Rettungsfolter, Hilfspflichten und Schädigungen
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Vuko Andrić
Reviewed Publication:
Neuhaus Meike. Ist Rettungsfolter erlaubt? Die Diskussion über die Legitimität von Folter als letztes Mittel in Notsituationen. Paderborn: Brill mentis, 2023, 169 S.
Meike Neuhaus legt mit ihrem Buch Ist Rettungsfolter erlaubt? Die Diskussion über die Legitimität von Folter als letztes Mittel in Notsituationen einen beachtenswerten Beitrag über den moralischen und rechtlichen Status der Rettungsfolter vor. Das Buch besteht aus sechs Kapiteln. Es beginnt mit einem sehr kurzen Überblick über die Geschichte der Folter in Deutschland und ihren rechtlichen Status heute, um dann ausführlich den Fall Daschner darzustellen und ihn kurz vom Fall Götte abzugrenzen.
Im Daschner-Fall aus dem Jahr 2002 ließ Wolfgang Daschner, damals Polizeivizepräsident in Frankfurt am Main, den Entführer Magnus Gäfgen während eines Verhörs mit körperlichem Schmerz bedrohen, um ihn dazu zu bringen, das Versteck seines 11-jährigen Entführungsopfers Jakob von Metzler zu verraten, so dass dieser gerettet werden könnte. Daschner wusste allerdings nicht, dass Jakob zu diesem Zeitpunkt bereits von Gäfgen ermordet worden war. Daschner und der ausführende Polizist wurden später strafrechtlich verurteilt, allerdings unter Anerkennung stark mildernder Umstände. Auch im Fall Götte aus dem Jahr 1988 wurde ein Kind entführt. Der Polizeibeamte Helmut Götte wandte gegen den Tatverdächtigen Gewalt an und konnte so das Entführungsopfer befreien. Allerdings kam es im Götte-Fall nicht zu einer Verurteilung. Die unterschiedliche rechtliche Bewertung der Fälle wirft eine Reihe von Fragen auf, denen Neuhaus in den anschließenden Kapiteln nachgeht.
Kapitel 2 vertieft die Darstellung der rechtswissenschaftlichen Diskussion des Themas auf eine für Laien gut verständliche Weise. Zudem werden relevante Begriffe geklärt, die von Winfried Brugger vorgeschlagenen Bedingungen, unter denen Rettungsfolter erlaubt sein soll, dargestellt und ein diesen Bedingungen genügender Fall konstruiert.
Folter verletzt immer die Menschenwürde. Diese These wird zentral in Kapitel 3 verteidigt, wobei naheliegenderweise vorab diskutiert wird, was unter „Menschenwürde“ überhaupt zu verstehen ist.
Nun könnte man meinen: Wenn Folter immer die Menschenwürde verletzt, dann ist auch Rettungsfolter niemals moralisch erlaubt; zumal wenn, wie Neuhaus annimmt, es sich bei der Menschenwürde um das höchste moralische Gut handelt, das im Konfliktfall nicht durch andere moralische Güter überwogen werden kann. In Kapitel 4 argumentiert Neuhaus gleichwohl dafür, dass die Rettungsfolter unter bestimmten Bedingungen moralisch erlaubt sei: In Rettungsfoltersituationen gehe es um Würde gegen Würde; die Würde des Täters einerseits, die Würde des Opfers andererseits. Daher seien auch andere Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Rettungsfolter relevant. Diese Gesichtspunkte – insbesondere sei es ungerecht, wenn der Schutz der Täterin das Leid des Opfers verlängert – sprechen laut Neuhaus entscheidend für die moralische Zulässigkeit der Rettungsfolter.
Sollte moralisch erlaubte Folter auch rechtlich erlaubt sein? „Nein“ lautet die in Kapitel 5 gegebene Antwort, die argumentativ vor allem auf das Dammbruch-Argument und die Forderung gestützt wird, Menschenwürde als Grenze staatlichen Handelns zu betrachten. Folter solle demnach allgemein rechtlich verboten sein, jedoch könne Rettungsfolter unter bestimmten Bedingungen straffrei bleiben.
Kapitel 6 beschäftigt sich mit der Relevanz persönlicher Integrität im Kontext von Rettungsfolter. Hier wird vor allem für zwei Thesen argumentiert. Erstens: Rettungsfolter sei nicht moralisch geboten, wenn dies die Integrität des Polizisten nachhaltig beschädigt. Zweitens: Die Integrität eines Polizisten könne eine unerlaubte Rettungsfolter entschuldigen (im Gegensatz zu rechtfertigen). Dies sei bei Daschner der Fall.
