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Einstweilige Verfügung: Erforderliche Beschwer bei sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung

Published/Copyright: November 25, 2022
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Einstweilige Verfügung: Erforderliche Beschwer beisofortiger Beschwerde gegen die AblehnungZPO§5111. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisungeiner Einst-weiligen Verfügung ist in entsprechender Anwendung von§511Abs.2ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert 600übersteigt.2. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurVerpflichtung des Energieversorgersnach möglicherweise unbe-rechtigter Kündigungden Antragsteller weiter mit elektrischerEnergie zu beliefern, handelt es sich um eine unzulässige Vorweg-nahme der Hauptsache.(alle nicht amtl.)LG Wuppertal, Beschl. v. 22.6.20229T98/22, MDR 2022, 1208(AG Solingen10 C162/22)èDas Problem:Der Antragsteller begehrte den Erlass einereinstweiligenVerfügung, mit welcherein Energielieferantver-pflichtetwerden sollte, ihn weiter zu Sonderkonditionen mitStrom zu versorgen statt zu den Bedingungender Grundver-sorgung.Das AG lehnte deren Erlass ohne mündliche Ver-handlungdurch Beschlussab. Dagegen richtet sich die soforti-ge Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er seinenAntragauf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung weiterver-folgt.èDie Entscheidungdes Gerichts:Das LG Wuppertal hat diesofortigeBeschwerde als unzulässig verworfen. Entsprechend§511 Abs.2Nr. 1ZPO müsse der Wert des Beschwerdegegen-standes 600übersteigen.Das seivorliegend nicht der Fall.Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschwer sei der Jah-reswert der Differenzder Stromkosten zu den Bedingungen derGrundversorgung im Vergleich zum Entgelt, dassnach denSonderkonditionendes begehrten Vertrageszuzahlen sei. Beimonatlichen Abschlägen von 100bzw. 209folge daraus einWert von 1.308.Daessich aberumein einstweiliges Ver-fügungsverfahren handle, sei davon nur ein Drittel als Be-schwer anzusetzen, so dass der Wert des§511 Abs.2Nr. 1ZPO nichterreicht sei.èKonsequenzen für die Praxis:Nach wie vor umstrittenist,ob eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss,mit demnach§937 Abs.2Fall 2ZPO ein Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurück-gewiesenwird, unabhängig von der Höhe der Beschwer (so LGZweibrücken,Beschl. v. 3.3.19871T1/87, NJW-RR 1987,1199;G. Vollkommerin Zöller,ZPO, 34. Aufl. 2022,§937Rz. 9,§922 Rz. 19) oder analog§511 Abs.2Nr. 1ZPO nur zu-lässig ist, wennder Wert des Beschwerdegegenstandes 600übersteigt (so LG Wuppertal, Beschl. v. 1.12.20149T163/14,MDR 2015,359 f.; LG Kiel, Beschl.v.14.3.20121T21/12,NJW-RR 2012,1211 f.; LG Köln, Beschl. v. 16.4.20031T141/03, MDR 2003, 831). Weil im einstweiligen RechtsschutzRevision (§ 542 Abs.2Satz 1ZPO) und Rechtsbeschwerde(§ 574 Abs.1Satz 2ZPO) stets unstatthaftsind, kann dieStreitfragehöchstrichterlich nicht geklärtwerden.Die vorliegend vom LG Wuppertal vertretene Ansicht dürftevorzugswürdig sein. Ursprünglich konnten unbegründete Ver-fügungsanträge ausschließlich durch Urteil zurückgewiesenwerden. Die durchdas Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom17.12.1990 eingeführteMöglichkeit,diese ohnemündliche Ver-handlung zurückzuweisen, diente der Entlastungder Gerichte(BT-Drucks.11/3621, 52). Sie sollte dem Antragsteller dagegenkein Rechtsmittel eröffnen,das er bei einer ZurückweisungdurchUrteil nichtgehabt hätte (LG Wuppertal, Beschl.v.1.12.20149T163/14,MDR 2015, 359 f.).èBeraterhinweis:Bei der Erwägung, ob sofortige Beschwerdegegendie beschlussweise Zurückweisung eines Antragesauf Er-lass einereinstweiligen Verfügung erhoben werden soll, ist derMeinungsstreit zu berücksichtigen.Wenn die Beschwer 600nichtübersteigt, hat der Anwalt seinen Mandanten darüberaufzuklären, dass sein Rechtsmittel deswegen unzulässig seinkönnte.Daher sind fundierteAusführungenzur Höhe der Beschwer inder Beschwerdeschriftempfehlenswert. Sie berechnet sich beider einstweiligenVerfügung nach§2,§3ZPO und ist übli-cherweisewie der nach§53Abs. 1Nr. 1GKG,§3ZPO zuberechnende Gebührenstreitwertmit einem Bruchteil desHauptsachewerteszubeziffern. Jedoch kann insbesondere beiLeistungsverfügungen der Wert der Hauptsache maßgebendsein (Seggewißein Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar,15. Aufl. 2022, Rz. 2.1135). Daher wäre im hier besprochenenFall durchausdenkbar gewesen, dass bei hinreichendem Vor-bringen die nötige Beschwer des§511 Abs.2Nr. 1ZPO als er-reicht anzusehen gewesen wäre.RiLG Oliver Seggewiße, LL.M., Klevenn!Hinweis der Redaktion:Die Entscheidung des LG Wuppertal v. 22.6.20229T98/22 ist veröffentlicht in MDR 2022, 1208; Volltext im Berater-ModulZivil- und Zivil-verfahrensrecht.RechtsprechungMDR Volltexte: Abgedruckte Entscheidungen sind auf ihren wesentlichen Inhaltkonzentriert.Auf die Volltexte dieser Entscheidungen können Sie im Beratermodul Zivil- und Zivilverfah-rensrecht zugreifen. Einfachunter mdr-recht.de mit Ihrem Zugangscode einloggen und un-ter Suchemit dem Aktenzeichen in der Rechtsprechungsdatenbank aufrufen.VertragsrechtHaftung von Fluglinien für psychische UnfallfolgenÜbereinkommen von Montreal Art. 17 Abs. 1Art. 17 Abs.1des Übereinkommens zur Vereinheitlichungbestimm-ter Vorschriften über die Beförderung im internationalenLuftver-kehr, das am 28.5.1999 in Montreal geschlossen, am 9.12.1999vonder EuropäischenGemeinschaft unterzeichnet und durchdenBe-schluss 2001/539/EG des Rates v. 5.4.2001 in ihrem Namen geneh-MDR22/2022RechtsprechungVertragsrecht1399
Online erschienen: 2022-11-25
Erschienen im Druck: 2022-11-01

© 2022 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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