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§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen

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Band 7/1 §§ 211-231
Ein Kapitel aus dem Buch Band 7/1 §§ 211-231
VI. Strafprozessuales45Die Strafverfolgung wegen einer gefährlichen Körperverletzung setzt keinen Strafantragvoraus (vgl. § 230). Seit dem 6. StrRG handelt es sich auch nicht mehr um ein Privatklage-delikt. Die gefährliche Körperverletzung wurde aus § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestrichen. DerVerletzte kann sich gem. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO der erhobenen öffentlichen Klage alsNebenkläger anschließen (vgl. auch BGHSt33114). Das Gericht muss gem. § 265 Abs. 1StPO den Hinweis geben, welche mögliche Begehungsweise es annehmen will, da bei § 224Abs. 1 die einzelnen Begehungsmodalitäten ihrem Wesen nach unterschiedlich sind.225Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, handelt es sich gem. § 337 StPO umeinen revisiblen Verfahrensfehler, wenn das vorinstanzliche Urteil auf diesem beruht. Mitdem 6. StrRG ist die gefährliche Körperverletzung außerdem in den Kreis der Straftatenaufgenommen worden, bei denen gem. § 112 a StPO ein sonstiger Haftgrund vorliegenkann. Dieser besteht gem. Abs. 1 Nr. 2, wenn der Beschuldigte dringend verdächtigt ist,wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straf-tat z.B. nach § 224 begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen,dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehenoder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforder-lich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.§ 225Mißhandlung von Schutzbefohlenen(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krank-heit wehrlose Person, die1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, fürsie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monatenbis zu zehn Jahren bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutz-befohlene Person durch die Tat in die Gefahr1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklungbringt.(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monatenbis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechsMonaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.225BGH NStZ1984328, 329; BGH StV1997237;KüpperNStZ1986249, 251.17. Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit§ 225604Grünewaldhttps://doi.org/10.1515/9783110262193-020
© 2018 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

VI. Strafprozessuales45Die Strafverfolgung wegen einer gefährlichen Körperverletzung setzt keinen Strafantragvoraus (vgl. § 230). Seit dem 6. StrRG handelt es sich auch nicht mehr um ein Privatklage-delikt. Die gefährliche Körperverletzung wurde aus § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestrichen. DerVerletzte kann sich gem. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO der erhobenen öffentlichen Klage alsNebenkläger anschließen (vgl. auch BGHSt33114). Das Gericht muss gem. § 265 Abs. 1StPO den Hinweis geben, welche mögliche Begehungsweise es annehmen will, da bei § 224Abs. 1 die einzelnen Begehungsmodalitäten ihrem Wesen nach unterschiedlich sind.225Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, handelt es sich gem. § 337 StPO umeinen revisiblen Verfahrensfehler, wenn das vorinstanzliche Urteil auf diesem beruht. Mitdem 6. StrRG ist die gefährliche Körperverletzung außerdem in den Kreis der Straftatenaufgenommen worden, bei denen gem. § 112 a StPO ein sonstiger Haftgrund vorliegenkann. Dieser besteht gem. Abs. 1 Nr. 2, wenn der Beschuldigte dringend verdächtigt ist,wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straf-tat z.B. nach § 224 begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen,dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehenoder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforder-lich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.§ 225Mißhandlung von Schutzbefohlenen(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krank-heit wehrlose Person, die1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, fürsie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monatenbis zu zehn Jahren bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutz-befohlene Person durch die Tat in die Gefahr1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklungbringt.(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monatenbis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechsMonaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.225BGH NStZ1984328, 329; BGH StV1997237;KüpperNStZ1986249, 251.17. Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit§ 225604Grünewaldhttps://doi.org/10.1515/9783110262193-020
© 2018 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort VII
  3. Inhaltsübersicht IX
  4. Abkürzungsverzeichnis XI
  5. Literaturverzeichnis XXXV
  6. BESONDERER TEIL
  7. Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
  8. Vor §§ 211 ff Vorbemerkungen zu den Tötungsdelikten 1
  9. § 211 Mord 91
  10. § 212 Totschlag 171
  11. § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags 224
  12. §§ 214, 215 (weggefallen) 241
  13. § 216 Tötung auf Verlangen 241
  14. § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 266
  15. Vor §§ 218 Vorbemerkungen zum Schwangerschaftsabbruch 292
  16. § 218 Schwangerschaftsabbruch 324
  17. § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs 355
  18. § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung 390
  19. § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch 399
  20. § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage 405
  21. § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft 418
  22. § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwan 422
  23. § 221 Aussetzung 425
  24. § 222 Fahrlässige Tötung 450
  25. Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
  26. Vor §§ 223 ff Vorbemerkungen zum Siebzehnten Abschnitt 483
  27. § 223 Körperverletzung 485
  28. § 224 Gefährliche Körperverletzung 573
  29. § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen 604
  30. § 226 Schwere Körperverletzung 627
  31. § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien 650
  32. § 227 Körperverletzung mit Todesfolge 678
  33. § 228 Einwilligung 699
  34. § 229 Fahrlässige Körperverletzung 725
  35. § 230 Strafantrag 739
  36. § 231 Beteiligung an einer Schlägerei 750
  37. Sachregister 773
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