Das Buch von Neuhaus bietet sehr viel interessantes Material. Es ist auch eine spannende und zugängliche Lektüre für Leserinnen und Leser, die sich mit dem Thema Rettungsfolter noch nicht intensiv beschäftigt haben. Bemerkenswert scheint mir insbesondere, dass man neben einem Einblick in die rechtswissenschaftliche Diskussion auch mit relevanter psychologischer Literatur vertraut gemacht wird.
Wir kommen jetzt zum kritischen Teil der Rezension. In diesem beschränke ich mich auf das in Kapitel 4 vertretene Argument für die moralische Zulässigkeit von Rettungsfolter. Wie bereits dargestellt, argumentiert Neuhaus dafür, dass in Rettungsfoltersituationen Würde-gegen-Würde-Kollisionen vorliegen (81–90) und dass weitere Gesichtspunkte dafür sprechen, in diesen Situationen zugunsten des Entführungsopfers zu entscheiden (90–109). Anschließend widmet sie sich zwei Einwänden (109–118). Ich glaube, dass sie einen dieser Einwände nicht vollends entkräftet:
Die Handlung der Polizistin wiegt moralisch schwerer als ihre Unterlassung, so lautet der Einwand. Dieser lässt sich wiederum in zwei Teile gliedern. Der erste Teil des Einwands lautet, dass es sich bei der Unterlassung nur um die Verletzung einer schwachen Hilfspflicht handelt, während die Rettungsfolter eine starke Pflicht verletzt. Der zweite Teil des Einwands besagt, dass die Polizeibeamtin durch ihre Unterlassung niemanden schädigt, da die Würdeverletzung des Opfers ja durch die Entführerin verursacht würde und nicht durch die Unterlassung der Polizistin. (114–115)
Der Einwand lautet also, dass die Rettungsfolter durch die Polizistin moralisch schwerer wiegt als ihre Unterlassung. Im Folgenden konzentriere ich mich zunächst auf den Einwand in seiner allgemeinen Form, danach auf die beiden „Teile“, also die Aspekte der Hilfspflicht und der Schädigung.
Mein erster Kritikpunkt bezieht sich auf die Systematisierung des Einwands: Wer den Einwand „Die Handlung der Polizistin wiegt moralisch schwerer als ihre Unterlassung“ vertritt, ist dadurch weder auf „Bei der Unterlassung handelt es sich um die Verletzung einer schwachen Hilfspflicht“ noch auf „Die Polizeibeamtin schädigt durch ihre Unterlassung niemanden“ festgelegt. Hier werden die der dialektischen Gegnerin von Neuhaus zur Verfügung stehenden Optionen verkürzt wiedergegeben. Die Gegnerin kann stattdessen schlicht sagen: Jegliche Folter – inklusive Rettungsfolter – ist stets (auf der konklusiven/All-things-considered-Ebene) moralisch verboten, Punkt. Auch dies wäre eine zulässige Interpretation des Einwands „Die Handlung der Polizistin wiegt moralisch schwerer als ihre Unterlassung“.
Die Gegnerin könnte dann natürlich gefragt werden: „Bestreitest Du also, dass die Polizistin überhaupt eine Hilfspflicht gegenüber dem Entführungsopfer hat und ihm nicht schaden darf?“ Diese Frage ist allerdings ambivalent. Die Gegnerin kann durchaus einräumen, dass die Polizistin im Allgemeinen eine Hilfspflicht gegenüber dem Opfer hat und ihm im Allgemeinen nicht schaden darf. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob die Hilfspflicht und das Schädigungsverbot auch in der Rettungsfoltersituation auf relevante Weise Anwendung finden. Wenn der Anwendungsbereich der Hilfspflicht und des Schädigungsverbots die Rettungsfoltersituation nicht einschließt, dann können diese Pflichten auch nicht mit der Pflicht zur Unterlassung von Folter kollidieren.
Die Gegnerin von Neuhaus verfügt also über eine weitere Option neben den beiden ihr zugestandenen. Die dritte Option wäre auch nicht ad hoc. Man kann nicht einfach annehmen, dass der Anwendungsbereich von moralischen Hilfspflichten und Schädigungsverboten universell ist. Eine Analogie zur Illustration: Nehmen wir an, mein Kind sei krank und die einzige Möglichkeit, sein Leben zu retten, bestehe darin, einen reichen Erbonkel zu ermorden. Es ist nicht klar, ob jetzt meine Hilfspflicht gegenüber meinem Kind gegen das Mordverbot abzuwägen wäre. Man kann eine derartige Abwägung mit der Begründung ablehnen, dass meine Hilfspflicht gegenüber meinem Kind auf diese Rettungsmordsituation, in der ich zwischen der Begehung und dem Unterlassen eines Mordes wählen kann, von vornherein keine Anwendung finde. Die Rettungsfoltersituation könnte analog zur Rettungsmordsituation behandelt werden.
