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Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG)

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Gesetz über den Versorgungsausgleich(Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG)vom 3. April 2009 (BGBl I 700), geändert durch Art 9d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I 1939)und durch Art 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 1768, 1801)Teil 1Der VersorgungsausgleichKapitel 1Allgemeiner Teil1Halbteilung der Anrechte(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehe-zeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil er-worben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeit-anteils (Ausgleichswert) zu.I. Allgemeines.§ 1 enthält das Grundprinzip des neuen Rechts. Die wesentliche Veränderung ggüdem alten Recht besteht darin, dass die dem VersA unterfallenden, auszugleichendenAnrechte(dazu s die Kommentierung zu § 2)jew für sichzu teilen sind, also grds eineSaldierungwie im altenRecht, verbunden mit einem weitestgehenden Ausgleich über die GRV,nicht mehr stattfindet. DieFolge ist, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner dem anderen so oft ausgleichspflichtig ist, wie er überauszugleichende Anrechte verfügt (Hin-und-Her-Ausgleich). Vorrangige Ausgleichsform ist derWertausgleich bei Scheidung (§§ 9–19); soweit dies aus gesetzlicher Sicht unvermeidbar ist, erfolgtein Wertausgleich nach Scheidung (§§ 20–26). Eine Sonderregelung enthält schließlich § 28 für denAusgleich einer laufenden Invaliditätsrente. § 1 enthält weiter Legaldefinitionen für die Begriffe „Ehe-zeitanteil“, „ausgleichspflichtige Person“, „ausgleichsberechtige Person“ und „Ausgleichswert“.II. Definitionen. 1. Ehezeitanteil.Nach Abs I sindEhezeitanteiledie in der Ehezeit erworbenen An-teile der Anrechte (iSd § 2); nur diese sind auszugleichen. Das entspricht dem bisher geltendenRecht. DieEhezeitselbst definiert § 3 I (zur Berechnung des Ehezeitanteils s allg § 39 Rn 2; § 40 Rn 2).Der VersA wird durch den Gedanken der ehelichen Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft legiti-miert, zugleich aber auch begrenzt: Auszugleichen sind nur diein der Eheerworbenen Anrechte(BGH FamRZ 1995, 289). Auch während des Getrenntlebens erworbene Anrechte unterliegen grdsdem VersA (BVerfG FamRZ 1980, 326 [333]; BGH FamRZ 1984, 467; 1983, 36). Ein nach dem Ehe-zeitende begründetes Anrecht bleibt selbst dann unberücksichtigt, wenn ihm Bemessungszeiten zu-grunde liegen, die auf die Ehezeit entfallen (BGH FamRZ 1987, 921; 1984, 569; 2009, 1735). Zum sog„In-Prinzip“ s näher § 3 Rn 6ff.2. Ausgleichspflichtige, ausgleichsberechtigte Person.Nach Abs II S 1 istausgleichspflichtigdieje-nige Person, die einen Ehezeitanteil an einem dem VersA unterfallenden Anrecht erworben hat. DasGegenstück ist dieausgleichsberechtigte Person(Abs II S 2), welche einen Ausgleichsanspruch hat.3. Ausgleichswert.Ausgleichswert ist nach Abs II S 2 der Wert, welcher der ausgleichsberechtigtenPerson zusteht; er ist definiert als Hälfte des jew Ehezeitanteils. Diese Definition ist schon insoweitunvollständig, als der Versorgungsträger die Kosten einer internen Teilung bei der Berechnung desAusgleichswerts berücksichtigen kann (§ 13). Diese Kosten werden zwar gleichmäßig auf beide Ehe-gatten verteilt, sie schmälern aber den zunächst zu berechnenden Ehezeitanteil nicht. Schon aus die-sem Grund kann der Ausgleichswert weniger als die Hälfte des Ehezeitanteils betragen. Auch findetsich im Gesetz keine weitere Definition des Begriffes der „Hälfte“. Dies verleitet zu der Annahme, diein Abs I vorgeseheneHalbteilungvon Anrechten („jew zur Hälfte“) sei einfach und unkompliziert(krit deshalb Bergner ZRP 2008, 212; Häußermann FPR 2009, 223f). So verhält es sich tatsächlichaber nur bei Anrechten der GRV und der Beamtenversorgung, weil dort für die Berechnung der An-wartschaft das Alter der Betroffenen bei Anwartschaftserwerb ebenso wenig eine Rolle spielt wie dieLebenserwartung. Für diese Anrechte wird das Ergebnis auch nicht durch Kosten der internen Tei-lung (§ 13) beeinflusst, weil die betroffenen Versorgungsträger solche Kosten nicht erheben. Für An-rechte der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge besteht dagegen das Problem darin, dasswegen der (meistens) unterschiedlichen Lebenserwartung der Parteien, bedingt durch unterschiedli-ches Alter und Geschlecht, ggf auch Gesundheitszustand, Anrechte auf dieselbe Rentenleistung idRunterschiedlich viel wert sind (sog „Individualprinzip“ in der privaten Lebensversicherung; vgl EllgerFamRZ 1986, 513; Bergner KomRefVA, § 1 Ziff. 2.6.1; krit zB Bergner ZRP 2008, 211, 212, der eine Ver-fehlung des Halbteilungsprinzips durch das neue Recht befürchtet). Handelt es sich um einekapital-gedeckte Altersvorsorge, führt eine Halbteilung des Deckungskapitals (so Karlsuhe FamRZ 2005,1752f unter Berufung auf BGH FamRZ 1988, 1254, 1255; Nürnberg FamRZ 2005, 1486f) regelmäßig zuEM14 – D/425J. Norpoth47771234
