Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins als Beispiel für die Haftung der Sportvereine für Sportunfälle
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Klaus Weber
Abstract
I. Praktische Bedeutung
Fragen der Haftung aus Berg- und Skiunfällen beschäftigen zunehmend die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Dabei ist die strafrechtliche und die zivilrechtliche Entwicklung nicht gleich: während Staatsanwaltschaften und Strafgerichte eher dazu neigen, die Eigenverantwortlichkeit des Bergsteigers anzuerkennen, tendieren die Zivilgerichte dazu, das alpine Haftungsnetz immer enger zu knüpfen. Die Strafjustiz hat es allerdings leichter: sie hat zu entscheiden, ob neben aller anderen Unbill auch noch eine strafrechtliche Sanktion verhängt wird; hier lässt sich leicht großzügig sein. Die Ziviljustiz ist mit den dauernden Folgen des Unfalls konfrontiert, namentlich mit lebenslangem Siechtum und der Vernichtung der Zukunft meist junger Menschen. Vielfach steht auch eine Haftpflichtversicherung im Hintergrund. Keiner der in der Rechtsprechung behandelten Fälle betrifft Bagatellen.
Walter de Gruyter GmbH & Co. KG
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- Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins als Beispiel für die Haftung der Sportvereine für Sportunfälle
- Rechtsfragen der Korruption – Vorteilsnahme und Bestechlichkeit – steuerstrafrechtliche Konsequenzen
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- BGH v. 27.1.2005 – VII ZR 158/03, Haftung des Architekten aus § 823 Abs. 1 BGB für Baumängel (Peters)
- BGH v. 20.1.2005 – III ZR 278/04, Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreit um Kostenrechnung eines Notars (Preuß)
- BGH v. 10.2.2005 – III ZR 330/04, Keine Haftung der BRD für Krankenkassenkosten mittelloser Notfallpatienten (Strick/Tillmanns)
- BGH v. 28.10.2004 – 3 StR 301/03, Einschränkende Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger (Dölling)
- BVerfG v. 25.1.2005 – 2 BvR 656/99 Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des BGH zu den Rügeanforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (mit Abhandlung Güntge)
- Verzeichnis der Buchbesprechungen
- BAG aktuell
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