Soviel zum Einwand allgemein. Kommen wir jetzt zum ersten „Teil“, also den auf Hilfspflichten bezogenen. Neuhaus argumentiert für die These, dass die Unterlassung der Rettungsfolter durch „die Polizeibeamtin keine Verletzung einer schwachen Hilfspflicht, sondern die Verletzung einer starken positiven Pflicht darstellt, die mit der Verletzung der starken negativen Pflicht gleichzusetzen ist“ (115). Sie hat vorher für die Existenz von starken positiven Hilfspflichten argumentiert (95 ff.) und argumentiert jetzt dafür, dass die Bedingungen für eine starke Hilfspflicht der Polizistin gegenüber dem Entführungsopfer vorliegen (115–116).
Zweierlei möchte ich in diesem Zusammenhang entgegnen. Erstens: Nehmen wir (um des Arguments willen) an, dass die von Neuhaus genannten Kriterien für eine starke positive Hilfspflicht plausibel sind und dass sie in Bezug auf die Polizistin erfüllt sind. Dies würde nichts an meiner vorher dargelegten Argumentation zum Einwand in seiner allgemeinen Form ändern: Möglicherweise kommen die relevanten Kriterien in Rettungsfoltersituationen gar nicht erst zur Anwendung. Die Bedingungen für das Vorhandensein von Hilfspflichten in Rettungsfoltersituationen zu prüfen könnte genauso verfehlt sein wie die Prüfung der Bedingungen für das Vorhandensein von Hilfspflichten in Rettungsmordsituationen.
Meine zweite Entgegnung bezieht sich auf den Schluss der Ausführungen zu positiven Pflichten in Rettungsfoltersituationen:
Die Polizei hat demnach die starke positive Pflicht, dem Opfer mithilfe der Rettungsfolter zu helfen. Eine Unterlassung der Folter wäre daher eine Verletzung ihrer positiven Pflicht. Da es sich sowohl bei der negativen Pflicht gegenüber der Täterin als auch bei der positiven Pflicht gegenüber dem Opfer jeweils um eine starke Pflicht handelt, wiegt die Unterlassung genauso schwer wie die Handlung. (116)
Die Unterlassung der Rettungsfolter wiegt laut Neuhaus also genauso schwer wir ihre Begehung. Man könnte nun meinen, dass demnach beide Optionen moralisch erlaubt wären. Alternativ könnte man vertreten, dass ein echtes Dilemma vorliegt und dementsprechend beide Optionen moralisch verboten sind. Bei Neuhaus wird dieses Thema in Kapitel 6 wieder aufgegriffen, wo sie dafür argumentiert, dass die persönliche Integrität der Polizisten in Rettungsfoltersituationen für die moralische Beurteilung eine Rolle spielt. Ich habe zwar Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen von Neuhaus, aber darum soll es hier nicht gehen.
Mir geht es um Folgendes. Nehmen wir mit Neuhaus an, dass die Polizistin eine starke negative Pflicht hat, die Rettungsfolter zu unterlassen, sowie eine starke positive Pflicht, die Rettungsfolter durchzuführen. Daraus folgt nicht, dass „die Unterlassung genauso schwer wie die Handlung“ wiegt. Wenn zwei starke Pflichten konfligieren, dann bedeutet dies nicht, dass die Pflichten gleichermaßen stark sind. Die dialektische Gegnerin von Neuhaus kann hier einräumen, dass die Polizistin eine starke positive Pflicht gegenüber dem Entführungsopfer hat, aber gleichzeitig darauf bestehen, dass die starke negative Pflicht, die Folter zu unterlassen, noch stärker sei.
Es ist denkbar, dass Neuhaus von einer „starken“ Pflicht spricht, wenn sie eine Pflicht meint, die nicht bloß pro tanto ist, sondern konklusiv befolgt werden muss. Dann könnte die Gegnerin von Neuhaus in der Tat nicht vertreten, dass die negative Pflicht der Polizistin stärker ist als ihre positive. Ich bin mir tatsächlich nicht sicher, was Neuhaus hier meint.[1] Jedenfalls stellt sich auch bei dieser Interpretation ein Problem: Warum sollte Neuhaus’ dialektische Gegnerin der Argumentation folgen, wenn diese so verstanden werden soll, dass von konklusiven Pflichten die Rede ist? Sowohl die von Neuhaus akzeptierten Kriterien für das Vorhandensein einer starken positiven Pflicht – Bedürftigkeit, Zuständigkeit, Aussicht auf Erfolg, Zumutbarkeit und Zulässigkeit – als auch die Subsumtion der Situation der Polizistin unter diese Kriterien lassen insbesondere dann reichlich Spielraum für Debatten, wenn konklusive positive Pflichten gemeint sind. Hinzu kommt: Es gibt gute Gründe für die Position, dass konklusive Pflichten nicht kollidieren können.
