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§ 21 Sonstige vorvertragliche Pflichten

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Arbeitsrecht
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darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die einzugliedernden Be-schäftigten zum Betriebsinhaber stehen. So kann auch die Arbeits-aufnahme eines Leiharbeitnehmers als Einstellung angesehen wer-den (BAG 16.6.1998 – 1 ABR 61/97; vgl. auch § 14 Abs. 3 AÜG).„Nach nunmehr ständiger Senatsrechtsprechung [des 1. Senats] liegteine zustimmungspflichtige Einstellung dann vor, wenn Personen inden Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon be-schäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebesdurch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechts-verhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaberstehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob die zu verrich-tende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist,die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes zudienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werdenmuss. Unerheblich ist hingegen, ob und ggf. von wem diesen Personentatsächliche Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit gegeben werden.“(BAG 27.7.1993 AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972)Nach der genannten Vorschrift sind dem Betriebsrat die Bewerber-unterlagen vorzulegen und ihm Auskunft über die Person des Bewer-bers zu geben. In den Fällen des § 99 Abs. 2 BetrVG darf der Betriebs-rat dieZustimmung verweigern. Nach dieser Vorschrift steht ihmz.B. ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, wenn der Arbeitgebergegen eine Auswahlrichtlinie verstößt. Der Arbeitgeber kann die er-forderliche Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG durch das Arbeits-gericht ersetzen lassen. Bei fehlender Zustimmung des Betriebsratshat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslageaufzuklären und darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht dieEinstellung aufheben kann. Unterlässt er dies, kann er sich scha-densersatzpflichtig machen (siehe unter § 21 I; BAG 14.6.1972 APNr. 54 zu §§ 22, 23 BAT). Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer,falls die Zustimmung noch nicht vorliegt, unter der auflösenden Be-dingung (siehe unter § 70 VI) ihrer Erteilung einstellen, will er dieseRechtsfolgen vermeiden.§ 21 Sonstige vorvertragliche PflichtenLiteratur:GOTTHARDT, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, 2. Aufl.2003, Rn. 58 ff.; WIEDEMANN, Zur culpa in contrahendo beim Abschluss desArbeitsvertrages, FS Herschel (1982), 463.Gemäß § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit den in§ 241 Abs. 2 BGB umrissenen Pflichten in den gesetzlich ausdrück-lich geregelten Fallgruppen derAufnahme von Vertragsverhandlun-gen, derAnbahnung eines Vertragsund beiähnlichen geschäftlichenKontakten. Für den Inhalt der vorvertraglichen Pflichten wird auf§ 241 Abs. 2 BGB verwiesen, womit keine inhaltliche Konkretisie-rung verbunden ist. Als vorvertragliche Pflichten kommen nebender Pflicht, bestehende Rechtsgüter des Verhandlungspartners vor281Sonstige vorvertragliche Pflichten§21VorvertraglichePflichten

darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die einzugliedernden Be-schäftigten zum Betriebsinhaber stehen. So kann auch die Arbeits-aufnahme eines Leiharbeitnehmers als Einstellung angesehen wer-den (BAG 16.6.1998 – 1 ABR 61/97; vgl. auch § 14 Abs. 3 AÜG).„Nach nunmehr ständiger Senatsrechtsprechung [des 1. Senats] liegteine zustimmungspflichtige Einstellung dann vor, wenn Personen inden Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon be-schäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebesdurch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechts-verhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaberstehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob die zu verrich-tende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist,die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes zudienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werdenmuss. Unerheblich ist hingegen, ob und ggf. von wem diesen Personentatsächliche Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit gegeben werden.“(BAG 27.7.1993 AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972)Nach der genannten Vorschrift sind dem Betriebsrat die Bewerber-unterlagen vorzulegen und ihm Auskunft über die Person des Bewer-bers zu geben. In den Fällen des § 99 Abs. 2 BetrVG darf der Betriebs-rat dieZustimmung verweigern. Nach dieser Vorschrift steht ihmz.B. ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, wenn der Arbeitgebergegen eine Auswahlrichtlinie verstößt. Der Arbeitgeber kann die er-forderliche Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG durch das Arbeits-gericht ersetzen lassen. Bei fehlender Zustimmung des Betriebsratshat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslageaufzuklären und darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht dieEinstellung aufheben kann. Unterlässt er dies, kann er sich scha-densersatzpflichtig machen (siehe unter § 21 I; BAG 14.6.1972 APNr. 54 zu §§ 22, 23 BAT). Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer,falls die Zustimmung noch nicht vorliegt, unter der auflösenden Be-dingung (siehe unter § 70 VI) ihrer Erteilung einstellen, will er dieseRechtsfolgen vermeiden.§ 21 Sonstige vorvertragliche PflichtenLiteratur:GOTTHARDT, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, 2. Aufl.2003, Rn. 58 ff.; WIEDEMANN, Zur culpa in contrahendo beim Abschluss desArbeitsvertrages, FS Herschel (1982), 463.Gemäß § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit den in§ 241 Abs. 2 BGB umrissenen Pflichten in den gesetzlich ausdrück-lich geregelten Fallgruppen derAufnahme von Vertragsverhandlun-gen, derAnbahnung eines Vertragsund beiähnlichen geschäftlichenKontakten. Für den Inhalt der vorvertraglichen Pflichten wird auf§ 241 Abs. 2 BGB verwiesen, womit keine inhaltliche Konkretisie-rung verbunden ist. Als vorvertragliche Pflichten kommen nebender Pflicht, bestehende Rechtsgüter des Verhandlungspartners vor281Sonstige vorvertragliche Pflichten§21VorvertraglichePflichten

Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Inhaltsübersicht IX
  3. § 1 Begriff und Struktur des Arbeitsrechts 1
  4. Aus dem Vorwort zur 3. Auflage 2009 VI
  5. Inhaltsverzeichnis XIII
  6. § 2 Überblick über die Literatur im Arbeitsrecht 16
  7. § 3 Praktische Bedeutung des Arbeitsrechts 21
  8. § 4 Überblick über die Geschichte des Arbeitsrechts 23
  9. § 5 Methodische Grundfragen des Arbeitsrechts 30
  10. Abkürzungsverzeichnis XXXV
  11. § 6 Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis 42
  12. § 7 Der Arbeitgeber 44
  13. § 8 Der Arbeitnehmer 49
  14. § 9 Besondere Arbeitnehmergruppen und arbeitnehmerähnliche Personen 88
  15. § 10 Arten des Arbeitsverhältnisses 101
  16. § 11 Bezugspunkte arbeitsrechtlicher Regelungen 115
  17. § 12 Interessenvertretungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern 122
  18. § 13 Allgemeines 125
  19. § 14 Supranationales und internationales Arbeitsrecht 127
  20. § 15 Verfassungsrecht 173
  21. § 16 Gesetze und untergesetzliche Normen 217
  22. § 17 Kollektivverträge 222
  23. § 18 Regelungen auf arbeitsvertraglicher Ebene 227
  24. § 19 Rangfolge und Verhältnis der Rechtsquellen 244
  25. § 20 Vertragsanbahnung 251
  26. § 21 Sonstige vorvertragliche Pflichten 281
  27. § 22 Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses 285
  28. § 23 Mängel des Arbeitsverhältnisses 304
  29. § 26 Hauptpflicht des Arbeitnehmers: Arbeitsleistung 341
  30. § 27 Nebenpflichten des Arbeitnehmers 366
  31. § 28 Entgeltzahlungspflicht 386
  32. § 29 Sondervergütungen 407
  33. § 30 Betriebliche Altersversorgung 420
  34. § 31 Beschäftigungspflicht 427
  35. § 32 Pflicht zur Gleichbehandlung und Antidiskriminierung: Überblick 431
  36. § 33 Der Gleichbehandlungsgrundsatz 439
  37. § 34 Antidiskriminierung 453
  38. § 35 Ermöglichung der Fortbildung 525
  39. § 36 Nebenpflichten des Arbeitgebers 529
  40. § 37 Ausgleichszahlungen aus § 670 BGB (analog) 544
  41. § 38 Werkwohnung 545
  42. § 39 Änderung und Befristung einzelner Arbeitsbedingungen 551
  43. § 40 Teilzeitarbeit 566
  44. § 41 Einführung 587
  45. § 42 Lohnzahlung bei Nichtleistung der Arbeit 589
  46. § 43 Annahmeverzug des Arbeitgebers 593
  47. § 44 Die Betriebsrisikolehre 605
  48. § 45 Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen (§ 616 BGB) 608
  49. § 46 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 615
  50. § 47 Erholungsurlaub 637
  51. § 48 Entgeltfortzahlung an Feiertagen 654
  52. § 49 Mutterschutz 661
  53. § 50 Elterngeld, Elternzeit und Pflegezeit 670
  54. § 51 Ersatz von Auslagen 678
  55. § 52 Haftung des Arbeitnehmers für Sach- und Personenschäden 681
  56. § 53 Haftung des Arbeitgebers und Eigenschäden des Arbeitnehmers 701
  57. § 54 Schlechtleistung des Arbeitnehmers 707
  58. 1. Abschnitt: Möglichkeiten der Beendigung 717
  59. § 55 Einführung 720
  60. § 56 Wirksame Kündigungserklärung 724
  61. § 57 Klagefrist (§§ 4-7 KSchG) 738
  62. § 58 Allgemeine Unwirksamkeitsgründe und besondere Kündigungsverbote 742
  63. § 59 Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) 762
  64. § 60 Kündigungsfristen 764
  65. § 61 Geltungsbereich des KSchG 772
  66. § 62 Sozialwidrigkeit der Kündigung – Allgemeines 782
  67. § 63 Betriebsbedingte Kündigung 797
  68. § 64 Personenbedingte Kündigung 831
  69. § 65 Verhaltensbedingte Kündigung 854
  70. § 66 Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung 872
  71. § 67 Voraussetzungen der Änderungskündigung 891
  72. § 68 Kündigungsschutz für besondere Personengruppen 908
  73. § 69 Besonderer und allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch 915
  74. § 70 Befristung und auflösende Bedingung 919
  75. § 71 Weitere Beendigungstatbestände 961
  76. § 72 Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers 971
  77. § 73 Betriebsübergang gemäß § 613a BGB 981
  78. Stichwortverzeichnis 1019
  79. Vorwort V
  80. Literaturverzeichnis XLVII
  81. § 74 Umwandlungsrecht 1011
  82. § 24 Der Arbeitsvertrag als gegenseitiger Vertrag 320
  83. § 25 Schranken der Inhaltsfreiheit 320
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