© 2014 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Gesetz über den Versorgungsausgleich(Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG)vom 3. April 2009 (BGBl I 700), geändert durch Art 9d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I 1939)und durch Art 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 1768, 1801)Teil 1Der VersorgungsausgleichKapitel 1Allgemeiner Teil1Halbteilung der Anrechte(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehe-zeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil er-worben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeit-anteils (Ausgleichswert) zu.I. Allgemeines.§ 1 enthält das Grundprinzip des neuen Rechts. Die wesentliche Veränderung ggüdem alten Recht besteht darin, dass die dem VersA unterfallenden, auszugleichendenAnrechte(dazu s die Kommentierung zu § 2)jew für sichzu teilen sind, also grds eineSaldierungwie im altenRecht, verbunden mit einem weitestgehenden Ausgleich über die GRV,nicht mehr stattfindet. DieFolge ist, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner dem anderen so oft ausgleichspflichtig ist, wie er überauszugleichende Anrechte verfügt (Hin-und-Her-Ausgleich). Vorrangige Ausgleichsform ist derWertausgleich bei Scheidung (§§ 9–19); soweit dies aus gesetzlicher Sicht unvermeidbar ist, erfolgtein Wertausgleich nach Scheidung (§§ 20–26). Eine Sonderregelung enthält schließlich § 28 für denAusgleich einer laufenden Invaliditätsrente. § 1 enthält weiter Legaldefinitionen für die Begriffe „Ehe-zeitanteil“, „ausgleichspflichtige Person“, „ausgleichsberechtige Person“ und „Ausgleichswert“.II. Definitionen. 1. Ehezeitanteil.Nach Abs I sindEhezeitanteiledie in der Ehezeit erworbenen An-teile der Anrechte (iSd § 2); nur diese sind auszugleichen. Das entspricht dem bisher geltendenRecht. DieEhezeitselbst definiert § 3 I (zur Berechnung des Ehezeitanteils s allg § 39 Rn 2; § 40 Rn 2).Der VersA wird durch den Gedanken der ehelichen Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft legiti-miert, zugleich aber auch begrenzt: Auszugleichen sind nur diein der Eheerworbenen Anrechte(BGH FamRZ 1995, 289). Auch während des Getrenntlebens erworbene Anrechte unterliegen grdsdem VersA (BVerfG FamRZ 1980, 326 [333]; BGH FamRZ 1984, 467; 1983, 36). Ein nach dem Ehe-zeitende begründetes Anrecht bleibt selbst dann unberücksichtigt, wenn ihm Bemessungszeiten zu-grunde liegen, die auf die Ehezeit entfallen (BGH FamRZ 1987, 921; 1984, 569; 2009, 1735). Zum sog„In-Prinzip“ s näher § 3 Rn 6ff.2. Ausgleichspflichtige, ausgleichsberechtigte Person.Nach Abs II S 1 istausgleichspflichtigdieje-nige Person, die einen Ehezeitanteil an einem dem VersA unterfallenden Anrecht erworben hat. DasGegenstück ist dieausgleichsberechtigte Person(Abs II S 2), welche einen Ausgleichsanspruch hat.3. Ausgleichswert.Ausgleichswert ist nach Abs II S 2 der Wert, welcher der ausgleichsberechtigtenPerson zusteht; er ist definiert als Hälfte des jew Ehezeitanteils. Diese Definition ist schon insoweitunvollständig, als der Versorgungsträger die Kosten einer internen Teilung bei der Berechnung desAusgleichswerts berücksichtigen kann (§ 13). Diese Kosten werden zwar gleichmäßig auf beide Ehe-gatten verteilt, sie schmälern aber den zunächst zu berechnenden Ehezeitanteil nicht. Schon aus die-sem Grund kann der Ausgleichswert weniger als die Hälfte des Ehezeitanteils betragen. Auch findetsich im Gesetz keine weitere Definition des Begriffes der „Hälfte“. Dies verleitet zu der Annahme, diein Abs I vorgeseheneHalbteilungvon Anrechten („jew zur Hälfte“) sei einfach und unkompliziert(krit deshalb Bergner ZRP 2008, 212; Häußermann FPR 2009, 223f). So verhält es sich tatsächlichaber nur bei Anrechten der GRV und der Beamtenversorgung, weil dort für die Berechnung der An-wartschaft das Alter der Betroffenen bei Anwartschaftserwerb ebenso wenig eine Rolle spielt wie