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C. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde

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Bauplanungsrecht
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X:/OSV-2/BP-008/BP8_03.3d –Seite900/940|18.11.2013 |16:31 |Die gesetzlichenVorkaufsrechteder Gemeinde900|BracherVoraussetzungbeträgtauchdie EntscheidungsfristzweiMonate,währenddieVerlängerungsmöglichkeitauf zweiMonatebegrenztist.Der Gemeindestehtbei der Entscheidungüberdie GenehmigungkeinErmes-senzu. Sie darf die Genehmigunggemäß§145 Abs.2BauGBnur versagen,wennGrundzu der Annahmebesteht,dassdas Vorhaben,der Rechtsvorgangeinschließlichder Teilungdes Grundstücksoderdie damiterkennbarbe-zweckteNutzungdie Durchführungder Sanierungunmöglichmachenoderwesentlicherschwerenoderden Zielenund Zweckender Sanierungzuwider-laufenwürde.Die für die AnwendungdieserRegelungmaßgebendenSanie-rungszielesindhäufigzu Beginnder Sanierungnochwenigpräzise.Sie müssenaberim Verlaufdes Sanierungsverfahrenszunehmendkonkretisiertwerden;geschiehtdies nicht,so kannsich aus diesemVersäumnisein Genehmigungs-anspruchergeben1.Eine wesentlicheErschwerungder Sanierungkannsich da-rausergeben,dassbei demRechtsgeschäftder vereinbarteGegenwertüberdennachden Vorschriftendes BauGBzu leistendenAusgleichs-undEntschädi-gungsleistungenliegt;einerVersagungder GenehmigungunterdiesemGe-sichtspunktkönnendie BeteiligtenaberdurcheinenEntschädigungsverzichtnach§145 Abs.3BauGBentgegenwirken.Bei Versagungder GenehmigungkanneinÜbernahmeanspruchaus §145Abs.5BauGBbestehen.DiezivilrechtlicheWirksamkeitder genehmigungsbedürftigenVorgängenach§144 Abs.2BauGBist von der Genehmigungbzw.demNegativattestabhän-gig2.Für die Eintragungenim GrundbuchgeltendieselbenGrundsätzewie imGeltungsbereicheinerSatzungnach§22Abs. 1BauGB.Das ergibtsich aus derVerweisungauf §22Abs. 6BauGBin §145 Abs.6BauGB.ImEntwicklungsbereichsindgemäß§169 Abs.1Nr. 3BauGBdie §§ 144,145BauGBentsprechendanzuwenden.DieGenehmigungspflichtkannfür dieGrundstücksteilungnichtdurchdie Entwicklungssatzungausgeschlossenwer-den, weil§142 Abs.4BauGBnichtanwendbarist.C. Die gesetzlichenVorkaufsrechteder GemeindeI. Die VorkaufsrechtsgebieteDas BauGBbezeichnetin §24Abs. 1Flächen,die kraftGesetzesmit einemallgemeinenVorkaufsrechtder Gemeindebelastetsind (dazuunten1.). Die Ge-meindekanndiesesVorkaufsrechtergänzen,indemsie gemäß§25BauGBeinbesonderesVorkaufsrechtdurchSatzungbegründet(dazuunten2.).1Vgl. BVerwGv.6.7.1984–4C14.81,DVBl.1985,114;v. 7.9.1984–4C20.81,BVerwGE70, 83; v. 12.4.2011 –4B52.10,BRS78 Nr. 215.2OLG Oldenburgv. 19.2.1998–5W7/98, NJW-RR1998,1239.26662667266826692670BP8- D/1347
© 2013 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

X:/OSV-2/BP-008/BP8_03.3d –Seite900/940|18.11.2013 |16:31 |Die gesetzlichenVorkaufsrechteder Gemeinde900|BracherVoraussetzungbeträgtauchdie EntscheidungsfristzweiMonate,währenddieVerlängerungsmöglichkeitauf zweiMonatebegrenztist.Der Gemeindestehtbei der Entscheidungüberdie GenehmigungkeinErmes-senzu. Sie darf die Genehmigunggemäß§145 Abs.2BauGBnur versagen,wennGrundzu der Annahmebesteht,dassdas Vorhaben,der Rechtsvorgangeinschließlichder Teilungdes Grundstücksoderdie damiterkennbarbe-zweckteNutzungdie Durchführungder Sanierungunmöglichmachenoderwesentlicherschwerenoderden Zielenund Zweckender Sanierungzuwider-laufenwürde.Die für die AnwendungdieserRegelungmaßgebendenSanie-rungszielesindhäufigzu Beginnder Sanierungnochwenigpräzise.Sie müssenaberim Verlaufdes Sanierungsverfahrenszunehmendkonkretisiertwerden;geschiehtdies nicht,so kannsich aus diesemVersäumnisein