Der Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Vereinbarungen über den Maklerlohn — Zugleich eine Besprechung zu BGH, Urt. v. 6.3.2025 – I ZR 138/24, MDR 2025, 575
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Michael Timme
Zusammenfassung
Maklers Müh ist nach einem bekannten Sprichwort oft vergeblich. Diese Erfahrung dürften Makler seit 2020 häufiger auch in Situationen machen, in denen eigentlich ein Kaufvertrag erfolgreich vermittelt und eine Provision verdient wurde, der Makler indes dennoch am Ende leer ausgehen kann (s.a. Wichert, MDR 2022, 6). Der Grund dafür sind die Vorschriften § 656c und § 656d BGB zur Vergütung des Maklers, deren Reichweite von den Gerichten derzeit ausgelotet wird. Mit Urt. v. 6.3.2025 - I ZR 138/24, MDR 2025, 575 hat sich der BGH mit den Umständen befasst, unter denen ein Verstoß gegen den (mindestens) Halbteilungsgrundsatz in § 656d BGB zur Gesamtunwirksamkeit der Vereinbarung über die Maklerkosten führen kann. Dabei werden zahlreiche Problemfelder der neuen Vorschriften gestreift. Der folgende Beitrag nimmt eine Einordnung vor und gibt Praxishinweise für die Beteiligten.
© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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- Der Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Vereinbarungen über den Maklerlohn — Zugleich eine Besprechung zu BGH, Urt. v. 6.3.2025 – I ZR 138/24, MDR 2025, 575
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- Alleinhaftung des Geschädigten bei Unfall auf eigener Terrasse
- Herabwürdigende Kritik an einer Zeitung in satirisch geprägter Glosse
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- Sorgfaltspflichten des Anwalts bei Verwendung des beA
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- Tatbestandsberichtigung bei unanfechtbarer Entscheidung
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- Insolvenzrecht
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- Internationale Zuständigkeit für InsO-Eröffnung über Vermögen einer natürlichen Person
- Gebührenrecht
- Erteilung eines Beratungsauftrages an einen Notar durch geschäftsunfähige Personen
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