Soviel zu den Hilfspflichten, also dem ersten „Teil“ des hier unter die Lupe genommenen Einwands. Abschließend soll es um den zweiten „Teil“ gehen, also den Aspekt der Schädigungen. In Bezug auf den Einwand, dass die Polizistin das Entführungsopfer durch die unterlassene Rettungsfolter nicht schädige, entgegnet Neuhaus, dass einiges für die These spreche, „dass es moralisch keinen Unterschied macht, ob es sich um ein passives oder ein aktives Verhalten handelt, wenn ansonsten alle anderen Bedingungen und Folgen identisch sind“ (116). Dann werden einige Fälle skizziert, in denen dies tatsächlich keinen Unterschied zu machen scheint (116–117). Schließlich behauptet Neuhaus:
Die Polizeibeamtin hat in ihrer Rolle als Ermittlerin in diesem Entführungsfall eine spezielle Pflicht, nämlich die Rettung des Kindes. […] Der Polizeibeamtin kommt daher eine spezifische Verantwortung in Form der Garantenpflicht zu. […] Zwingt die Polizeibeamtin die Entführerin nicht mit Hilfe von Gewalt zu einer Aussage, handelt es sich um eine schädigende Unterlassung, da das Kind in der Folge weiter in seiner Würde verletzt und schließlich sterben wird. (117)
Auch diese Ausführungen von Neuhaus überzeugen mich nicht. Erstens wäre beim Schädigungsverbot – genauso wie beim Hilfsgebot – zu klären, ob es in Rettungsfoltersituationen überhaupt Anwendung findet. Wir können nicht einfach annehmen, dass das Schädigungsverbot immer gilt. Hier ist wieder die Analogie zu Rettungsmordsituationen einschlägig: Vielleicht schade ich meinem Kind, indem ich den reichen Erbonkel nicht ermorde; das heißt aber nicht, dass hier das Schädigungsverbot und das Mordverbot kollidieren.
Zweitens: Wenn wir annehmen, dass das Schädigungsverbot auch in Rettungsfolterszenarien gilt, ist ausführlicher zu diskutieren, ob das Unterlassen der Rettungsfolter durch die Polizistin wirklich eine Schädigung darstellt. Neuhaus hat Recht damit, dass es bestimmte Fälle gibt, in denen eine Schädigung gleichermaßen moralisch relevant erscheint, gleich ob sie durch aktives Tun oder durch Unterlassen realisiert wird. Aber ihre Beispiele – Eltern, Ärzte, Bademeister, Vertragsparteien (116–117) – beziehen sich auf spezielle Kontexte, die sich von Rettungsfoltersituationen in mehreren Hinsichten unterscheiden. Insbesondere sind die Pflichten in diesen Kontexten aus guten Gründen sozial und rechtlich normiert, wohingegen Neuhaus selbst ausführt, dass eine Institutionalisierung der Rettungsfolter problematisch wäre.
Neuhaus bezweifelt auch allgemein, dass die Unterscheidung Tun–Unterlassen moralisch relevant sei, und folgt hier gewichtigen Stimmen in der Literatur. Ich bin mir nicht sicher, wie weit diese Ausführungen tragen sollen. Wenn wir annehmen, dass die Unterscheidung irrelevant ist, dann folgt recht schnell, dass die Polizistin foltern darf. Aber diese Annahme wäre problematisch und sollte dementsprechend meiner Meinung nach ausführlicher verteidigt werden, als dies im Buch geschieht.
Drittens: Nehmen wir an, dass das Schädigungsverbot in Rettungsfoltersituationen Anwendung findet und dass es sich bei der Schädigung des Entführungsopfers durch die unterlassene Folter der Polizistin um eine Schädigung im Sinne dieses Verbots handelt. Dann wäre damit noch nichts darüber gesagt, ob die Verletzung des Schädigungsverbots moralisch gravierender wäre als die Verletzung des Folterverbots. Meine obigen Ausführungen zur Kollision von Hilfspflichten und Folterverbot wären in entsprechend abgewandelter Form auch hier einschlägig.
Fazit: Zwar habe ich im kritischen Teil meiner Rezension zu zeigen versucht, dass die Argumentation von Neuhaus für die moralische Zulässigkeit von Folter noch nicht sämtliche Argumente behandelt, die ihre dialektische Gegnerin vorbringen kann. Nichtsdestoweniger handelt es sich beim Buch um eine spannende und kompetente Lektüre zu einem politisch brisanten Thema.
© 2024 Andrić, publiziert von De Gruyter
Dieses Werk ist lizensiert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
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