Genehmigungs-anspruchergeben1.Eine wesentlicheErschwerungder Sanierungkannsich da-rausergeben,dassbei demRechtsgeschäftder vereinbarteGegenwertüberdennachden Vorschriftendes BauGBzu leistendenAusgleichs-undEntschädi-gungsleistungenliegt;einerVersagungder GenehmigungunterdiesemGe-sichtspunktkönnendie BeteiligtenaberdurcheinenEntschädigungsverzichtnach§145 Abs.3BauGBentgegenwirken.Bei Versagungder GenehmigungkanneinÜbernahmeanspruchaus §145Abs.5BauGBbestehen.DiezivilrechtlicheWirksamkeitder genehmigungsbedürftigenVorgängenach§144 Abs.2BauGBist von der Genehmigungbzw.demNegativattestabhän-gig2.Für die Eintragungenim GrundbuchgeltendieselbenGrundsätzewie imGeltungsbereicheinerSatzungnach§22Abs. 1BauGB.Das ergibtsich aus derVerweisungauf §22Abs. 6BauGBin §145 Abs.6BauGB.ImEntwicklungsbereichsindgemäß§169 Abs.1Nr. 3BauGBdie §§ 144,145BauGBentsprechendanzuwenden.DieGenehmigungspflichtkannfür dieGrundstücksteilungnichtdurchdie Entwicklungssatzungausgeschlossenwer-den, weil§142 Abs.4BauGBnichtanwendbarist.C. Die gesetzlichenVorkaufsrechteder GemeindeI. Die VorkaufsrechtsgebieteDas BauGBbezeichnetin §24Abs. 1Flächen,die kraftGesetzesmit einemallgemeinenVorkaufsrechtder Gemeindebelastetsind (dazuunten1.). Die Ge-meindekanndiesesVorkaufsrechtergänzen,indemsie gemäß§25BauGBeinbesonderesVorkaufsrechtdurchSatzungbegründet(dazuunten2.).1Vgl. BVerwGv.6.7.1984–4C14.81,DVBl.1985,114;v. 7.9.1984–4C20.81,BVerwGE70, 83; v. 12.4.2011 –4B52.10,BRS78 Nr. 215.2OLG Oldenburgv. 19.2.1998–5W7/98, NJW-RR1998,1239.26662667266826692670BP8- D/1347
© 2013 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort zur 8. Auflage V
  3. Inhaltsübersicht VII
  4. Inhaltsverzeichnis IX
  5. Abkürzungsverzeichnis XXXI
  6. Literaturverzeichnis XXXIX
  7. Einleitung: Die Abgrenzung des Bauplanungsrechts vom Raumordnungsrecht und vom Bauordnungsrecht
  8. A. Das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 1
  9. B. Die tatsächliche Aufteilung der Rechtsmaterie 5
  10. C. Überschneidungen 7
  11. Erster Teil: Die gemeindlichen Bauleitpläne
  12. A. Aufgaben und Ziele der Bauleitplanung 9
  13. B. Zuständigkeit für die Bauleitplanung 12
  14. C. Erforderlichkeit von Bauleitplänen 16
  15. D. Schranken der Bauleitplanung 29
  16. E. Der Flächennutzungsplan als Voraussetzung für die verbindliche Bauleitplanung 50
  17. F. Der Inhalt des Bebauungsplans 88
  18. G. Die Begründung des Bauleitplans 150
  19. H. Das Aufstellungsverfahren für Bauleitpläne 156
  20. I. Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 8 BauGB), vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB), beschleunigtes Verfahren (§ 13a BauGB) 328
  21. J. Vorhabenbezogener Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan 347
  22. K. Städtebauliche Verträge im Zusammenhang mit der Bauleitplanung 368
  23. L. Die Rechtskontrolle der Bauleitpläne 405
  24. M. Entschädigung für Planungsschäden 440
  25. Zweiter Teil: Die planungsrechtliche Einschränkung der Baufreiheit
  26. A. Der Umfang der planungsrechtlichen Baubeschränkung 469
  27. B. Die zulässigen Vorhaben in beplanten Gebieten 481
  28. C. Die zulässigen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich 716
  29. D. Die zulässigen Vorhaben im Außenbereich 761
  30. Dritter Teil: Die Sicherung der Bauleitplanung
  31. A. Die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen 847
  32. B. Die Teilung von Grundstücken 889
  33. C. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde 900
  34. D. Städtebauliche Gebote zur Verwirklichung der Bauleitplanung 927
  35. Stichwortverzeichnis 941
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