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§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

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Band 7/1 §§ 211-231
Ein Kapitel aus dem Buch Band 7/1 §§ 211-231
ist.173Zumal eine Tatortstrafbarkeit nur angenommen werden kann, wenn das Verhaltenin dem jeweiligen Land mit Kriminalstrafe bedroht ist. Außerstrafrechtliche Sanktionen,wie beispielsweise im Bereich des Verwaltungsunrechts, genügen daher nicht.174Durch dieAufnahme des § 226a in § 5 Nr. 9a lit. b gilt das deutsche Strafrecht nun auch beiAuslandtaten unabhängig von dem am Tatort geltenden Recht, wenn der Täter zur Zeitder Tat Deutscher ist oder die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tatihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.175§ 227Körperverletzung mit Todesfolge(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod derverletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahrenzu erkennen.SchrifttumAltenhainDer Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bei den erfolgsqualifi-zierten Delikten, GA199619;AmbosPräterintentionalität und ErfolgsqualifikationRechtsverglei-chende Überlegungen, GA2002455 ff;Diez-RipollésDie durch eine fahrlässig herbeigeführte schwe-re Tatfolge qualifizierten Delikte und das Schuldprinzip, ZStW96(1984), 1059;EngländerDerGefahrzusammenhang bei der Körperverletzung mit Todesfolge, GA2008669;ders. Der Gefahr-zusammenhang bei der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen, NStZ2018135;FeilckeDer Exzeß eines Mittäters bei den erfolgsqualifizierten Delikten (Diss. Marburg 2001);FerschlDasProblem des unmittelbaren Zusammenhangs beim erfolgsqualifizierten Delikt (1999);FreundDiebesonders leichtfertige Tötung. Zugleich ein Beitrag zurspezifischen Gefahrverwirklichungbei derKörperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), Festschrift Frisch (2013) 677;GeilenUnmittelbarkeitund Erfolgsqualifizierung, Festschrift Welzel (1974) 655;HirschZur Problematik des erfolgsqualifi-zierten Delikts, GA197265;ders.DerunmittelbareZusammenhang zwischen Grunddelikt undschwerer Folge beim erfolgsqualifizierten Delikt, Festschrift Oehler (1985) 111;IngelfingerDie Kör-perverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen und die Entsprechensklausel des § 13 Abs. 1 Halbs. 2StGB, GA1997573;KöhlerBeteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispielder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 I StGB) (2000);KühlErfolgsqualifizierte Delikte in derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Festgabe 50 Jahre Bundesgerichtshof (2000) 237;KüperErfolgsqualifizierteroderfolgenschwererVersuch? Festschrift Herzberg (2008) 323;KüpperUnmittelbarkeit und Letalität. Zum Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge, FestschriftHirsch (1999) 615;ders.DerunmittelbareZusammenhang zwischen Grunddelikt und schwererFolge beim erfolgsqualifizierten Delikt (1982);LohmeyerFahrlässige Tötungen im Strafrecht und dasErfordernis des spezifischen Gefahrrealisierungszusammenhangs bei den todesqualifizierten Delikten173Nach der Antwort der Bundesregierung auf dieKleine Anfrage der Fraktion der SPDWirk-same Bekämpfung der Genitalverstümme-lungist die weibliche Genitalverstümmelungin folgenden Ländern nicht mit Strafe bedroht:die Demokratische Republik Kongo, Gambia,Liberia, Nigeria, Sierra Leone, Somalia, Su-dan, Indien, Indonesien, Malaysia, Pakistan,Jemen (BTDrucks. 17/9005 S. 3).174BGHSt275, 8; ausführlichWerle/JeßbergerLK12§ 7 Rdn. 27 ff.175Kritisch zu dieser ErweiterungvHH/Eschel-bachRdn. 20.17. Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit§ 227678Grünewaldhttps://doi.org/10.1515/9783110262193-023
© 2018 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

ist.173Zumal eine Tatortstrafbarkeit nur angenommen werden kann, wenn das Verhaltenin dem jeweiligen Land mit Kriminalstrafe bedroht ist. Außerstrafrechtliche Sanktionen,wie beispielsweise im Bereich des Verwaltungsunrechts, genügen daher nicht.174Durch dieAufnahme des § 226a in § 5 Nr. 9a lit. b gilt das deutsche Strafrecht nun auch beiAuslandtaten unabhängig von dem am Tatort geltenden Recht, wenn der Täter zur Zeitder Tat Deutscher ist oder die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tatihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.175§ 227Körperverletzung mit Todesfolge(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod derverletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahrenzu