Startseite Rechtswissenschaften I. Die Prozesskostensicherheit im internationalen Zivilprozess (§§ 110–113 ZPO)
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I. Die Prozesskostensicherheit im internationalen Zivilprozess (§§ 110–113 ZPO)

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I. Die Prozesskostensicherheitim internationalen Zivilprozess (§§110–113 ZPO)§ 110Prozesskostensicherheit(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Pro-zesskosten Sicherheit.(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:1. wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werdenkann;2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagtenauf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendesGrundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt,4. bei Widerklagen;5. bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.SchrifttumAhrensAusländersicherheit im einstweiligen Verfügungsverfahren, FS Nagel, 1987, S. 1 ff.;BajonsAk-torischeKautionundgemeinschaftsrechtlichesDiskriminierungsverbot,öJZ2002,581ff.;Bork/Schmidt-ParzefallZur Reformbedürftigkeit des § 110 ZPO, JZ 1994, 18ff.;BungertSicherheitsleistung durchAusländer und europäische Dienstleistungsfreiheit, iStR 1993, 481ff.;ders.Prozeßkostensicherheits-leistungausländischerKapitalgesellschafterunddieDiskriminierungsverbotedesEWG-Vertrages,EWS1993,315;DanelzikSicherheitsleistungfürdieProzeßkosten,Diss.Bonn1976,HaaseDasErfordernisderProzesskostensicherheit i.S. von §110 ZPO im schiedsgerichtlichen Verfahren, BB 1995, 1252ff.;HennAusländersicherheitsleistung für Prozeßkosten, NJW 1969, 1374ff.;DemharterIst ein die Leistung vonAusländersicherheit anordnendes Zwischenurteil selbständig anfechtbar?, MDR 1986, 186ff.;HennAusländer-Sicherheitsleistung für Prozesskosten, NJW 1969, 1374ff.;KampfSicherheitsleistung durchbritische Staatsangehörige – Ein Beitrag zur Anwendbarkeit des § 110 ZPO, NJW 1990, 3054ff.;KaumAusländersicherheitfürBriten–InlandsbezugausländischerVorbehaltserklärungen,IPRax1992,18ff.;LeibleAusländersicherheit und einstweiligerRechtsschutz, NJW 1995, 2817ff.;LutterlohSind lettlän-discheStaatsangehörigezurSicherheitsleistungwegenderProzesskostenverpflichtet?,JW1929,417ff.;NegroDie Zweckmäßigkeit der Annahme des italienischen Instituts der Sicherheitsleistung für dieProzesskosten seitens verschiedener Staaten, ZZP 67 (1954), 237ff.; ReimannDer Verzicht auf dieProzesskostensicherheit US-amerikanischer Kläger nach § 110 II, IPRax 1998, 250ff.;RützelAusländer-sicherheit und Nebenintervention, NJW 1998, 2086ff.;SchackProzesskostensicherheit im VerhältnisDeutschland – USA, FS Schütze, 1999, S. 145ff.;SchmiederZur Höhe der Ausländersicherheit im Patent-nichtigkeitsverfahren,GRUR1982,112ff.;SchneiderDieSicherheitsleistungausländischerKlägerfürdieProzesskosten des Beklagen, JurBüro 1966, 447ff.;SchützeZur Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der17

I. Die Prozesskostensicherheitim internationalen Zivilprozess (§§110–113 ZPO)§ 110Prozesskostensicherheit(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Pro-zesskosten Sicherheit.(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:1. wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werdenkann;2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagtenauf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendesGrundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt,4. bei Widerklagen;5. bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.SchrifttumAhrensAusländersicherheit im einstweiligen Verfügungsverfahren, FS Nagel, 1987, S. 1 ff.;BajonsAk-torischeKautionundgemeinschaftsrechtlichesDiskriminierungsverbot,öJZ2002,581ff.;Bork/Schmidt-ParzefallZur Reformbedürftigkeit des § 110 ZPO, JZ 1994, 18ff.;BungertSicherheitsleistung durchAusländer und europäische Dienstleistungsfreiheit, iStR 1993, 481ff.;ders.Prozeßkostensicherheits-leistungausländischerKapitalgesellschafterunddieDiskriminierungsverbotedesEWG-Vertrages,EWS1993,315;DanelzikSicherheitsleistungfürdieProzeßkosten,Diss.Bonn1976,HaaseDasErfordernisderProzesskostensicherheit i.S. von §110 ZPO im schiedsgerichtlichen Verfahren, BB 1995, 1252ff.;HennAusländersicherheitsleistung für Prozeßkosten, NJW 1969, 1374ff.;DemharterIst ein die Leistung vonAusländersicherheit anordnendes Zwischenurteil selbständig anfechtbar?, MDR 1986, 186ff.;HennAusländer-Sicherheitsleistung für Prozesskosten, NJW 1969, 1374ff.;KampfSicherheitsleistung durchbritische Staatsangehörige – Ein Beitrag zur Anwendbarkeit des § 110 ZPO, NJW 1990, 3054ff.;KaumAusländersicherheitfürBriten–InlandsbezugausländischerVorbehaltserklärungen,IPRax1992,18ff.;LeibleAusländersicherheit und einstweiligerRechtsschutz, NJW 1995, 2817ff.;LutterlohSind lettlän-discheStaatsangehörigezurSicherheitsleistungwegenderProzesskostenverpflichtet?,JW1929,417ff.;NegroDie Zweckmäßigkeit der Annahme des italienischen Instituts der Sicherheitsleistung für dieProzesskosten seitens verschiedener Staaten, ZZP 67 (1954), 237ff.; ReimannDer Verzicht auf dieProzesskostensicherheit US-amerikanischer Kläger nach § 110 II, IPRax 1998, 250ff.;RützelAusländer-sicherheit und Nebenintervention, NJW 1998, 2086ff.;SchackProzesskostensicherheit im VerhältnisDeutschland – USA, FS Schütze, 1999, S. 145ff.;SchmiederZur Höhe der Ausländersicherheit im Patent-nichtigkeitsverfahren,GRUR1982,112ff.;SchneiderDieSicherheitsleistungausländischerKlägerfürdieProzesskosten des Beklagen, JurBüro 1966, 447ff.;SchützeZur Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der17
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