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Umsatzsteuer; Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025

Published/Copyright: December 24, 2024
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(7) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruck-mustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeit-lichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktech-nischer Art.(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unverändertenVordruckmuster herzustellen.(9) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlichvorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmteSchnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs.3Satz 1UStG i.V.m.§87a Abs.6Satz 1AO). Informationen hierzusind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.Umsatzsteuer; Muster der Vordrucke im Umsatzsteu-er-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahrenfür das Kalenderjahr 2025UR0074380UStG§18Abs.1Satz 1,§19, §19a; UStDV§48Abs.1Satz 2; AO§87aAbs.6Satz 1BMF, Schr. v. 9.12.2024III C3-S7344/19/10001 :006DOK 2024/1007955Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mitdenobersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungs-verfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar2025 die beiliegenden Vordruckmuster1eingeführt:USt 1AUmsatzsteuer-Voranmeldung 2025USt 1HAntrag auf Dauerfristverlängerung undAnmel-dung der Sondervorauszahlung 2025USt 1EAnleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung2025USt 5EAnleitung zum Antrag auf Dauerfristverlänge-rung/zurAnmeldung der Sondervorauszahlung2025(2)Durch Art. 25 Nr. 17 i.V.m. Art. 56 Abs.7des Jahressteuer-gesetzes 2024 vom 5.12.2024 (BGBl.2024 INr. 387) wirdmitWirkung zum 1.1.2025 die Kleinunternehmer-Regelung nach§19UStG geändert. Dabei werden Umsätze, die bei Vorliegender rechtlichenVoraussetzungen erzielt werden, steuerfrei be-handelt. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen nach§19Abs.1UStG, dassder Gesamtumsatz (§ 19 Abs.2UStG) des Vorjahres nichtmehr als 25.000betragen hat,der Gesamtumsatz (§ 19 Abs.2UStG) des laufenden Kalen-derjahres nichtmehrals 100.000beträgt undauf die Kleinunternehmer-Regelung nicht verzichtet wurde.Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Umsätze des Un-ternehmers steuerfrei zu behandeln.Wird im laufenden Kalenderjahrdie Umsatzgrenze i.H.v.100.000überschritten, unterliegt bereits der die Grenze über-schreitende Umsatz der Regelbesteuerung. In diesen Fällen hatder Unternehmer das Datumder Überschreitung in Zeile 12(KennzahlKz.70) einzutragen.Zudem sindneben den Kennzahlen, die für die Regelbesteue-rung maßgeblich sind, die steuerfreien Umsätze i.S.d.§19Abs.1UStG in der Zeile 23 (Kz. 48) zu erklären.Möchte der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunter-nehmer-Regelung verzichten, musserdies bis zum letzten Tagdes Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraumfolgenden Kalenderjahres gegenüber der Finanzverwaltung er-klären. In diesem Fall hatder Unternehmer in Zeile 12 (Kz. 70)den 01.01. des Besteuerungszeitraumseinzutragen.Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung der Klein-unternehmer-Regelung istunwiderruflich und bindet den Un-ternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeitnach Ablauf der Fünf-Jahres-Fristkann der Unternehmer gem.§19Abs.3Satz 3und Satz4UStG den Verzicht mit Wirkungvon Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen.Ein im übrigenGemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmerkann die Steuerbefreiung nach§19Abs.1in Anspruch neh-men, wennder inländische Gesamtumsatz nach§19Abs. 2UStG im vo-rangegangenen Kalenderjahr 25.000nicht überschrittenhat,der nach Art. 288 MwStSystRL in der jeweils gültigen Fas-sung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vo-rangegangenen Kalenderjahr 100.000nicht überschrittenhat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, undihm eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummerdurch den Mitgliedsstaat seiner Ansässigkeit erteilt wurde.(3) Durch Art. 25 Nr.18i.V.m. Art. 56 Abs.7des Jahressteuer-gesetzes 2024 vom 5.12.2024 (BGBl. 2024INr. 387) wird mitWirkung zum 1.1.2025 das besondere Meldeverfahren fürdieAnwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitglied-staat eingeführt(§19a UStG). Im Inland ansässige Unterneh-mer haben somit die Möglichkeit, im übrigen Gemeinschafts-gebiet steuerfreie Umsätze alsKleinunternehmer zu erzielen.(4) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendendenDurchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 1Satz 1Nr. 2UStG; im Kalenderjahr 2025: 19 %) sind um diezum Zeitpunktdes Umsatzes aktuellen Sätze2für pauschalierteVorsteuerbeträge (§ 24 Abs.1Satz 3i.V.m. Satz1Nr. 2UStG)zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf dieBemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steu-erbetrag in der Zeile 18 (Kz. 76/80)desVordruckmustersUSt 1Aeinzutragen.(5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruck-mustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeit-lichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktech-nischer Art.(6) Die Vordruckesind auf der Grundlage der unverändertenVordruckmuster herzustellen.1Vordruckmuster hier nicht abgedruckt. Sie ist als Anlage zu diesemBMF-SchreibenimBStBl.I2024, nn veröffentlicht.2Die Sätze werden jährlich überprüft und wurden durch Art. 25 Nr. 21i.V.m. Art. 56 Abs.7des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5.12.2024(BGBl. 2024INr. 387) mit Wirkung zum 1.1.2025 neu bekannt gegeben.UR1/2025VerwaltungsentscheidungenBesteuerungsverfahren39
Online erschienen: 2024-12-24
Erschienen im Druck: 2025-01-01

© 2024 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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  1. Titelei
  2. Inhalt
  3. Aufsätze
  4. Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze schließt Rechtsprechungsreihe zur Organschaft ab — Zugleich Anmerkung zum BFH, Urt. v. 29.8.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19)
  5. Diskussionsbeiträge
  6. Umsatzsteuerrechtliche Fragen bei Cannabis-Anbauvereinigungen
  7. Rechtsprechung
  8. Unternehmer, Unternehmen
  9. Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers
  10. Lieferung, sonstige Leistung
  11. Unentgeltliche Wärmelieferungen aus unternehmerischen Gründen an andere Unternehmer für deren unternehmerische Tätigkeit; Entnahmebesteuerung; Bemessungsgrundlage
  12. Steuerbefreiungen
  13. Umsatzsteuerbefreiung für Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall (Alopezie)
  14. Vorsteuerabzug
  15. Verspäteter Registrierungsantrag – Rechnung, in der die Vorsteuer nicht ausgewiesen ist – Auf der Grundlage eines Protokolls berechnete Steuer – Fehlen einer berichtigenden Rechnung – Vorsteuerabzugsausschluss
  16. Einfuhrumsatzsteuer
  17. Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Zusammenhang mit Umstieg im Flugverkehr
  18. Aufzeichnungspflichten
  19. Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non- Food-Artikeln durch Einzelhändler in den Jahren 2015 bis 2017
  20. Verwaltungsentscheidungen
  21. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  22. Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand – § 2b UStG; Verlängerung der Übergangsregelung zum 31.12.2026
  23. Steuerberechnung
  24. Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2024
  25. Besteuerungsverfahren
  26. Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrungen der Vordruckmuster an das Postrechtsmodernisierungsgesetz und redaktionelle Überarbeitungen
  27. Muster der Umsatzsteuererklärung 2025
  28. Umsatzsteuer; Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025
  29. Anlagegold
  30. Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2025
  31. Umsatzsteuerrecht
  32. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten; Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben v. 17.3.2022, v. 7.6.2022 und v. 13.3.2023
  33. Impressum
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