erkennen.SchrifttumAltenhainDer Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bei den erfolgsqualifi-zierten Delikten, GA199619;AmbosPräterintentionalität und ErfolgsqualifikationRechtsverglei-chende Überlegungen, GA2002455 ff;Diez-RipollésDie durch eine fahrlässig herbeigeführte schwe-re Tatfolge qualifizierten Delikte und das Schuldprinzip, ZStW96(1984), 1059;EngländerDerGefahrzusammenhang bei der Körperverletzung mit Todesfolge, GA2008669;ders. Der Gefahr-zusammenhang bei der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen, NStZ2018135;FeilckeDer Exzeß eines Mittäters bei den erfolgsqualifizierten Delikten (Diss. Marburg 2001);FerschlDasProblem des unmittelbaren Zusammenhangs beim erfolgsqualifizierten Delikt (1999);FreundDiebesonders leichtfertige Tötung. Zugleich ein Beitrag zurspezifischen Gefahrverwirklichungbei derKörperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), Festschrift Frisch (2013) 677;GeilenUnmittelbarkeitund Erfolgsqualifizierung, Festschrift Welzel (1974) 655;HirschZur Problematik des erfolgsqualifi-zierten Delikts, GA197265;ders.DerunmittelbareZusammenhang zwischen Grunddelikt undschwerer Folge beim erfolgsqualifizierten Delikt, Festschrift Oehler (1985) 111;IngelfingerDie Kör-perverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen und die Entsprechensklausel des § 13 Abs. 1 Halbs. 2StGB, GA1997573;KöhlerBeteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispielder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 I StGB) (2000);KühlErfolgsqualifizierte Delikte in derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Festgabe 50 Jahre Bundesgerichtshof (2000) 237;KüperErfolgsqualifizierteroderfolgenschwererVersuch? Festschrift Herzberg (2008) 323;KüpperUnmittelbarkeit und Letalität. Zum Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge, FestschriftHirsch (1999) 615;ders.DerunmittelbareZusammenhang zwischen Grunddelikt und schwererFolge beim erfolgsqualifizierten Delikt (1982);LohmeyerFahrlässige Tötungen im Strafrecht und dasErfordernis des spezifischen Gefahrrealisierungszusammenhangs bei den todesqualifizierten Delikten173Nach der Antwort der Bundesregierung auf dieKleine Anfrage der Fraktion der SPDWirk-same Bekämpfung der Genitalverstümme-lungist die weibliche Genitalverstümmelungin folgenden Ländern nicht mit Strafe bedroht:die Demokratische Republik Kongo, Gambia,Liberia, Nigeria, Sierra Leone, Somalia, Su-dan, Indien, Indonesien, Malaysia, Pakistan,Jemen (BTDrucks. 17/9005 S. 3).174BGHSt275, 8; ausführlichWerle/JeßbergerLK12§ 7 Rdn. 27 ff.175Kritisch zu dieser ErweiterungvHH/Eschel-bachRdn. 20.17. Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit§ 227678Grünewaldhttps://doi.org/10.1515/9783110262193-023
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Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort VII
  3. Inhaltsübersicht IX
  4. Abkürzungsverzeichnis XI
  5. Literaturverzeichnis XXXV
  6. BESONDERER TEIL
  7. Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
  8. Vor §§ 211 ff Vorbemerkungen zu den Tötungsdelikten 1
  9. § 211 Mord 91
  10. § 212 Totschlag 171
  11. § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags 224
  12. §§ 214, 215 (weggefallen) 241
  13. § 216 Tötung auf Verlangen 241
  14. § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 266
  15. Vor §§ 218 Vorbemerkungen zum Schwangerschaftsabbruch 292
  16. § 218 Schwangerschaftsabbruch 324
  17. § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs 355
  18. § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung 390
  19. § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch 399
  20. § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage 405
  21. § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft 418
  22. § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwan 422
  23. § 221 Aussetzung 425
  24. § 222 Fahrlässige Tötung 450
  25. Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
  26. Vor §§ 223 ff Vorbemerkungen zum Siebzehnten Abschnitt 483
  27. § 223 Körperverletzung 485
  28. § 224 Gefährliche Körperverletzung 573
  29. § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen 604
  30. § 226 Schwere Körperverletzung 627
  31. § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien 650
  32. § 227 Körperverletzung mit Todesfolge 678
  33. § 228 Einwilligung 699
  34. § 229 Fahrlässige Körperverletzung 725
  35. § 230 Strafantrag 739
  36. § 231 Beteiligung an einer Schlägerei 750
  37. Sachregister 773
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