Off-Label-Use in der ambulanten Palliativmedizin: Keine Würde auf Rezept?
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Andreas Penner
Am 13.10.2010 hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts zwei ablehnende Entscheidungen zum Off-Label- Use von Arzneimitteln getroffen, die bei palliativmedizinischen Behandlungen eingesetzt wurden (Megestat und Dronabinol). Er hat in diesen Entscheidungen die Kriterien Off-Label-Rechtsprechung angewandt und die Sachverhalte unter die Kriterien des Nikolaus- Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 (BVerfG v. 6.12.2005 - 1 BvR 347/98, GesR 2006, 72) subsumiert. Dabei bewegte sich der 6. Senat - wenig aufsehenerregend - auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BSG bzw. entwickelte sie aus dessen Perspektive sinngemäß fort. Gerade deswegen bestehen aber Einwände gegen die Evidenzanforderungen und das Verständnis des BSG vom Nikolaus-Beschluss. Insbesondere sind die Ausführungen zu den palliativmedizinischen Behandlungssituationen infrage zu stellen. So leitet der Senat aus deren Besonderheit, am absehbaren Lebensende „nur“ zu lindern, statt zu heilen, ein Argument zu Lasten der Anerkennung des Off-Label- Use ab. Aber ist am nahenden Lebensende die Linderung als Mittel, die Flucht in den Tod zu vermeiden, tatsächlich von geringerem Gewicht als die Lebensverlängerung zuvor?
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