer Reform der Tötungsdelikte. Zugleich eine kritischeWürdigung des Abschlussberichts der Expertengruppe, ZStW128(2016) 316;Hagemeier/BülteZum Vorschlag einesneuen § 226a StGB zur Bestrafung der Genitalverstümmelung, JZ2010406;HeineTötung aus „niedrigen Beweggrün-den“ (1988);HörnleTatproportionale Strafzumessung (1999);dies.Das antiquierte Schuldverständnis der traditionellenStrafzumessungsrechtsprechung und -lehre, JZ19991080;dies.Zur Relevanz von Beweggründen für die Bewertungvon Tötungsdelikten – am Beispiel sog. „Ehrenmorde“, Festschrift Frisch (2013) 653;dies.Kriminalstrafe ohne Schuld-vorwurf (2013);dies.Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft. Gut-achten C zum 70. Deutschen Juristentag (2014) (zit.HörnleGutachten C);KelkerZur Legitimität von Gesinnungsmerk-malen im Strafrecht (2007);KnauerDer Schutz der Psyche im Strafrecht (2013);KüperDas Verbrechen am Seelenleben.Feuerbach und der Fall Kaspar Hauser in strafgeschichtlicher Betrachtung (1991);MeurerProbleme des Tatbestandesder Mißhandlung Schutzbefohlener (§ 223b StGB), Diss. Köln 1997;MüssigMord und Totschlag (2005);Rissing-van SaanDie Behandlung rechtlicher Handlungseinheit in der Rechtsprechung nach Aufgabe der fortgesetzten Handlung, Fest-gabe BGH 50 (2000) 475;SchmidhäuserGesinnungsmerkmale im Strafrecht (1958);SchneiderKörperliche Gewaltanwen-dung in der Familie (1987);SchrammEhe und Familie im Strafrecht (2011);SchrothZentrale Interpretationsproblemedes 6. Strafrechtsreformgesetzes, NJW19982861;SeegerDie Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB(2014);SteinbergStrafe für das Versetzen in Todesangst (2014);TimmGesinnung und Straftat (2012);WardaKonstrukti-ve Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenfassung eines mehraktigen Geschehens zu einer Tat, dargestellt amBeispiel des Tatbestandsmerkmals „quälen“ in § 225 StGB, Festschrift Hirsch (1999) 391;WerleJustiz-Strafrecht undpolizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich (1989);WolfslastPsychotherapie in den Grenzen des Rechts(1985).Hinweise zur älteren Literatur finden sich beiHirschLK11§ 225.Grünewald641https://doi.org/10.1515/9783110490145-020
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Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter I
  2. Verzeichnis der Bearbeiter der 13. Auflage V
  3. Vorwort IX
  4. Inhaltsverzeichnis XI
  5. Abkürzungsverzeichnis XIII
  6. Schrifttum und abgekürzt zitierte Literatur XXXVII
  7. BESONDERER TEIL
  8. SECHZEHNTER ABSCHNITT Straftaten gegen das Leben
  9. Vorbemerkungen zu den §§ 211 ff 1
  10. § 211 Mord 103
  11. § 212 Totschlag 183
  12. § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags 233
  13. §§ 214, 215 (weggefallen) 249
  14. § 216 Tötung auf Verlangen 249
  15. § 217 (a.F.) Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 284
  16. Vorbemerkungen zu den §§ 218 ff. 296
  17. § 218 Schwangerschaftsabbruch 338
  18. § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs 373
  19. § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung 411
  20. § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch 421
  21. § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage 427
  22. § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (aufgehoben) 440
  23. § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft 441
  24. §§ 219c, 219d, 220, 220a (weggefallen) 445
  25. § 221 Aussetzung 445
  26. § 222 Fahrlässige Tötung 486
  27. SIEBZEHNTER ABSCHNITT Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
  28. Vorbemerkungen zu den §§ 223 ff. 532
  29. § 223 Körperverletzung 534
  30. § 224 Gefährliche Körperverletzung 612
  31. § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen 641
  32. § 226 Schwere Körperverletzung 661
  33. § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien 683
  34. § 227 Körperverletzung mit Todesfolge 706
  35. § 228 Einwilligung 725
  36. § 229 Fahrlässige Körperverletzung 748
  37. § 230 Strafantrag 764
  38. § 231 Beteiligung an einer Schlägerei 775
  39. Sachregister 795
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