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BGH, Urteil vom 13.2.2006 – II ZR 62/04, Eigenkapitalersatz von stillen Gesellschaftern

Veröffentlicht/Copyright: 29. Juni 2006
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Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
Aus der Zeitschrift Band 16 Heft 7

Abstract

GmbHG § 30; HGB § 230; ZPO §§ 531, 592

Urteil vom 13.2.2006 – II ZR 62/04

1. Ein an einer GmbH beteiligter stiller Gesellschafter ist in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichsteht (Bestätigung von BGHZ 106, 7). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, kann das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfen.

2. Besteht in einer Gesellschaft dauerhaft eine Unterbilanz, ohne dass auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, können die Gesellschafter aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten sein, Maßnahmen zu ergreifen, um stille Reserven aufzulösen, wenn nur so der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters ohne Verletzung des § 30 GmbHG erfüllt werden kann.

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Online erschienen: 2006-06-29
Erschienen im Druck: 2006-06-26

Walter de Gruyter GmbH & Co. KG

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