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B. Interessenausgleich und Sozialplan

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Umstrukturierung
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X:/OSV-2/BHB-001/07-Inhalt.3d –Seite72/396|25.11.2008|18:29 |72Teil2BRz. 142Betriebsänderung4. Verschwiegenheitspflicht,AnwaltsvertragSowohl für Berater nach §111 BetrVG als auch Sachverständigenach §80BetrVG gilt die Verschwiegenheitspflichtdes §79BetrVG (§§80 Abs.4,111Satz2,3.Halbs.BetrVG)fürihnenbekanntwerdendeBetriebs-und Ge-schäftsgeheimnisse.Beauftragtder Betriebsrateinen Rechtsanwalt,ihn beiVerhandlungenüber einen Interessenausgleichund Sozialplanzu beratenund zu vertreten,folgt im Übrigendaraus kein Mandat zur VertretungdereinzelnenArbeitnehmer.I.d.R. stellt weder der vom Betriebsratmit demRechtsanwaltnach §111Satz2BetrVG geschlosseneAnwaltsvertragnochdienach§80Abs.3BetrVGzustandegekommeneVereinbarungeinenVer-trag mit Schutzwirkungzugunstender Arbeitnehmerdar1.Für den An-waltsvertragnach §111 Satz2BetrVG gilt im Übrigendas RVG. Eine Ho-norarzusage,die zu einer höherenVergütungführt, darf der Betriebsratregelmäßignicht fürerforderlichhalten2.DaessichregelmäßigbeiderBe-ratung nach §111 Satz2BetrVG um eine außergerichtlicheTätigkeithan-delt, kommenauch Zeithonorarein Betracht3.ImZweifel gilt das markt-übliche Honorarnach §612 Abs.2BGB. Dass es dabei zu Streitigkeitenkommenkann, liegt auf der Hand. Im Interesse einer zügigen Durchfüh-rung geplanter Betriebsänderungensollten solche Streitigkeitenmöglichstvermiedenwerden.B. Interessenausgleichund SozialplanWie die VerhandlungenüberInteressenausgleichund SozialplangeführtwerdenundwelcheInhaltedabeizu bedenkensind–auch welcheSchwierigkeitendabeientstehenkönnenund wie sie zu lösensind –istGegenstanddiesesKapitels.Dabeiist der Schwerpunktauf die betrieb-lichenVerhandlungengelegt.Scheiterteine Einigung,ist das Einigungs-stellenverfahrenzu durchlaufen.In der Einigungsstellekommthäufigeine Einigungmit Hilfeder vermittelndenTätigkeitdes Vorsitzendenzu-stande.MussdurchSpruchentschiedenwerden,ist der Spruchgerichtlichüberprüfbar.I. InteressenausgleichLiegteineBetriebsänderungvor,mussmitdemBetriebsratübereinenInte-ressenausgleichinvertrauensvollerZusammenarbeitverhandeltwerden(§112 Abs.1i.V.m. §§2Abs.1, 74 Abs.1BetrVG). Der interne Ausgleichsoll klären,ob, wannund in welcherWeisedie vorgeseheneMaßnahmedurchgeführtwerden soll. Darüberist errechtzeitigzu unterrichten.DerBetriebsratmuss in die Lage versetzt werden, Alternativenvorzuschlagen.1BAG v.24.8.2006,NZA 2007,51.2FESTL111 Rz.125.3Vgl. HSWGN/Hess,§ 111 Rz.80.1421##BHB1-D/848##
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

X:/OSV-2/BHB-001/07-Inhalt.3d –Seite72/396|25.11.2008|18:29 |72Teil2BRz. 142Betriebsänderung4. Verschwiegenheitspflicht,AnwaltsvertragSowohl für Berater nach §111 BetrVG als auch Sachverständigenach §80BetrVG gilt die Verschwiegenheitspflichtdes §79BetrVG (§§80 Abs.4,111Satz2,3.Halbs.BetrVG)fürihnenbekanntwerdendeBetriebs-und Ge-schäftsgeheimnisse.Beauftragtder Betriebsrateinen Rechtsanwalt,ihn beiVerhandlungenüber einen Interessenausgleichund Sozialplanzu beratenund zu vertreten,folgt im Übrigendaraus kein Mandat zur VertretungdereinzelnenArbeitnehmer.I.d.R. stellt weder der vom Betriebsratmit demRechtsanwaltnach §111Satz2BetrVG geschlosseneAnwaltsvertragnochdienach§80Abs.3BetrVGzustandegekommeneVereinbarungeinenVer-trag mit Schutzwirkungzugunstender Arbeitnehmerdar1.Für den An-waltsvertragnach §111 Satz2BetrVG gilt im Übrigendas RVG. Eine Ho-norarzusage,die zu einer höherenVergütungführt, darf der Betriebsratregelmäßignicht fürerforderlichhalten2.DaessichregelmäßigbeiderBe-ratung nach §111 Satz2BetrVG um eine außergerichtlicheTätigkeithan-delt, kommenauch Zeithonorarein Betracht3.ImZweifel gilt das markt-übliche Honorarnach §612 Abs.2BGB. Dass es dabei zu Streitigkeitenkommenkann, liegt auf der Hand. Im Interesse einer zügigen Durchfüh-rung geplanter Betriebsänderungensollten solche Streitigkeitenmöglichstvermiedenwerden.B. Interessenausgleichund SozialplanWie die VerhandlungenüberInteressenausgleichund SozialplangeführtwerdenundwelcheInhaltedabeizu bedenkensind–auch welcheSchwierigkeitendabeientstehenkönnenund wie sie zu lösensind –istGegenstanddiesesKapitels.Dabeiist der Schwerpunktauf die betrieb-lichenVerhandlungengelegt.Scheiterteine Einigung,ist das Einigungs-stellenverfahrenzu durchlaufen.In der Einigungsstellekommthäufigeine Einigungmit Hilfeder vermittelndenTätigkeitdes Vorsitzendenzu-stande.MussdurchSpruchentschiedenwerden,ist der Spruchgerichtlichüberprüfbar.I. InteressenausgleichLiegteineBetriebsänderungvor,mussmitdemBetriebsratübereinenInte-ressenausgleichinvertrauensvollerZusammenarbeitverhandeltwerden(§112 Abs.1i.V.m. §§2Abs.1, 74 Abs.1BetrVG). Der interne Ausgleichsoll klären,ob, wannund in welcherWeisedie vorgeseheneMaßnahmedurchgeführtwerden soll. Darüberist errechtzeitigzu unterrichten.DerBetriebsratmuss in die Lage versetzt werden, Alternativenvorzuschlagen.1BAG v.24.8.2006,NZA 2007,51.2FESTL111 Rz.125.3Vgl. HSWGN/Hess,§ 111 Rz.80.1421##BHB1-D/848##
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