dieLebenserwartung. Für diese Anrechte wird das Ergebnis auch nicht durch Kosten der internen Tei-lung (§ 13) beeinflusst, weil die betroffenen Versorgungsträger solche Kosten nicht erheben. Für An-rechte der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge besteht dagegen das Problem darin, dasswegen der (meistens) unterschiedlichen Lebenserwartung der Parteien, bedingt durch unterschiedli-ches Alter und Geschlecht, ggf auch Gesundheitszustand, Anrechte auf dieselbe Rentenleistung idRunterschiedlich viel wert sind (sog „Individualprinzip“ in der privaten Lebensversicherung; vgl EllgerFamRZ 1986, 513; Bergner KomRefVA, § 1 Ziff. 2.6.1; krit zB Bergner ZRP 2008, 211, 212, der eine Ver-fehlung des Halbteilungsprinzips durch das neue Recht befürchtet). Handelt es sich um einekapital-gedeckte Altersvorsorge, führt eine Halbteilung des Deckungskapitals (so Karlsuhe FamRZ 2005,1752f unter Berufung auf BGH FamRZ 1988, 1254, 1255; Nürnberg FamRZ 2005, 1486f) regelmäßig zuEM14 – D/425J. Norpoth47771234
© 2014 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Chapters in this book

  1. Frontmatter i
  2. Vorwort zur 14. Auflage vii
  3. Vorwort zur 1. Auflage viii
  4. Bearbeiterverzeichnis ix
  5. Inhaltsverzeichnis xiii
  6. Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch Auswahl xxi
  7. Abkürzungsverzeichnis xxiii
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  9. Buch 1. Allgemeiner Teil
  10. Abschnitt 1. Personen 1
  11. Abschnitt 2. Sachen und Tiere 219
  12. Abschnitt 3. Rechtsgeschäfte 246
  13. Abschnitt 4. Fristen, Termine 544
  14. Abschnitt 5. Verjährung 550
  15. Abschnitt 6. Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe 646
  16. Abschnitt 7. Sicherheitsleistung 666
  17. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 673
  18. Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse
  19. Einleitung 755
  20. Anhang zur Einleitung §§ 241ff. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) 763
  21. Abschnitt 1. Inhalt der Schuldverhältnisse 768
  22. Abschnitt 2. Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen 1097
  23. Abschnitt 3. Schuldverhältnisse aus Verträgen 1239
  24. Abschnitt 4. Erlöschen der Schuldverhältnisse 1576
  25. Abschnitt 6. Schuldübernahme 1695
  26. Abschnitt 7. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern 1709
  27. Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse
  28. Titel 1–Titel 2 1771
  29. Titel 3–Titel 4 1938
  30. Titel 5–Titel 6 2112
  31. Titel 7–Titel 8 2437
  32. Titel 9–Titel 11 2768
  33. Titel 12–Titel 14 2978
  34. Titel 15–Titel 17 3239
  35. Titel 18–Titel 27 3425
  36. Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) 3733
  37. Buch 3. Sachenrecht 3747
  38. Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG) 4031
  39. Buch 4. Familienrecht
  40. Einleitung 4337
  41. Abschnitt 1. Bürgerliche Ehe
  42. Titel 1–Titel 7 4344
  43. Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) 4777
  44. Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen 4923
  45. Abschnitt 2. Verwandtschaft 4923
  46. Abschnitt 3. Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft 5334
  47. Buch 5. Erbrecht
  48. Einleitung 5609
  49. Abschnitt 1. Erbfolge 5621
  50. Abschnitt 2. Rechtliche Stellung des Erben 5658
  51. Abschnitt 3. Testament 5801
  52. Abschnitt 4. Erbvertrag 6032
  53. Abschnitt 5. Pflichtteil 6066
  54. Abschnitt 6. Erbunwürdigkeit 6114
  55. Abschnitt 7. Erbverzicht 6118
  56. Abschnitt 8. Erbschein 6127
  57. Abschnitt 9. Erbschaftskauf 6151
  58. Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) 6159
  59. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 6209
  60. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  61. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
  62. Erstes Kapitel. Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff 6321
  63. Zweites Kapitel. Internationales Privatrecht. Teil 1 6321
  64. Zweites Kapitel. Internationales Privatrecht. Teil 2 6682
  65. Fünfter Teil. Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes 6917
  66. Sechster Teil. Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 6920
  67. Stichwortverzeichnis 6923
Downloaded on 21.9.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/ovs.9783504383947.4777/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOortH34zziq64gkKTqGVJGjeDF4poCUJEpjZtcN3tf-FnSUrOe27
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