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Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger

– § 27 Abs.19 UStG – ein Handstreich des Gesetzgebers zur Einschränkung des Vertrauensschutzes nach §176 AO in sog. Altfällen –
  • Otto-Gerd Lippross
Veröffentlicht/Copyright: 19. September 2014
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Abstract

Bauträger haben in der Vergangenheit die von ihnen bezogenen Bauleistungen regelmäßig nach Maßgabe der Verwaltungsregelungen in Abschn. 13b.2 und 13b.3 UStAE a.F. gem. §13b Abs.2 Nr.4 und Abs.5 UStG versteuert. Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (BFH, Urt. v. 22.8.2013 - V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 = UR 2014, 282) ist diese Besteuerung in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt, so dass sich die Möglichkeit ergibt, berichtigte Steuererklärungen abzugeben und Rückzahlung der Umsatzsteuer zu verlangen. Die durch das Kroatien-Anpassungsgesetz vom 25.7.2014 geschaffene Neuregelung des § 27 Abs. 19 UStG soll sicherstellen, dass die Finanzverwaltung in solchen Fällen auf den Leistungserbringer zugreifen und dieser sich gegen diesen Zugriff nicht auf Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO berufen kann. Andererseits soll sich der Leistungserbringer von seiner Steuerschuld befreien können, indem er seinen Anspruch gegen den Leistungsempfänger auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtritt. Auf diese Weise soll dem Fiskus die Möglichkeit verschafft werden, mit dem abgetretenen Anspruch des Leistungserbringers gegen den Rückforderungsanspruch des Leistungsempfängers aufzurechnen. Der Verfasser des Beitrags äußert Zweifel, ob der Gesetzgeber mit dieser nachträglich noch in das Gesetzgebungsverfahren eingeführten Regelung die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ausreichend berücksichtigt hat.

Online erschienen: 2014-9-19
Erschienen im Druck: 2014-9-20

© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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